TE OGH 2009/1/21 3Ob220/08m

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.01.2009
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Margit F*****, vertreten durch Dr. Christian Nurschinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Stadt Wien, Wien 1, Friedrich-Schmidt-Platz 3, vertreten durch Dr. Peter Rudeck und Dr. Gerhard Schlager, Rechtsanwälte in Wien, wegen 21.802 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. Juni 2008, GZ 15 R 245/07w, 246/07t-96, womit über die Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 1. September 2007, GZ 27 Cg 105/04s-91, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung können vom Berufungsgericht verneinte Verfahrensmängel erster Instanz - mit hier nicht behaupteten Ausnahmen - vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr geltend gemacht werden (SZ 22/06 uva; RIS-Justiz RS0042963; E. Kodek in Rechberger, ZPO³, § 503 ZPO Rz 9 mwN), daher auch nicht als erhebliche Rechtsfragen des Verfahrensrechts (RIS-Justiz RS0106371). Auch sonst wird das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen nicht aufgezeigt.

Anmerkung

E898193Ob220.08m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0030OB00220.08M.0121.000

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten