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L34009 Abgabenordnung Wien;Norm
AbgEO §13 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des L, vertreten durch M, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 17. März 2000, Zl. MD-VfR - L 4/2000, betreffend Antrag auf Bruchteilsfestsetzung und Einwendungen gegen die Durchführung der Vollstreckung einer Abgabenschuld i.A. Anzeigenabgabe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Haftungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 17. Oktober 1990 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 7 und § 54 WAO für den Rückstand an Anzeigenabgabe der I GesmbH & Co KG in der Höhe von S 405.543,-- für den Zeitraum 1/89 bis 1/90 haftbar gemacht und aufgefordert, diesen Betrag gemäß § 171 WAO binnen einem Monat ab Zustellung zu entrichten.
Der Beschwerdeführer sei Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der I GesmbH & Co KG. Er habe es schuldhaft unterlassen, die dieser Gesellschaft obliegende Entrichtung von Anzeigenabgaben zu veranlassen. Er sei daher für den Rückstand haftbar, welcher bei der Gesellschaft nicht einbringlich sei.
Sodann gliederte die belangte Behörde den aufgelaufenen Rückstand für Anzeigenabgabe, Säumniszuschlag, Verspätungszuschlag, Säumniszuschlag vom Verspätungszuschlag und Pfändungsgebühr, und zwar jeweils für die Perioden 1/89 bis 8/89 einerseits und für die Perioden 9/89 bis 1/90 andererseits auf.
Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte mit RSb-Brief am 22. Oktober 1990. Die Übernahme erfolgte nach dem Inhalt des Rückscheines durch eine Mitbewohnerin der Abgabestelle.
Mit Haftungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 21. August 1991 wurde der Beschwerdeführer weiters gemäß §§ 7 und 54 WAO für den Rückstand an Anzeigenabgabe der I GesmbH & Co KG in der Höhe von S 1,914.314,-- für den Zeitraum 1/85 bis 12/88 und 1/90 haftbar gemacht und aufgefordert, diesen Betrag gemäß § 171 WAO binnen einem Monat ab Zustellung zu entrichten.
Nach der Begründung dieses Bescheides resultierte die Inanspruchnahme für den Zeitraum 1/90 auf einem "Nachtrag" sowie aus dem Säumniszuschlag hiefür.
Gegen den Haftungsbescheid vom 21. August 1991 erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung am 5. Februar 1992 und einem dagegen gerichteten Vorlageantrag gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 18. Dezember 1992 der Berufung teilweise Folge und schränkte die Haftung auf den Zeitraum 1/1985 bis 12/1988 und den Haftungsbetrag auf S 1,684.122,16 ein. Der Beschwerdeführer sei im Jänner 1990 nicht mehr Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der I GesmbH & Co KG gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die zur hg. Zl. 93/17/0063 protokollierte Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Am 28. Jänner 1993 richtete er an den Magistrat der Stadt Wien einen Bruchteilsfestsetzungsantrag betreffend die mit den Haftungsbescheiden vom 17. Oktober 1990 und vom 18. Dezember 1992 geltend gemachten Anzeigenabgaben. Er beantragte, den Bruchteil für die Bundeshauptstadt Wien mit 10 % festzusetzen. Begründend führte er aus, dass die erstmalige Verbreitung des Druckwerkes auch in anderen Bundesländern erfolgt sei.
Mit Note vom 25. August 1993 legte die erstinstanzliche Behörde dar, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum 1/1986 bis 1/1990 keine Nachweise betreffend die Abgabepflicht der I GesmbH & Co KG gegenüber anderen inländischen Gebietskörperschaften erbracht habe und setzte ihm eine Frist von drei Wochen zur Erbringung derartiger Nachweise.
Mit Eingabe vom 10. September 1993 ersuchte der Beschwerdeführer die Frist zur Erbringung dieser Nachweise bis zum Ablauf zweier Monate nach Zustellung des Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses über die zu Zl. 93/17/0063 protokollierte Beschwerde zu erstrecken.
Mit Bescheid vom 14. Oktober 1993 gab der Magistrat der Stadt Wien diesem Begehren statt.
Mit Erkenntnis vom 24. November 1997, Zl. 93/17/0063-8, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom 18. Dezember 1992 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
Mit einer am 18. Dezember 1997 beim Magistrat der Stadt Wien eingelangten Eingabe nahm der Beschwerdeführer auf das in Rede stehende Erkenntnis Bezug. Er regte an und beantragte, die Frist zur Erbringung weiterer Beweise und Stellung ergänzender Beweisanträge zum Antrag auf Bruchteilsfestsetzung bis zwei Monate nach rechtskräftiger Festsetzung der dem Bruchteilsfestsetzungsverfahren zu Grunde liegenden Abgaben bzw. der Haftung des Einschreiters zu verlängern.
Eine Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde über diesen Antrag erging nicht.
Mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 28. Jänner 1999 hob diese den Haftungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 21. August 1991 (betreffend die Zeiträume 1/85 bis 12/88 und "Nachtrag" 1/90) ersatzlos auf.
Am 11. Februar 1999 fertigte der Magistrat der Stadt Wien einen Rückstandsausweis gegen den Beschwerdeführer betreffend die dem Haftungsbescheid vom 17. Oktober 1990 zu Grunde liegende Anzeigenabgabe für die Zeiträume 1/89 bis 1/90 samt Nebengebühren aus. Gleichzeitig wurde ein Vollstreckungsantrag an den Erhebungs- und Vollstreckungsdienst zur exekutiven Einhebung bzw. Fahrnisexekution zur Hereinbringung des ausgewiesenen Rückstandes erteilt. Es wurde ausgesprochen, dass der Rückstand vollstreckbar sei.
Mit Eingabe vom 26. März 1999 (beim Magistrat der Stadt Wien eingelangt am 31. März 1999) erhob der Beschwerdeführer Einwendungen gegen die Vollstreckung gemäß § 13 AbgEO. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, der Haftungsbescheid vom 17. Oktober 1990 sei ihm niemals zugestellt worden. Er habe sich auch am 22. Oktober 1990 nicht in Wien aufgehalten. Darüber hinaus hätte die erstinstanzliche Behörde die Zustellung des Haftungsbescheides an den Beschwerdeführer zu eigenen Handen zu verfügen gehabt.
Dem betriebenen Anspruch mangle es daher an der erforderlichen Vollstreckbarkeit und auch an dem Vermerk darüber.
Darüber hinaus sei der in Rede stehende Anspruch bereits verjährt.
Diesem Antrag legte der Beschwerdeführer eine Ausfertigung des ihm übergebenen Vollstreckungsauftrages samt Rückstandsausweis vor, welcher seinerseits keine Vollstreckbarkeitsklausel aufwies.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 13. August 1999 wies dieser den Bruchteilsfestsetzungsantrag des Beschwerdeführers für die Monate Jänner 1985 bis Jänner 1990 gemäß § 4 Abs. 3 des Wiener Anzeigenabgabengesetzes, LGBl. Nr. 22/1983 (im Folgenden: Wr AnzAbgG), ab.
Gleichermaßen wurden die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Durchführung der Vollstreckung der in Rede stehenden Abgabenschuld für den Zeitraum Jänner 1989 bis Jänner 1990 unter gleichzeitiger Berichtigung des Exekutionstitels gemäß § 15 Abs. 1 AbgEO auf einen Rückstand von S 374.900,-- abgewiesen, wobei die Berichtigung des Exekutionstitels auf die Ausschüttung einer entsprechenden Quote im Konkursverfahren der I GesmbH & Co KG an die Abgabengläubigerin zurückzuführen war.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung.
Er gestand zwar zu, dass der Haftungsbescheid vom 17. Oktober 1990 von einer Mitbewohnerin der Abgabestelle übernommen worden sei, freilich vertrat er die Auffassung, die Zustellung sei unwirksam gewesen, weil sie nicht zu seinen eigenen Handen erfolgt sei.
Die ihm ausgehändigte Ausfertigung des Rückstandsausweises habe auch keine Vollstreckbarkeitsklausel enthalten.
Darüber hinaus sei das Recht, die in Rede stehende Abgabe beim Beschwerdeführer einzuheben, gemäß § 184 Abs. 1 WAO verjährt. Die fünfjährige Verjährungsfrist wäre mit 31. Dezember 1996 abgelaufen. Die letzte nach außen erkennbare Amtshandlung, die ihrer Unterbrechung gedient hätte, sei die Zustellung des Berufungsbescheides vom 18. Dezember 1992 im Jänner 1993 gewesen. Die am 1. Jänner 1994 neuerlich begonnene Verjährungsfrist habe somit am 1. Jänner 1999, also vor Ausstellung des Rückstandsausweises, geendet.
Über die Anzeigenabgabe für Jänner 1990 sei mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 28. Jänner 1999 bereits rechtskräftig abgesprochen worden.
In Ansehung der Berechtigung des Bruchteilsfestsetzungsantrages bemängelte der Beschwerdeführer zunächst, dass der Haftungsbescheid vom 17. Oktober 1990 entgegen dem § 7 Wr AnzAbgG keine Aufgliederung nach Monaten aufgewiesen habe. Auch sei über seinen Fristverlängerungsantrag vom 18. Dezember 1997 nicht abgesprochen worden. Schließlich heißt es weiters:
"Die ursprüngliche Abgabenschuldnerin hat von Jänner 1989 bis Jänner 1990 das Medienwerk I auch in mehreren niederösterreichischen Gemeinden erstmalig verbreitet, sohin 'auf einmal' eine Anzahl von Exemplaren, welche bis dahin einem größeren Personenkreis nicht zugänglich war, einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht und dafür auch Vereinbarungen mit den einzelnen Gemeinden getroffen und Abgaben abgeführt. Die so verbreitete Menge der Druckauflage umfasste zumindestens 9/10 der Auflage des jeweiligen Druckwerks und erfolgte auch gleichzeitig von mehreren Gemeinden aus. Eine detaillierte Darstellung dazu ist für den Berufungswerber nicht mehr nachvollziehbar, weil der Masseverwalter der ursprünglichen Abgabenschuldnerin nicht mehr über entsprechende Unterlagen verfügt, sondern diese offenbar beseitigt wurden."
Nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung am 19. Jänner 2000 und einem dagegen gerichteten Vorlageantrag des Beschwerdeführers wurde diesem das am 11. Februar 1999 ausgefertigte, mit Vollstreckbarkeitsklausel ausgestattete Original des Rückstandsausweises vorgehalten.
Der Beschwerdeführer äußerte sich dahingehend, dass dieses Original ihm nicht zugestellt worden sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. März 2000 gab diese der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 13. August 1999 mit der Maßgabe keine Folge, dass der Bruchteilsfestsetzungsantrag, lediglich soweit er den Zeitraum 1/1989 bis 1/1990 betreffe, abgewiesen werde.
Die belangte Behörde vertrat in diesem Bescheid zunächst die Rechtsauffassung, der Haftungsbescheid vom 17. Oktober 1990 sei rechtswirksam zugestellt worden. Unbestritten sei, dass die Übernahme dieses Bescheides durch eine damalige Mitbewohnerin der Abgabestelle des Beschwerdeführers übernommen worden sei. Es gebe auch keinen Hinweis darauf, dass sich in dem in Rede stehenden Kuvert ein anderes abgabenbehördliches Schriftstück zu der genannten Geschäftszahl befunden habe, zumal der Haftungsbescheid vom 17. Oktober 1990 die einzige abgabenbehördliche Erledigung gewesen sei, die zu der vorgenannten Geschäftszahl an den Berufungswerber ergangen sei. Unabhängig davon, ob und wann er dem Beschwerdeführer von der Ersatzempfängerin behändigt worden sei, habe dieser Bescheid spätestens mit der Rückkehr des Beschwerdeführers an die Abgabestelle Rechtswirksamkeit erlangt (§ 16 Abs. 5 ZustellG). Besonders wichtige Gründe für die Verfügung der Zustellung dieses Haftungsbescheides an den Beschwerdeführer zu eigenen Handen seien im Verwaltungsverfahren nicht dargetan worden. Das Vorliegen wichtiger Gründe sei nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Es sei zu prüfen, ob die mit der zuzustellenden Erledigung verbundenen Rechtsfolgen im Vergleich mit anderen Bescheiden in ihrer Bedeutung und Gewichtigkeit über dem Durchschnitt lägen. Dabei könne freilich nicht auf die persönlichen finanziellen Verhältnisse des Bescheidadressaten, die der Abgabenbehörde zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt sein müssen, noch darauf abgestellt werden, ob diese Leistung von ihm als Primärschuldner oder als Haftungspflichtigem verlangt werde. Auch der Umstand, dass der Haftungsbescheid erst nach der Abberufung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer erlassen worden sei, stelle keinen besonders wichtigen Grund dar, weil der Beschwerdeführer damit habe rechnen müssen, dass er für die während seiner Geschäftsführung angefallenen Abgabenschulden der Gesellschaft zur Haftung herangezogen werden könnte.
Überdies sei ein etwaiger Zustellmangel als saniert anzusehen, weil der Haftungsbescheid dem Rechtsmittelwerber zugekommen sein müsse, zumal sich sein damaliger Vertreter in dem Antrag auf Bruchteilsfestsetzung auf den genannten Haftungsbescheid bezogen habe, was nicht möglich gewesen wäre, wäre dieser dem Rechtsmittelwerber nicht ausgehändigt worden. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer außer bloßen Behauptungen keine Beweismittel angeboten.
Der Beschwerdeführer sei daher wirksam zur Haftung herangezogen worden. Er sei folglich auch berechtigt gewesen, den Bruchteilsfestsetzungsantrag in Ansehung des Zeitraumes 1/1989 bis 1/1990 zu stellen (§ 51 Abs. 2 WAO).
Freilich wäre der Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 3 Wr AnzAbgG gehalten gewesen, nachzuweisen, für die jeweilige Anzeige gegenüber anderen inländischen Gebietskörperschaften abgabepflichtig zu sein. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes habe sich dieser Nachweis auf die die Abgabepflicht gegenüber der anderen Gebietskörperschaft begründenden Tatbestandselemente zu beziehen. Der Abgabepflichtige habe somit die Tatsachen, die eine Abgabepflicht gegenüber einer anderen Gebietskörperschaft begründen könnten, zu behaupten und die dafür geeigneten Beweismittel zu bezeichnen.
In Ansehung der hier in Rede stehenden Zeiträume seien solche Behauptungen nicht aufgestellt und solche Beweismittel nicht vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer habe zwar behauptet, dass die erstmalige Verbreitung des Medienwerkes vom Gebiet niederösterreichischer Gebietskörperschaften aus erfolgt sei, ohne aber auch nur eine dieser neun weiteren Gebietskörperschaften konkret zu bezeichnen. Die mangelnde Konkretisierung seines Antrages sei dem Beschwerdeführer auch in der Berufungsvorentscheidung vorgehalten worden.
Der Bruchteilsfestsetzungsantrag sei daher abzuweisen gewesen.
In Ansehung der Einwendungen gemäß § 13 AbgEO sei nach den vorstehenden Ausführungen die Behauptung der mangelnden Zustellung des Haftungsbescheides unzutreffend.
Auch Einhebungsverjährung sei gemäß § 184 Abs. 1 WAO nicht eingetreten. Das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, verjähre binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden sei, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. Nach §§ 154 Abs. 1 und 2 und 155 lit. a WAO verjähre das Recht, eine Abgabe festzusetzen, binnen fünf Jahren, bei hinterzogenen Abgaben binnen zehn Jahren ab dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden sei. Nach § 156 Abs. 1 WAO werde die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 51) von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, durch jede Selbstbemessung sowie durch jedes auf Festsetzung der Abgabe gerichtete Anbringen (§ 59 Abs. 1) unterbrochen; mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten sei, beginne die Verjährungsfrist neu zu laufen. Einer Abgabenfestsetzung, die unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung oder eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages abhänge, stehe der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Berufung oder der Antrag vor diesem Zeitpunkt eingebracht worden sei (§ 154a Abs. 2 WAO).
Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer am 28. Jänner 1993 und somit innerhalb der Bemessungsverjährungsfrist einen auch auf den Haftungsbescheid vom 17. Oktober 1990 und damit auch auf die für die Monate Jänner 1989 bis Jänner 1990 von der I GesmbH & Co KG selbstbemessene Anzeigenabgabe bezogenen Antrag auf Bruchteilsfestsetzung, sohin also ein auf Festsetzung der Anzeigenabgabe für diesen Zeitraum gerichtetes Anbringen, eingebracht. Da der über diesen Antrag getroffenen Entscheidung zufolge § 154a Abs. 2 WAO aber der Eintritt der Verjährung des Rechts auf Abgabenfestsetzung nicht entgegengestanden sei und das Recht, eine Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, nicht früher verjähre als das Recht zur Festsetzung der Abgabe (§ 184 Abs. 1 WAO), sei das Recht, den betriebenen Anspruch einzuheben, bei Ausstellung des Rückstandsausweises am 11. Februar 1999 noch nicht verjährt gewesen.
Schließlich treffe auch der Einwand, der in Rede stehende Rückstandsausweis habe die in § 176 WAO vorgesehene Vollstreckbarkeitsklausel nicht enthalten, nicht zu. Der Rückstandsausweis bestehe aus zwei Teilen. Der erste Teil enthalte die Vollstreckbarkeitsklausel. Der zweite Teil enthalte diesen Satz nicht. Damit könne die Vollstreckbarkeit aber nicht in Frage gestellt werden, weil § 5 Abs. 3 AbgEO lediglich normiere, dass die Vollstrecker sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person auszuweisen und eine Ausfertigung des Auftrages der Abgabenbehörde auf Durchführung der Vollstreckung (Vollstreckungsauftrag) auszuhändigen hätten. Dass diese Ausfertigung ebenfalls eine Vollstreckbarkeitsklausel zu enthalten hätte, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Rechten, nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist zur Haftung herangezogen zu werden, in seinem Recht, ohne rechtswirksame Zustellung eines Haftungsbescheides nicht der Exekution unterzogen zu werden, in seinem Recht, ohne Rückstandsausweis mit Vollstreckbarkeitsbestätigung nicht der Exekution unterzogen zu werden, und in seinem Recht auf Bruchteilsfestsetzung der Anzeigenabgabe verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
I. Zur Rechtslage:
§ 51 Abs. 2, § 59 Abs. 1, § 73, § 149 Abs. 1 und 2, § 154 Abs. 1 und 2, § 154a Abs. 2, § 155 lit. a, § 156 Abs. 1, § 176 und § 184 Abs. 1 WAO lauten (auszugsweise):
"§ 51. ...
(2) Die für die Abgabepflichtigen getroffenen Anordnungen gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß auch für die kraft abgabenrechtlicher Vorschriften persönlich für eine Abgabe Haftenden.
...
§ 59. (1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben). ...
...
§ 73. Wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen, hat die Abgabenbehörde die schriftlichen Ausfertigungen mit Zustellnachweis zuzustellen. Bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe ist die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu bewirken.
...
§ 149. (1) Wenn die Abgabenvorschriften die Selbstbemessung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zulassen, gilt die Abgabe durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung festgesetzt.
(2) Die Abgabenbehörde hat die Abgabe mit Bescheid festzusetzen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung der Erklärung unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als unrichtig erweist. Von der bescheidmäßigen Festsetzung ist abzusehen, wenn der Abgabepflichtige nachträglich die Mängel behebt.
...
§ 154. (1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, bei hinterzogenen Abgaben zehn Jahre.
...
§ 154a. ...
(2) Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung oder eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages ab, so steht der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Berufung oder der Antrag vor diesem Zeitpunkt eingebracht wurde.
§ 155. Die Verjährung beginnt
a) in den Fällen des § 154 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist;
...
§ 156. (1) Die Verjährung wird durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 51) von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, durch jede Selbstbemessung sowie durch jedes auf Festsetzung der Abgabe gerichtete Anbringen (§ 59 Abs. 1) unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
...
§ 176. Als Grundlage für die Einbringung ist über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgaben und nach Jahren, die Nebenansprüche und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das abgabenbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.
...
§ 184. (1) Das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, verjährt binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.
(2) Die Verjährung fälliger Abgaben wird durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Bescheides gemäß §§ 149 Abs. 2 und 150, unterbrochen, ebenso durch jede Entrichtung von Abgaben. ..."
§ 5 Abs. 3, § 13 Abs. 1 und § 15 AbgEO lauten (auszugsweise):
"§ 5. ...
...
(3) Die Vollstrecker haben sich zu Beginn der Amtshandlung (vor Durchführung der erteilten Aufträge) unaufgefordert über ihre Person auszuweisen und eine Ausfertigung des Auftrages der Abgabenbehörde auf Durchführung der Vollstreckung (Vollstreckungsauftrag) auszuhändigen.
...
§ 13. (1) Wenn der Abgabenschuldner bestreitet, dass die Vollstreckbarkeit eingetreten ist oder wenn er behauptet, dass das Finanzamt auf die Einleitung der Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, so hat er seine bezüglichen Einwendungen beim Finanzamt (§ 12, Abs. (2)) geltend zu machen.
...
§ 15. (1) Im Exekutionstitel (§ 4) unterlaufene offenbare Unrichtigkeiten sind von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners zu berichtigen.
(2) Eine gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist vom Finanzamt, das den Exekutionstitel ausgestellt hat, von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners aufzuheben. ..."
§ 4 Abs. 3 und § 7 Wr AnzAbgG lauten (auszugsweise):
"§ 4. ...
...
(3) Weist der Abgabepflichtige innerhalb der Verjährungsfrist
nach, dass wegen der gleichen Anzeige auch Abgabepflicht gegenüber
anderen inländischen Gebietskörperschaften besteht, so ist die
Abgabe mit dem der Anzahl der erhebungsberechtigten
Gebietskörperschaften entsprechenden Bruchteil festzusetzen,
sofern sich die Abgabepflicht gegenüber der anderen
erhebungsberechtigten Gebietskörperschaft darauf gründet, dass
entweder
1. die Verbreitung des Medienwerkes von deren Gebiet
aus erfolgt oder
2. der die Verbreitung des Medienwerkes besorgende
Medieninhaber (Verleger) in deren Gebiet seinen Standort hat oder
3. die verwaltende Tätigkeit des die Veröffentlichung
oder Verbreitung des Medienwerkes besorgenden Medieninhabers (Verlegers) vorwiegend in deren Gebiet ausgeübt wird.
...
§ 7. Der Abgabepflichtige hat für jeden Monat bis längstens
15. des darauf folgenden Monates dem Magistrat unaufgefordert eine Abrechnung über die für die Vornahme oder Verbreitung von Anzeigen aller Art vereinnahmten Entgelte vorzulegen und innerhalb der gleichen Frist den sich darnach ergebenden Abgabebetrag an die Stadt Wien bar oder mittels Überweisung einzuzahlen."
II. Zur Frage der Zustellung des Bescheides vom 17. Oktober 1990:
Der Beschwerdeführer vertritt auch vor dem Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, die Behörde hätte die Zustellung dieses Bescheides zu seinen eigenen Handen zu verfügen gehabt, weil dafür besonders wichtige Gründe im Verständnis des § 73 WAO vorgelegen seien. Dies ergebe sich einerseits aus der Höhe der Abgabenschuld, für die der Beschwerdeführer zur Haftung herangezogen worden sei, weiters daraus, dass es sich um einen Haftungsfall handle und der Beschwerdeführer überdies im Zeitpunkt der Zustellung des Haftungsbescheides nicht mehr Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der I GesmbH & Co KG gewesen sei. Schließlich sei der Beschwerdeführer für ein minderjähriges Kind sorgepflichtig und habe im Zeitpunkt der Bescheidzustellung ein Einkommen in der Größenordnung zwischen S 10.000,-- und S 15.000,--
gehabt. Jedenfalls die Höhe der Abgabenschuld sowie sein vorangegangenes Ausscheiden als Geschäftsführer sowie der Vorwurf eines schuldhaften Verhaltens stellten objektive Kriterien für die Beurteilung, ob ein besonders wichtiger Grund im Sinne des § 73 WAO vorliege, dar.
Diesen Ausführungen ist Nachstehendes entgegenzuhalten:
Es trifft zu, dass besonders wichtige Gründe auch solche sein können, die in der Empfängersphäre liegen. Hiebei kommen als Gründe, die von besonderem Gewicht sein können und eine Eigenhandzustellung bedingen, solche in Betracht, die angesichts der Bedeutung der Erledigung das gewöhnliche Ausmaß des Bedürfnisses nach Erhalt der Sendung entscheidend überschreiten. Der Grad der Sicherheit soll über den der Wahrscheinlichkeit hinaus an den der Gewissheit der erfolgten Zustellung heranreichen. Daneben kommen auch Gründe eines erhöhten Geheimnisschutzes in Betracht. Besonders wichtige Gründe können also unter Bedachtnahme auf die Rechtsfolgen eines Bescheides für den Empfänger anzunehmen sein, wenn diese in ihrer Bedeutung und Gewichtigkeit fallbezogen über dem Durchschnitt gewöhnlicher Verwaltungserledigungen liegen. Nach der Judikatur muss es sich um Gründe handeln, die auf besonderen Ausnahmeverhältnissen beruhen (vgl. die Ausführungen bei Stoll, BAO I, 1143 f, zur vergleichbaren Bestimmung des § 102 BAO).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 9. Juni 1980, Zlen. 3255, 3256/79, ausgesprochen, dass allein die Höhe eines Abgabenbetrages (damals: S 121.973,--) die Behörde noch nicht verpflichtet, mit eigenhändiger Zustellung des Abgabenbescheides vorzugehen. Hätte der Gesetzgeber nur auf die Höhe des Abgabenbetrages abstellen wollen, hätte er Derartiges normiert; die Formulierung "besonders gewichtige Gründe" deutet auf besondere Ausnahmsverhältnisse hin.
Wenn der Beschwerdeführer nun ins Treffen führt, dass es sich vorliegendenfalls um einen Haftungsbescheid gehandelt habe und er als Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Abgabenschuldnerin persönlich in Anspruch genommen worden sei, so ist ihm entgegenzuhalten, dass er als (wenn auch kurzfristig ausgeschiedener) Geschäftsführer eines Unternehmens, dessen Insolvenz eingetreten ist, zumindest mit der abstrakten Möglichkeit der Inanspruchnahme zur Haftung rechnen musste. Auf Grund seiner für die von ihm ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erforderlichen kaufmännischen Erfahrung konnte die erstinstanzliche Abgabenbehörde bei Prüfung, ob ein besonders wichtiger Grund im Verständnis des § 73 WAO vorliege, in typisierender Betrachtungsweise davon ausgehen, dass der Bescheidadressat in einer derartigen Situation besondere Vorkehrungen dafür getroffen hat, dass ihm jene Schriftstücke, die an Ersatzempfänger ausgehändigt werden, auch zur Kenntnis gelangen.
Vor diesem Hintergrund kann der Behörde kein Ermessensfehler angelastet werden, wenn sie vorliegendenfalls die vom Beschwerdeführer dargelegte Gesamtsituation dahingehend würdigte, dass zwar "wichtige Gründe" für eine Zustellung der Ausfertigung mit Zustellnachweis, nicht aber "besonders wichtige Gründe" für eine eigenhändige Zustellung (die, wie oben ausgeführt, ja auf besonderen Ausnahmeverhältnissen beruhen müssten) vorlagen.
War aber die Verfügung der Zustellung an den Beschwerdeführer mit "RSb-Brief" zulässig, so ist - wie die belangte Behörde unbestritten ausführte - auch im Falle einer Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers im Zustellzeitpunkt die Zustellung mit seiner Rückkehr an die Abgabestelle wirksam geworden. Darauf, ob die Ausfertigung dieses Bescheides dem Beschwerdeführer in der Folge tatsächlich zugekommen ist, kommt es damit nicht mehr an.
III. Zur Abweisung des Bruchteilsfestsetzungsantrages für den Zeitraum 1/89 bis 1/90:
§ 4 Abs. 3 Wr AnzAbgG räumt dem Abgabepflichtigen das Recht, einen Bruchteilsfestsetzungsantrag zu stellen, ein. Gemäß § 51 Abs. 2 WAO gilt diese Anordnung sinngemäß auch für die kraft abgabenrechtlicher Vorschriften persönlich für eine Abgabe Haftenden. Da der Beschwerdeführer nach dem Vorgesagten wirksam zur Haftung für die im gegenständlichen Zeitraum aufgelaufenen Verbindlichkeiten der I GesmbH & Co KG zur Entrichtung von Anzeigenabgabe herangezogen worden war, war sein Bruchteilsfestsetzungsantrag vom 28. Jänner 1993 in diesem Umfang zulässig. Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, dieser Antrag wäre zurückzuweisen gewesen, ist daher unzutreffend.
Gemäß § 4 Abs. 3 Wr AnzAbgG hat der Abgabepflichtige in seinem Bruchteilsfestsetzungsantrag den Nachweis des Bestehens einer Abgabepflicht wegen der gleichen Anzeige gegenüber anderen inländischen Gebietskörperschaften zu erbringen. Zur Erfüllung dieser Behauptungs- und Konkretisierungspflicht eines Antragstellers ist im Hinblick auf die in § 4 Abs. 3 Wr AnzAbgG enthaltene Beweislastregel ein Hinweis auf die anzuwendende entsprechende anzeigenabgabenrechtliche Norm der gegenbeteiligten Gebietskörperschaften und der Nachweis der dort die Abgabepflicht begründenden Tatsachen erforderlich (vgl. das zur gleichartigen Bestimmung des § 4 Abs. 2 Wr AnzAbgG in der Fassung des LGBl. Nr. 20/1965 ergangene hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1984, Zl. 83/17/0151).
Vorliegendenfalls hat sich der Beschwerdeführer auf das Bestehen einer Abgabepflicht in Niederösterreich gestützt. § 1 Abs. 1 des in den Jahren 1989 und 1990 in Kraft gestandenen Niederösterreichischen Anzeigenabgabengesetzes, LGBl. 3705-0, konstruiert die Anzeigenabgabe in Niederösterreich als Gemeindeabgabe. Im Sinne des Vorgesagten hätte der Beschwerdeführer daher seinen Bruchteilsfestsetzungsantrag jedenfalls so weit zu konkretisieren gehabt, als er darzulegen gehabt hätte, in welchen niederösterreichischen Gemeinden eine Abgabepflicht der I GesmbH & Co KG für jene Anzeigen bestanden haben soll, die die Abgabepflicht der I GesmbH & Co KG in Wien begründet haben. Ein solches Vorbringen hat der Beschwerdeführer aber - unstrittig - nicht erstattet.
Wenn er in diesem Zusammenhang rügt, dass der Haftungsbescheid vom 17. Oktober 1990 nicht entsprechend dem § 7 Wr AnzAbgG die Abgabenansprüche nach Monaten aufgegliedert hat, so ist er zunächst darauf zu verweisen, dass es ihm freigestanden wäre, diesen behaupteten Mangel mit Berufung geltend zu machen, was jedoch unterblieben ist. Nicht einzusehen ist allerdings, inwieweit der Beschwerdeführer durch die unterbliebene monatsweise Gliederung der in diesem Bescheid erfolgten Haftungsinanspruchnahme gehindert gewesen sein soll, den in § 4 Abs. 3 Wr AnzAbgG vorgesehenen Nachweis zu erbringen. Die Vollständigkeit der Unterlagen der I GesmbH & Co KG vorausgesetzt hätte der Beschwerdeführer ermitteln können, für welche in Wien abgabepflichtigen Anzeigen Entgelte im Zeitraum 1/89 bis 1/90 vereinnahmt wurden, und sodann darlegen können, für welche dieser Anzeigen in welchen niederösterreichischen Gemeinden gleichfalls eine Abgabepflicht bestand.
Angesichts des Berufungsvorbringens, wonach eine detaillierte diesbezügliche Darstellung nicht mehr möglich sei, weil die diesbezüglichen Unterlagen "offensichtlich beseitigt" worden seien, ist auch nicht erkennbar, weshalb die belangte Behörde mit einer Entscheidung über den Bruchteilsfestsetzungsantrag noch weiter hätte zuwarten sollen.
Nach dem Vorgesagten erfolgte die Abweisung dieses Antrages zu Recht.
IV. Zu den Einwendungen gemäß § 13 AbgEO:
Da - wie oben bereits ausgeführt - der Haftungsbescheid vom 17. Oktober 1990 dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellt wurde, erweist sich der Einwand, die Vollstreckung sei mangels Zustellung dieses Bescheides unzulässig, als unzutreffend.
Was nun den Einwand des Beschwerdeführers betrifft, in Ansehung des in Exekution gezogenen Abgabenanspruches sei gemäß § 184 Abs. 1 WAO Einhebungsverjährung eingetreten, ist Nachstehendes auszuführen:
Während die Geltendmachung der Haftung selbst eine gegen den Hauptschuldner gerichtete Einbringungsmaßnahme darstellt, läuft, sobald die Haftung (durch Haftungsbescheid) geltend gemacht wird, gegen den Haftungsschuldner eine verselbstständigt zu denkende Einhebungsverjährungsfrist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. August 1996, Zl. 93/17/0093).
Gemäß § 184 Abs. 1 WAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. Sähe man vom letzten Halbsatz dieser Bestimmung ab, so wäre die Einhebungsverjährung vorliegendenfalls mit 1. Jänner 1996 eingetreten.
Im Gegensatz zu der in der Beschwerde vertretenen Auffassung spielt in diesem Zusammenhang der die in Rede stehenden Abgabenansprüche gar nicht betreffende Bescheid der Abgabenberufungskommission vom 18. Dezember 1992 überhaupt keine Rolle.
Nach dem Vorbehalt des letzten Halbsatzes des § 184 Abs. 1 WAO verjährt jedoch das Recht, die Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, keinesfalls früher als Recht zur Festsetzung der Abgabe. Gemäß § 7 Wr AnzAbgG ist die in Rede stehende Abgabe nun als Selbstbemessungsabgabe konstruiert. Nach den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid hat die I GesmbH & Co KG die in Rede stehenden Abgaben auch selbst bemessen (wenngleich auch nicht entrichtet). Der Beschwerdeführer wurde in der Folge mit Bescheid vom 17. Oktober 1990 in Ansehung dieser selbstbemessenen Abgaben zur Haftung herangezogen. Vorliegendenfalls kann jedoch keinesfalls davon gesprochen werden, dass durch die Erlassung dieses Haftungsbescheides das Recht (und die Pflicht) der Abgabenbehörde zur bescheidmäßigen Festsetzung der Anzeigenabgabe bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen endgültig erschöpft wäre:
Zunächst dürfte die Heranziehung des Beschwerdeführers zur Haftung für die vom Hauptschuldner selbstbemessene Anzeigenabgabe im Falle der Unrichtigkeit dieser Selbstbemessung einer Abgabenfestsetzung gemäß § 149 Abs. 2 WAO auch gegenüber dem Haftenden nicht entgegengestanden sein.
Jedenfalls aber wurde durch den zulässigen Bruchteilsfestsetzungsantrag des Beschwerdeführers das Recht (und auch die Pflicht) der Abgabenbehörde begründet, eine Neufestsetzung der Abgabe nach den Kriterien des § 4 Abs. 3 Wr AnzAbgG vorzunehmen. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 4 Abs. 3 Wr AnzAbgG handelt es sich nämlich bei der so genannten Bruchteilsfestsetzung um eine besondere Form der Festsetzung der Abgabe. Sie erfolgt im Rahmen eines behördlichen Bemessungsverfahrens (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Juli 1995, Zl. 93/17/0064).
Nach dem Vorgesagten kam somit dem Vorbehalt des § 184 Abs. 1 letzter Halbsatz WAO auch vorliegendenfalls Bedeutung zu. Es war daher zu prüfen, ob eine aufrechte Berechtigung der Abgabenbehörde zur Festsetzung der Abgabe dem Eintritt der Einhebungsverjährung gemäß § 184 Abs. 1 WAO entgegengestanden ist. Die fünfjährige Festsetzungsverjährungsfrist des § 154 Abs. 2 WAO in Ansehung der hier gegenständlichen Abgaben begann gemäß § 155 lit. a WAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, hier also mit 31. Dezember 1989, bzw. mit 31. Dezember 1990.
Gemäß § 156 Abs. 1 WAO wird nun die Bemessungsverjährung unter anderem auch durch jedes auf Festsetzung der Abgabe gerichtetes Anbringen im Verständnis des § 59 Abs. 1 WAO unterbrochen. Ein solches Anbringen stellt nun aber der auf die Abgabenfestsetzung gerichtete Bruchteilsfestsetzungsantrag des Beschwerdeführers vom 28. Jänner 1993 ebenso dar, wie seine, auch auf die Festsetzung der gegenständlichen Abgaben bezügliche Eingabe vom 18. Dezember 1997. Die durch die Eingabe vom 28. Jänner 1993 zunächst unterbrochene und mit 1. Jänner 1994 wieder in Gang gesetzte Bemessungsverjährungsfrist (vgl. § 156 Abs. 1 letzter Satz WAO) wurde neuerlich durch das Einlangen der Eingabe vom 18. Dezember 1997 unterbrochen.
Die Bemessungsverjährungsfrist war daher im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises am 11. Februar 1999 noch offen.
Schon aus diesem Grund ist auch Einhebungsverjährung nicht eingetreten. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Verweis der belangten Behörde auf § 154a Abs. 2 WAO in diesem Zusammenhang zutreffend ist (was zweifelhaft erscheint, weil der Bruchteilsfestsetzungsantrag auf die Abgabenbemessung selbst gerichtet ist und nicht etwa auf die Erlassung eines Grundlagenbescheides, auf dem sodann eine Abgabenbemessung aufzubauen hätte).
Schließlich meint der Beschwerdeführer, die Vollstreckbarkeit sei nicht eingetreten, weil der ihm anlässlich des Vollzuges der Exekution gemeinsam mit dem Vollstreckungsauftrag ausgehändigte Rückstandsausweis keine Vollstreckbarkeitsklausel aufgewiesen habe. Demgegenüber wird die Feststellung der belangten Behörde, ein die Vollstreckbarkeitsklausel aufweisender Rückstandsausweis erliege in den Akten, nicht bestritten.
Gemäß § 176 WAO ist als Grundlage für die Einbringung vollstreckbar gewordener Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat auch die Vollstreckbarkeitsklausel zu enthalten und bildet den Exekutionstitel auch für das abgabenbehördliche Vollstreckungsverfahren.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13. September 1989, Zlen. 88/13/0199, 0200, ausführte, ist nach der dem § 176 WAO vergleichbaren Bestimmung des § 229 BAO lediglich die Ausfertigung (im Sinne von "Ausstellung") eines Rückstandsausweises als Grundlage für die Einbringung im Vollstreckungsverfahren erforderlich. Eine Zusendung desselben an den Abgabenpflichtigen ist demgegenüber nicht vorgesehen. Der Rückstandsausweis bestätigt den Bestand und die Vollstreckbarkeit einer Abgabenschuld und ist weder ein dem Abgabenschuldner noch ein dem Verpflichteten im Exekutionsverfahren zuzustellender Bescheid (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Oktober 1955, Slg. Nr. 1254/F). Die Vollstreckbarkeit von Rückstandsausweisen hängt nicht von ihrer vorherigen Zustellung ab (vgl. das zum ASVG ergangene hg. Erkenntnis vom 28. September 1951, Slg. Nr. 2252/A). Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht auch im Einklang mit den entsprechenden Gesetzesmaterialien. § 176 WAO ist dem § 229 BAO nachgebildet. Dieser übernahm wiederum die Bestimmungen des § 12 AbgEG 1951 (vgl. RV 228 BlgNR IX. GP, 66).
In den Materialien zu dem letztgenannten Gesetz sowie zur AbgEO (jeweils RV 788 BlgNR V. GP) heißt es nämlich zu § 12 AbgEG:
"Der Rückstandsausweis ist eine amtliche Aufstellung über die Höhe einer vollstreckbar gewordenen Abgabenschuld, nicht aber ein für den Abgabenschuldner bestimmter Bescheid. Die Ergreifung eines Rechtsmittels gegen die Ausstellung des Rückstandsausweises kommt daher nicht in Frage. Die Rechte, die dem Abgabenschuldner zur Geltendmachung behaupteter Unrichtigkeiten des Rückstandsausweises oder des Fehlens der Vollstreckbarkeit der Abgabenschuld zustehen, sind in § 15 der Abgabenexekutionsordnung umschrieben."
In den Materialien zur letztgenannten Bestimmung heißt es auch ausdrücklich, dass der Abgabenschuldner von der Ausfertigung des Rückstandsausweises nicht verständigt wird.
Damit ist unter "Ausfertigung" eines vollstreckbaren Rückstandsausweises auch im Verständnis des § 176 WAO nicht etwa seine Zustellung bzw. Aushändigung an den Abgabenschuldner gemeint. Wenngleich es zweckmäßig ist, dem Abgabenschuldner (nach Möglichkeit) anlässlich des Exekutionsvollzuges neben dem Vollstreckungsauftrag auch einen Rückstandsausweis auszuhändigen (was vorliegendenfalls auch geschehen ist), kann die Vollstreckbarkeit der Abgabenschuld im Sinne des § 13 Abs. 1 AbgEO keinesfalls mit der Begründung bestritten werden, dass dem Verpflichteten keine mit Vollstreckbarkeitsbestätigung versehene Ausfertigung des Rückstandsausweises vor Durchführung der Exekution übergeben worden ist.
Die in § 5 Abs. 3 AbgEO vorgesehene Aushändigung des Vollstreckungsauftrages, welche ebenfalls schon auf die Stammfassung dieses Gesetzes zurückgeht, dient dem "Nachweis des amtlichen Einschreitens des Vollstreckers" (vgl. AB 829 BlgNR V. GP, 3).
Auf Basis dieser Ausführungen vermag der Verwaltungsgerichtshof auch nicht den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in dessen Erkenntnis vom 26. September 1984, B 654/81, VfSlg. 10.148, zu folgen, wonach die Erhebung von Einwendungen gemäß § 13 AbgEO die Aushändigung eines mit einer Vollstreckbarkeitsbestätigung versehenen Rückstandsausweises an den Abgabenschuldner voraussetzen soll. Einwendungen nach dieser Bestimmung können jedenfalls erhoben werden, wenn ein mit Vollstreckbarkeitsbestätigung versehener Rückstandsausweis "ausgestellt" wurde, ohne dass es einer Zustellung desselben an den Vollstreckungsschuldner bedürfte.
Was schließlich den Einwand anlangt, die Vollstreckung der Anzeigenabgabe für Jänner 1990 sei rechtswidrig, weil über diese Periode mit Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 28. Jänner 1999 rechtskräftig abgesprochen worden sei, ist Folgendes auszuführen:
Der Beschwerdeführer wurde sowohl mit dem in Rechtskraft erwachsenen Haftungsbescheid vom 17. Oktober 1990 hinsichtlich Anzeigenabgaben und Nebengebühren für Jänner 1990 in Anspruch genommen, als auch für einen "Nachtrag" betreffend solche Abgaben für denselben Zeitraum mit Haftungsbescheid vom 21. August 1991.
Durch die ersatzlose Aufhebung des letztgenannten Haftungsbescheides mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 28. Jänner 1999 wurde aber lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Inanspruchnahme zur Haftung für den "Nachtrag 1/90" samt den darauf entfallenden Säumniszuschlag aufgehoben wird. Keinesfalls kommt dem Bescheid vom 28. Jänner 1999 eine derogatorische Wirkung gegenüber dem hier Grundlage der Exekution bildenden Haftungsbescheid vom 17. Oktober 1990 zu.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 27. November 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000170100.X00Im RIS seit
12.04.2001Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013