Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. Mag. Dr. Keppert und Mag. Johann Schneller als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Betriebsrat Bord der Austrian Airlines AG, 1300 Wien-Flughafen, vertreten durch Dr. Harald Bisanz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Austrian Airlines AG, 1300 Wien-Flughafen, Office Park 2, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 36.000 EUR), infolge Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 12.000 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. März 2008, GZ 10 Ra 102/07d-12, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 3. November 2006, GZ 6 Cga 146/06t-7, teilweise abgeändert und teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 522,18 EUR (darin enthalten 87,03 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der klagende Betriebsrat begehrte unter anderem die Feststellung, „dass die sich aus der Kürzung auf RFL-Tage ergebenden, auf die im Anschluss an einen zweiten ER-Einsatz gelegenen ZLF-Tage anzuhängenden freien halben Tage gemäß § 7 C b 1 des Kollektivvertrags so zu lagern sind, dass diese im Zeitraum 0.00 Uhr bis 12.00 Uhr LT gelegen sind". Das Berufungsgericht hat die Abweisung dieses Begehrens mit dem zutreffenden Hinweis darauf begründet, dass der hier maßgebliche Kollektivvertrag für das Bordpersonal der Austrian Airlines AG und die Lauda Air GmbH ja in § 7 Z 2 lit Cc Z 2 vorsieht, dass diese Halbtage „im unmittelbaren Anschluss" einzuteilen sind. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Allgemein ist bei der Auslegung eines Kollektivvertrags der Wortsinn, aber auch die sich daraus ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0010089 mwN, zuletzt 9 ObA 75/07f). Den Kollektivvertragsparteien kann grundsätzlich unterstellt werden, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechend praktisch durchführbare Regelung treffen wollten, die einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen soll, sodass jene Auslegung zu wählen ist, die diesen Anforderungen am ehesten entspricht (RIS-Justiz RS0008828 mwN, zuletzt 9 ObA 66/07g; ebenso RIS-Justiz RS0008897 mwN, zuletzt 9 ObA 148/07s).
Das Berufungsgericht ist hier entsprechend der Systematik des Kollektivvertrags davon ausgegangen, dass trotz der allgemeinen Definition in § 7 Z 2 lit Ca über „halbe freie Tage" (00:00 Uhr bis 12:00 Uhr) in dem besonderen Fall des § 7 Z 2 lit Cc Z 2 - zwei „Fernflüge" in die gleiche Himmelsrichtung ..., „im unmittelbaren Anschluss an die ZLF-Tage" (= zu lagernde freie Tage) - wörtlich zu nehmen ist und daher diese Halbtage auch unmittelbar anschließen können und nicht erst ab 00:00 Uhr des kommenden Tages. Dafür spricht, dass es ja letztlich um die gesamten - also für beide Langstreckenflüge zu gewährenden - aufsummierten und eben „unmittelbar" hintereinander zu gewährenden Tage geht. Auch haben die Kollektivvertragsparteien dem Charakter einer zusammenhängenden Berechnung dadurch besonderes Gewicht verliehen, dass eine besondere Verkürzung vorgesehen ist und auch von „reduzierten zu lagernden Tagen" gesprochen wird.
Soweit die Revision releviert, dass nach der vom klagenden Betriebsrat vertretenen Interpretation eben für die Zeit zwischen 12:00 Uhr und 00:00 Uhr - Beginn des Halbtags - ein weiterer freier Halbtag zustehe, verkennt die Revision, dass die Anzahl der zustehenden freien Halbtage ja genau definiert ist. Auch soweit die Revision den grundsätzlichen Unterschied bei der Berechnung zwischen den Fällen, in denen die Langstreckenflüge in die gleiche oder in verschiedene Himmelsrichtungen gehen, darstellt, vermag dies nicht zu erklären, warum nur bei ersteren und nur in bestimmten Konstellationen entgegen der Berechnung durch die Kollektivvertragsparteien noch ein weiterer Halbtag hinzukommen sollte.
Insgesamt vermag die Revision keine Bedenken gegen die übereinstimmende Beurteilung der Vorinstanzen hervorzurufen. Der Revision war dementsprechend nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 2 ASGG, §§ 50 und 41 ZPO. Auf § 10 Z 6a RATG war Bedacht zu nehmen.
Anmerkung
E898998ObA51.08wEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:008OBA00051.08W.0127.000Zuletzt aktualisiert am
23.03.2009