TE OGH 2009/1/27 10Ob1/09h

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.01.2009
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Georg S*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Hitzenberger und andere, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, gegen die beklagte Partei Johann F*****, vertreten durch Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in Zell am See, wegen 15.500 EUR sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 19. Mai 2008, GZ 4 R 39/08w-11, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 11. Dezember 2008, GZ 4 Cg 43/07y-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 978,84 EUR (davon 163,14 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Kläger als Verkäufer und der Beklagte als Käufer schlossen am 20. 3. 2007 einen Kaufvertrag über einen gebrauchten Holzanhänger mit aufgebautem Ladekran um 15.500 EUR. Der schriftliche Kaufvertrag enthält folgende Klausel: „Dem Käufer ist bekannt, dass es sich um ein gebrauchtes Objekt handelt, welches von ihm geprüft, besichtigt und gänzlich für tauglich befunden wurde. Er verzichtet daher auf die Geltendmachung von Gewährleistungs-, Verzugs- und Schadenersatzansprüchen ebenso wie auf eine Anfechtung wegen Irrtums und Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes."

Bei einem Telefonat im Juni 2007 erklärte der Beklagte, er habe kein Interesse an dem Fahrzeug, weil es nicht typisiert sei. Er holte es nicht - wie vereinbart - beim Kläger ab.

Der Kläger begehrt die Zahlung des Kaufpreises. Der Beklagte wandte ein, den Vertrag wegen Verkürzung über die Hälfte und wegen Irrtums anzufechten und überdies Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Er sei bei Vertragsabschluss davon ausgegangen, dass der Anhänger typisiert sei. Diesen Irrtum habe der Kläger veranlasst, weil er es unterlassen habe, ihn bezüglich der Nichttypisierung des Anhängers aufzuklären.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren - abgesehen von einem rechtskräftig abgewiesenen Zinsenmehrbegehren - statt. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ aufgrund eines Antrags nach § 508 Abs 1 ZPO die Revision nachträglich mit der Begründung zu, „dass eine vertiefte Prüfung der Anwendbarkeit des Konsumentenschutzgesetzes zu einem für den Beklagten günstigeren Ergebnis führen könnte".

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) ist die vom Kläger beantwortete Revision des Beklagten nicht zulässig.

Die Frage, ob es sich bei der Typisierungspflicht bzw -fähigkeit des Anhängers um eine nach der Natur des Geschäfts stillschweigend bedungene Eigenschaft handelt, bildet keine erhebliche Rechtsfrage, sondern ist als Frage der Vertragsauslegung nach den Umständen des konkreten Einzelfalls zu beurteilen (vgl RIS-Justiz RS0044298). Die weitere Frage, ob solche Fahrzeuge üblicherweise typisiert sind, betrifft den irrevisiblen Tatsachenbereich.

In seinem Revisionsvorbringen stützt sich der Beklagte im Wesentlichen auf einen vom Kläger veranlassten Irrtum, weil dieser die gebotene Aufklärung darüber unterlassen habe, dass der Anhänger nicht typisiert sei.

Art und Ausmaß der Aufklärungspflicht richten sich nach der Beschaffenheit und Funktionsweise des Kaufgegenstands und nach dem vorauszusetzenden Wissensstand des Käufers, somit nach den Umständen des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0048335 [T1]). Beispielsweise wird eine Aufklärungspflicht von der Judikatur dann bejaht, wenn der Käufer beim Vertragsgespräch auf einen bestimmten Punkt besonderen Wert legte oder der Verkäufer aufgrund seiner überlegenen Fachkenntnisse zugleich auch beratend tätig wurde (RIS-Justiz RS0014823). Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass ausgehend vom festgestellten Sachverhalt keine Verletzung einer Aufklärungspflicht durch den Kläger vorliegt, steht in Einklang mit der Judikatur des Obersten Gerichtshofs. Das Argument des Beklagten, der für ihn notwendige Verwendungszweck habe dem Kläger bekannt sein müssen, weil er ihm seine diesbezüglichen Vorstellungen mitgeteilt habe, findet keine Grundlage in den erstgerichtlichen Feststellungen.

Der in der Revision gezogene Schluss, aus der Entscheidung 10 Ob 65/07t ergebe sich e contrario, dass beim Spezieskauf von einer schlüssigen Zusage (gemeint einer Typisierung des Anhängers) durch den Käufer auszugehen sei, wenn der Erwerber keine Auskünfte oder Belehrungen verlange, ist nicht zulässig. In der genannten, eine Kühlanlage betreffenden Entscheidung wird lediglich darauf verwiesen, dass nach der Rechtsprechung insbesondere beim Gattungskauf bei Unterlassung der Aufklärung nicht ohne weiteres eine schlüssige Zusage über eine bestimmte Eigenschaft angenommen werden darf, wenn der Erwerber keine Auskünfte oder Belehrungen verlangt. Das bedeutet aber nun keineswegs, dass beim Spezieskauf ganz allgemein, also ohne die oben genannten Voraussetzungen Aufklärungspflichten des Verkäufers über alle (vorhandenen oder fehlenden) Eigenschaften des Vertragsgegenstands bestünden. Erst recht kann nicht die Konsequenz gezogen werden, dass bei Unterlassung der Aufklärung die subjektiven Vorstellungen des Käufers als schlüssig zugesagt gelten sollen. Ist die Verletzung einer Aufklärungspflicht durch den Kläger zu verneinen, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Kläger Unternehmer iSd § 1 KSchG ist, scheidet doch eine Irrtumsanfechtung von vornherein aus. Die Frage der Zulässigkeit des vertraglichen Ausschlusses der Irrtumsanfechtung stellt sich dann nicht mehr. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Anmerkung

E8991610Ob1.09h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0100OB00001.09H.0127.000

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten