Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Veith, Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin Edith-Ilse S*****, vertreten durch Mag. Gabor Maraszto, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner DDr. Ernest B*****, vertreten durch Mag. Hans-Rainer Rienmüller, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 2 MRG iVm § 6 Abs 2 MRG, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. September 2008, GZ 39 R 217/08p-15, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 4. März 2008, GZ 15 Msch 10/07p-11, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner ist schuldig, der Antragstellerin die mit 373,68 EUR bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung (darin 62,28 EUR USt und 1,80 EUR Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die Antragstellerin erwirkte bei der zuständigen Schlichtungsstelle einen Bescheid nach § 6 Abs 1 MRG, worin dem Antragsgegner konkrete Reparaturarbeiten „der Fenster der Wohnung Top 6" aufgetragen wurden.
Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Im Verfahren nach § 6 Abs 2 MRG hat das Erstgericht den Exekutionsantrag mit der Begründung abgewiesen, eine Auslegung des Spruchs des maßgeblichen Bescheids ergebe, dass nur drei konkrete Fenster vom Auftrag umfasst gewesen seien. Diese drei Fenster seien unstrittigerweise bereits repariert.
Das von der Antragstellerin angerufene Rekursgericht hob den erstinstanzlichen Sachbeschluss auf und trug dem Erstgericht auf, die Reparaturbedürftigkeit der übrigen Fenster als Vorfrage für die Entscheidung nach § 6 Abs 2 MRG (Verwalterbestellung) zu prüfen. Der Spruch des Bescheids sei insofern eindeutig, als davon alle Fenster der Wohnung der Antragstellerin umfasst seien. Maßgeblich für die begehrte Verwalterbestellung sei, ob die Arbeiten bereits durchgeführt seien. Bestehe darüber Uneinigkeit, sei dies vor der Verwalterbestellung zu klären, weil deren maßgebliches Ziel die Durchführung der Arbeiten sei.
Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte das Rekursgericht mit der Begründung für zulässig, es sei durch höchstgerichtliche Rechtsprechung klärungsbedürftig, ob es die Abweisung eines Exekutionsantrags nach § 6 Abs 2 MRG rechtfertige, wenn irrtümlich durch eine Entscheidung nach § 6 Abs 1 MRG auch gar nicht notwendige Arbeiten aufgetragen worden seien.
Im Revisionsrekurs wird ausschließlich die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts über die Eindeutigkeit des Spruchs des nach § 6 Abs 1 MRG ergangenen Auftrags bekämpft. Zur Auslegung hätten die Gründe herangezogen werden müssen, aus denen sich ergebe, dass die Schlichtungsstelle tatsächlich nur die Reparatur von drei Fenstern, nicht aber die Reparatur aller Fenster der Wohnung der Antragstellerin aufgetragen habe. Dazu gibt der Revisionsrekurswerber den Gang des Schlichtungsstellenverfahrens wieder und das Ergebnis diverser Gutachten der MA 25. Aus einer Stellungnahme der MA 25 will der Revisionswerber den eindeutigen rechtlichen Schluss auf den wahren Inhalt des exekutionsfähigen Titels ziehen.
Rechtliche Beurteilung
Damit wird keine Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG releviert. Es liegt ausreichende und umfangreiche Rechtsprechung zur Beurteilung des Umfangs des Gegenstands eines Exekutionstitels vor, wonach der Spruch maßgebend ist und sich die Exekution streng an den Wortlaut des Exekutionstitels zu halten hat (vgl RIS-Justiz RS0000207; RS0000209; RS0000205), desgleichen zur Bindung des Gerichts an den Spruch von Bescheiden (RIS-Justiz RS0049608), wonach keine inhaltliche Prüfung stattzufinden hat (vgl RIS-Justiz RS0036981).
Dass zur Auslegung eines Exekutionstitels weder Rückschlüsse aus den aufzuwendenden Kosten noch aus Gutachten im Titelverfahren gewonnen werden können, versteht sich demnach von selbst; es stellt sich in diesem Zusammenhang keine erhebliche Rechtsfrage.
Durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ist auch geklärt, dass anders als bei einer Exekutionsbewilligung nach § 7 EO vor Bestellung eines Verwalters nach § 6 Abs 2 MRG zur Vollstreckung eines Titels nach § 6 Abs 1 MRG zu prüfen ist, ob die Durchführung der Arbeiten tatsächlich unterblieben ist (vgl 5 Ob 48/02y), und dass die Entscheidung in einem fortgesetzten Titelverfahren durch eine Sachentscheidung zu ergehen hat (vgl 5 Ob 2241/96m = wobl 1997/62 [Würth]), wobei der in einem kontradiktorischen Erkenntnisverfahren ermittelte Sachverhalt zugrunde zu legen ist (vgl 5 Ob 120/98b = MietSlg 50.272 mwN).
Die vom Rekursgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage wird vom Revisionsrekurswerber nicht releviert.
Damit erweist sich das Rechtsmittel des Antragsgegners als unzulässig: Macht nämlich der Rechtsmittelwerber trotz Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz nur solche Gründe geltend, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, fehlt es an der Zulässigkeit seines Rechtsmittels. Es ist dann - trotz Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz - zurückzuweisen. Das gilt auch im außerstreitigen Verfahren nach § 37 MRG (vgl RIS-Justiz RS0102059 [T8; T10; T11]).
Auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Antragsgegners hat die Antragstellerin in ihrer Revisionsrekursbeantwortung hingewiesen, weshalb ihr diese zu honorieren war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 37 Abs 3 Z 17 MRG.
Textnummer
E89849European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0050OB00011.09T.0127.000Im RIS seit
26.02.2009Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012