Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Esteban-Sebastian R*****, geboren am 3. April 2000, *****, vertreten durch das Land Wien als Jugendwohlfahrtsträger (Amt für Jugend und Familie, Rechtsvertretung Bezirke 3, 11, Karl Borromäus-Platz 3, 1030 Wien), über den Revisionsrekurs des Kindes gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. September 2008, GZ 43 R 527/08f-U45, womit infolge Rekurses des Kindes der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 23. Juni 2008, GZ 7 P 76/03h-U32, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den Beschluss des Rekursgerichts und eine Gleichschrift des Revisionsrekurses des Kindes der Zahlungsempfängerin Analia Noelia R***** zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zuzustellen und die Akten nach Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung bzw fruchtlosem Verstreichen der Frist erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
Text
Begründung:
Die Obsorge für den am 3. 4. 2000 geborenen Esteban-Sebastian R***** steht der mütterlichen Tante Analia Noelia R***** zu (ON 28). Die Mutter Veronika R***** ist aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 1. 2. 2005 zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von 161 EUR verpflichtet (ON 59). Mit Beschluss vom 22. 3. 2006 wurden dem Kind auf die Geldunterhaltspflicht der Mutter Unterhaltsvorschüsse nach §§ 3, 4 Z 1 UVG in Titelhöhe für den Zeitraum von 1. 3. 2006 bis 28. 2. 2009 gewährt (ON U3). Mit Beschluss vom 23. 6. 2008 stellte das Erstgericht die Vorschüsse mit Ablauf des 31. 12. 2007 ein und sprach aus, dass ein Anspruch des Bundes auf Ersatz der zu Unrecht ausbezahlten Vorschüsse nicht bestehe (ON U32).
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Kindes nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung zulässig sei.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Kindes. Das Erstgericht stellte dieses Rechtsmittel der Mutter und dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung zu. Eine Zustellung des Beschlusses des Rekursgerichts und des Revisionsrekurses an die Zahlungsempfängerin (= Tante des Kindes) erfolgte nicht. In der Folge legte das Erstgericht den Revisionsrekurs im Weg des Rekursgerichts dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Rechtliche Beurteilung
Die Aktenvorlage ist verfrüht, weil über das Rechtsmittel derzeit noch nicht entschieden werden kann.
Über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen hat das Pflegschaftsgericht im Verfahren Außerstreitsachen zu entscheiden (§ 10 UVG). Wird ein Revisionsrekurs gegen einen Beschluss erhoben, bei dem über die Sache entschieden worden ist, und findet das Gericht erster Instanz keinen Grund zur Zurückweisung, so ist jeder anderen aktenkundigen Partei eine Gleichschrift zuzustellen (§ 68 Abs 1 AußStrG). Unter einem Beschluss „über die Sache" wird jede Entscheidung über den Verfahrensgegenstand verstanden (RIS-Justiz RS0120860 ua). Die anderen Parteien können binnen 14 Tagen eine Beantwortung des Revisionsrekurses mittels Schriftsatzes überreichen; § 65 Abs 1 zweiter Satz, Abs 2 zweiter Halbsatz, Abs 3 Z 3 bis 6 und § 66 Abs 2 AußStrG sind sinngemäß anzuwenden (§ 68 Abs 1 AußStrG). Auch die Zahlungsempfängerin ist Partei iSd § 2 Abs 1 AußStrG (vgl 9 Ob 129/06w und 10 Ob 80/08z). Es steht ihr gemäß § 68 Abs 1 und Abs 3 Z 1 AußStrG frei, eine Revisionsrekursbeantwortung einzubringen. Das Erstgericht wird daher eine Ausfertigung des Beschlusses des Rekursgerichts und eine Gleichschrift des Revisionsrekurses der Minderjährigen auch der Zahlungsempfängerin zuzustellen haben. Erst nach Einlangen einer Revisionsrekursbeantwortung dieser weiteren Verfahrenspartei oder nach fruchtlosem Ablauf der Revisionsrekursbeantwortungsfrist ist der Akt wieder vorzulegen.
Anmerkung
E9047610Ob7.09sEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0100OB00007.09S.0127.000Zuletzt aktualisiert am
14.05.2009