Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Anne F*****, geboren am 16. Dezember 1990, *****, vertreten durch das Land Oberösterreich als Jugendwohlfahrtsträger (Bezirkshauptmannschaft Perg, Kreuznerstraße 33, 4360 Grein), über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 8. September 2008, GZ 15 R 339/08s-U15, womit infolge Rekurses des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz, der Beschluss des Bezirksgerichts Perg vom 16. Mai 2008, GZ 2 P 131/05f-U5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die bei ihrer Mutter in S***** in Oberösterreich lebende deutsche Staatsangehörige Anne F*****, geboren am 16. 12. 1990, ist die Tochter von Katrin W***** und Matthias W*****. Der Vater ist aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichts Grein vom 23. 11. 1990, P 91/99s-9, zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von 218 EUR verpflichtet.
Mit rechtskräftigem Beschluss vom 25. 6. 2002 gewährte das Bezirksgericht Grein dem Kind Unterhaltsvorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG in Titelhöhe für die Zeit von 1. 6. 2002 bis 31. 5. 2005. Mit ebenfalls rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichts Perg vom 24. 5. 2005 (ON U1) wurden die Vorschüsse bis 31. 5. 2008 weitergewährt. Gegen den am 16. 5. 2008 (ON U5) gefassten Beschluss des Bezirksgerichts Perg, mit dem die Vorschüsse für den Zeitraum von 1. 6. 2008 bis 31. 12. 2008 weitergewährt wurden, erhob der Bund, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz, Rekurs (ON U7), dem das Landesgericht Linz nicht Folge gab. Bei identem Sachverhalt wie bei der Erstgewährung bzw einer früheren Weitergewährung sei im Hinblick auf die Rechtskraft des früheren Gewährungsbeschlusses eine Versagung der Weitergewährung ausgeschlossen. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, ob eine (für das Rekursgericht nicht erkennbare) tiefgreifende Änderung der Rechtsprechung in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen für Unterhaltsvorschüsse vorliege, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs des Bundes mit dem Antrag auf Abänderung im antragsabweisenden Sinn.
Das Kind, die Mutter und der Vater haben sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist im Hinblick auf die mittlerweile ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht zulässig.
Der Oberste Gerichtshof hat jüngst zu 10 Ob 85/08k (ähnlich 10 Ob 82/08v, 10 Ob 98/08x und 10 Ob 104/08d) ausführlich dargelegt, dass das Gericht nach dem Konzept des § 18 Abs 1 UVG nicht berechtigt ist, im Zusammenhang mit der Weitergewährung den ursprünglichen Gewährungsbeschluss zu überprüfen. Haben sich nach der Erstgewährung die Sach- und Rechtslage nicht geändert, ist eine abweichende rechtliche Beurteilung im Weitergewährungsverfahren im Hinblick auf die Rechtskraft des ursprünglichen Gewährungsbeschlusses ausgeschlossen. Eine tiefgreifende Änderung der Rechtsprechung, die einer Änderung der Rechtslage gleichzuhalten wäre (4 Ob 42/05p = RIS-Justiz RS0007171 [T26] mwN), ist seitdem nicht eingetreten. Mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs des Bundes nicht zulässig.
Anmerkung
E8991710Ob5.09xEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0100OB00005.09X.0127.000Zuletzt aktualisiert am
23.03.2009