TE OGH 2009/1/27 5Ob228/08b (5Ob229/08z)

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Veröffentlicht am 27.01.2009
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Veith, Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der Grundbuchsache betreffend die Liegenschaften EZ 537, 572, 591 und 592 je Grundbuch *****, über die außerordentlichen Revisionsrekurse der Eigentümer der Liegenschaft EZ 537 Grundbuch ***** 1. Ing. Johann Christian G*****, und 2. Brigitte G*****, gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht

I. vom 12. Februar 2008, GZ 1 R 4/08t, 1 R 54/08w, 1 R 55/08t-10, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichts Schladming vom 17. Juli 2007, TZ 1203/2007-1, 3. August 2007, TZ 1337/2007, und 3. August 2007, TZ 1338/2007, bestätigt wurden, und

II. vom 20. August 2008, GZ 1 R 261/08m-20, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Schladming vom 25. Juni 2008, TZ 1203/2007-17, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Den Anlass für die gegenständlichen Rechtsmittelverfahren bildet der Beschluss des Erstgerichts vom 17. Juli 2007, der gefasst wurde, weil mit Amtsbericht vom 10. Juli 2007 Folgendes festgestellt wurde: Bei der mit dem Beschluss des Erstgerichts vom 20. April 2004, TZ 569/04, von der EZ 482 Grundbuch ***** bewilligten Abschreibung des Grundstückes 508/1 (unter Mitübertragung der Eintragungen in A2-LNR 16a Grunddienstbarkeit Leitungsrecht über Grundstück 508/14 für Grundstück 508/1 und in C-LNR 2a Dienstbarkeit Gehen, Fahren gemäß Punkt VIII/2.) des Nachtrags zum Kaufvertrag vom 16. Juli 1998 für die Grundstücke 508/7 bis 508/14) zur neu eröffneten EZ 572 Grundbuch ***** wurde übersehen, dort die Dienstbarkeit A2-LNR 15a (Grunddienstbarkeit Gehen, Fahren an Grundstück 508/14) mitzuübertragen sowie das weitere herrschende Gut in EZ 537 Grundbuch ***** (C-LNR 3) ersichtlich zu machen.

Mit dem Beschluss TZ 1203/2007-1 wurden deshalb folgende Ersichtlichmachungen im Grundbuch ***** gemäß § 9 AllgGAG von Amts wegen angeordnet:

1. In EZ 537 bei der Dienstbarkeit C-LNR 3, dass das GSt 508/1 und die hieraus in der Folge durch Teilung gebildeten GSt 508/15 bis 508/34 weiters herrschend sind;

2. in der EZ 572 die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens über GSt 508/14 zugunsten der GSt 508/15 bis 508/27 und 508/30 bis 508/34;

3. in der EZ 591 die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens über GSt 508/14 zugunsten des GSt 508/29;

4. in der EZ 592 die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens über GSt 508/14 zugunsten des GSt 508/28.

Da beim Vollzug dieses Beschlusses Fehler unterliefen, erließ das Erstgericht am 3. August 2007 Berichtigungsbeschlüsse gemäß § 104 Abs 3 GBG, womit die Einfügung der irrtümlich nicht eingetragenen Grundstücke 508/1 bei der EZ 537 (TZ 1337/2007) und 508/18 (TZ 1338/2007) angeordnet wurden.

Nach dem Vollzug auch der Berichtigungen lauteten die Eintragungen wie folgt:

EZ 537, C-LNR 3:

„3 a 1108/1998 10507/2002 172/2003

DIENSTBARKEIT Gehen, Fahren gem. Punkt VIII/ 1.) d.

Nachtrages zum Kaufvertrag 1998-07-16

über Gst 508/14 für EZ 482

b 1203/2007 Gst 508/1 508/15 508/16 508/17 508/18 508/19 508/20

508/21 508/22 508/23 508/24 508/25 508/26 508/27 508/28

508/29 508/30 508/31 508/32 508/33 508/34 weiters herrschend

c 1337/2007 Berichtigung von Fehlern gem § 104 GBG"

EZ 572, A2-LNR 9:

„9 a 1203/2007 Grunddienstbarkeit Gehen Fahren über Gst 508/14 für

Gst 508/15 508/16 508/17 508/19 508/20 508/21 508/22 508/23

508/24 508/25 508/26 508/27 508/30 508/31 508/32 508/33

508/34 508/18

b 1338/2007 Berichtigung von Fehlern gem § 104 GBG"

EZ 591, A2-LNR 4:

„4 a 1203/2007 Grunddienstbarkeit Gehen Fahren

über Gst 508/14 für Gst 508/29"

EZ 592, A2-LNR 4:

„4 a 1203/2007 Grunddienstbarkeit Gehen Fahren

über Gst 508/14 für Gst 508/28"

Ein von den Eigentümern der EZ 537 Grundbuch ***** (im Weiteren nur: Eigentümer) erhobener Rekurs auch gegen die Berichtigungsbeschlüsse blieb erfolglos. Das Rekursgericht bewertete den Entscheidungsgegenstand mit mehr als 20.000 EUR und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig (GZ 1 R 4/08t, 1 R 54/08w, 1 R 55/08t-10).

Dagegen erhoben die Eigentümer einen außerordentlichen Revisionsrekurs (ON 11), in dem sie die ihrer Ansicht nach zutreffenden Eintragungen wortwörtlich darstellen und beantragen, „den bekämpften Beschluss dahingehend abzuändern, dass die entsprechenden Dienstbarkeiten, wie in der Aufsandungserklärung vorgesehen, im Grundbuch anzumerken sind"; hilfsweise wird die Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen begehrt (5 Ob 228/08b).

Später beantragten die Eigentümer (unter anderem) die Anmerkung ihres außerordentlichen Revisionsrekurses bei den EZ 591, 592, 572 und 537 des Grundbuchs ***** nach § 125 GBG und die Verständigung aller Empfänger des bekämpften erstgerichtlichen Beschlusses gemäß § 124 GBG.

Beide Anträge wurden vom Erstgericht mit Beschluss vom 25. Juni 2008, TZ 1203/2007-17, abgewiesen. Auch dem dagegen erhobenen Rechtsmittel der Eigentümer gab das Rekursgericht nicht Folge. Es bewertete den Entscheidungsgegenstand wieder mit mehr als 20.000 EUR und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig (GZ 1 R 261/08m-20).

Dagegen richtet sich ein weiterer außerordentlicher Revisionsrekurs der Eigentümer (ON 22) mit dem Antrag, der Oberste Gerichtshof möge „den bekämpften Beschluss TZ 1203/2007, der in allen Punkten verfehlt ist, aufheben und die in den betroffenen Einlagezahlen durch TZ 1203/2007 angeordneten Eintragungen löschen". Den Beschluss des Rekursgerichts 1 R 261/08m, „der eng mit dem Beschluss TZ 1203/2007 verbunden ist", möge der Oberste Gerichtshof „ebenfalls aufheben, da dieser ebenso verfehlt ist". Weiters wird angeregt, Rekursanmerkungen und die Verständigung der Parteien gemäß § 125 GBG vorzunehmen (5 Ob 229/08z).

Rechtliche Beurteilung

I. Zum außerordentlichen Revisionsrekurs ON 11:

Die Eigentümer vermögen aus folgenden Gründen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 AußStrG 2005 aufzuzeigen:

I.1. Dem Verlangen nach Anführung der TZ 1203/2007 bei C-LNR 3a der EZ 537 widerspricht die Anordnung in § 572 Abs 1 Geo, wonach Eintragungen, die sich unmittelbar auf eine andere Eintragung beziehen, unter deren LNR unter einem neuen Buchstaben einzutragen sind; das entspricht auch dem ADV-Handbuch Justiz, Grundbuch, TZ 2.1 (vgl auch Höller in Kodek, Grundbuchsrecht § 2 GBG Rz 29; Feil/Marent/Preisl, Grundbuchsrecht § 2 GBG Rz 29). Exakt diese Konstellation liegt bei der Ersichtlichmachung der Teilung des herrschenden Guts zur Servitut C-LNR 3a vor, weshalb die ohnehin vorgenommene Anführung der TZ 1203/2007 zu C-LNR 3b zutreffend und ausreichend ist. Worin sich die im Revisionsrekurs verlangte Formulierung zu C-LNR 3b von der tatsächlich gewählten unterscheidet, ist nicht erkennbar.

I.2. Ebensowenig zwingend ist die gewünschte Aufnahme der Tagebuchzahlen 1108/1998, 10507/2002 und 172/2003 bei A2-LNR 9a der EZ 572, A2-LNR 4a der EZ 591 und A2-LNR 4a der EZ 592, wenn man den Zweck dieser Ersichtlichmachungen berücksichtigt. Die Ersichtlichmachung einer Grunddienstbarkeit im A2-Blatt des Grundbuchs über die herrschende Liegenschaft ist materiellrechtlich ohne Bedeutung (RIS-Justiz RS0017905, RS0102185; Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht § 9 AllgGAG Rz 2). Diese Art der Eintragung im Grundbuch ist lediglich dazu bestimmt, die an anderer Stelle bestehende Eintragung aufzuzeigen (RIS-Justiz RS0017905 [T1], RS0049636). Dies wird schon durch die Nennung des dienenden Grundstücks (hier: jeweils GSt 508/14) in der Ersichtlichmachung beim herrschenden Grundstück erreicht, bei dem weitere und vollständige Information aus den Eintragungen in dessen C-Blatt erlangt werden kann.

I.3. Der von den Eigentümern reklamierte „Fehler im Beschluss TZ 1203/2007" (gemeint vom 17. Juli 2007), womit die eingangs beschriebene Mitübertragung der Eintragung aus der EZ 482 in C-LNR 2a „Dienstbarkeit Gehen, Fahren gem. Punkt VIII/2.) d. Nachtrags zum Kaufvertrag vom 1998-07-16" in die EZ 572 angesprochen wird, betrifft nur die - wenn auch nicht gesondert so bezeichnete - Begründung für die nachfolgende Anordnung der (oben bereits näher dargestellten) Ersichtlichmachungen im - ebensowenig gekennzeichneten - Spruch dieses Beschlusses. Diese Ersichtlichmachungen betreffen aber die Eintragung in der EZ 572 unter C-LNR 1a in keiner Weise. Im Übrigen fehlt es an der Beschwer des Rechtsmittelwerbers, der nicht die Verfügung des Gerichts, sondern nur einzelne Punkte der Begründung der Entscheidung bekämpft (RIS-Justiz RS0006550).

I.4. Aus diesen Erwägungen war der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 126 Abs 2 GBG) zurückzuweisen.

II. Zum außerordentlichen Revisionsrekurs ON 22:

II.1. Der Rechtsmittelantrag, die durch TZ 1203/2007 angeordneten Eintragungen zu löschen, ist nicht nachvollziehbar, wurde doch mit dem Beschluss zu TZ 1203/2007-17, der den alleinigen Gegenstand dieses (zweiten) Rechtsmittelverfahrens bildet, die Anmerkung des Revisionsrekurses verweigert.

II.2. Dem weiteren Begehren nach Aufhebung der dazu ergangenen Rekursentscheidung fehlt es an der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderlichen Beschwer, die auch in Grundbuchsachen noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel fortbestehen muss (RIS-Justiz RS0006491). Mit der vorliegenden Entscheidung wurde ja der Revisionsrekurs zurückgewiesen, dessen Anmerkung die Eigentümer ebenso verlangten, wie die Verständigung weiterer Zustellempfänger von seiner Einbringung. Eine Nachholung der gewünschten Maßnahmen macht aber keinen Sinn, weil die der begehrten Anmerkung eigene Warnfunktion (näheres dazu Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht, Rz 1 zu § 99 GBG) nicht mehr wirksam werden könnte.

Das für die Zulässigkeit des Rechtsmittels im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt aber, wenn der Entscheidung nur mehr - theoretisch - abstrakte Bedeutung zukäme. Kann ein Rechtsmittel seinen eigentlichen Zweck, die Rechtswirkungen der bekämpften Entscheidung durch deren Abänderung oder Aufhebung zu verhindern oder zu beseitigen, nicht mehr erreichen, dann fehlt es an dem notwendigen Rechtsschutzinteresse (RIS-Justiz RS0002495 [T18] und [T43]).

Daher war auch dieses Rechtsmittel ohne weitere meritorische Auseinandersetzung damit zurückzuweisen.

Textnummer

E89859

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0050OB00228.08B.0127.000

Im RIS seit

26.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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