TE OGH 2009/1/27 10Ob2/09f

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Veröffentlicht am 27.01.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Leonardo D*****, geboren am 8. Februar 1999, vertreten durch das Land Wien als Wohlfahrtsträger (Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie - Rechtsvertretung Bezirke 14, 15 und 16, 1150 Wien, Gasgasse 8-10), wegen Unterhaltsvorschuss, infolge Revisionsrekurses des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 7. Oktober 2008, GZ 44 R 476/08p-U43, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 25. Juli 2008, GZ 8 P 110/05g-U35, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den Beschluss des Rekursgerichts und eine Gleichschrift des Revisionsrekurses des Bundes an die Mutter Silvia D***** zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zuzustellen und die Akten nach Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung bzw fruchtlosem Ablauf der Frist erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 25. 7. 2008 hat das Erstgericht dem Minderjährigen für den Zeitraum vom 1. 8. 2008 bis 31. 7. 2011 Unterhaltsvorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG in einer monatlichen Höhe von 177 EUR weitergewährt.

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem Rekurs des Bundes gegen diese Entscheidung nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung zulässig sei. Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Bundes mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Abweisung des Antrags auf Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen.

Das Erstgericht stellte dieses Rechtsmittel dem Vater und dem Jugendwohlfahrtsträger mit Rückschein zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung zu. Eine Zustellung des Beschlusses des Rekursgerichts und des Revisionsrekurses an die Mutter erfolgte nicht.

Während der Vater keine Revisionsrekursbeantwortung erstattete, beantragte der Jugendwohlfahrtsträger in seiner Revisionsrekursbeantwortung die Bestätigung des angefochtenen Beschlusses. In der Folge legte das Erstgericht den Akt im Wege des Rekursgerichts dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Aktenvorlage ist verfrüht, weil über das Rechtsmittel derzeit noch nicht entschieden werden kann.

Über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen hat das Pflegschaftsgericht im Verfahren Außerstreitsachen zu entscheiden (§ 10 UVG). Wird ein Revisionsrekurs gegen einen Beschluss erhoben, bei dem über die Sache entschieden worden ist, und findet das Gericht erster Instanz keinen Grund zur Zurückweisung, so ist jeder anderen aktenkundigen Partei eine Gleichschrift zuzustellen (§ 68 Abs 1 AußStrG). Unter einem Beschluss „über die Sache" wird jede Entscheidung über den Verfahrensgegenstand verstanden (RIS-Justiz RS0120860 ua). Die anderen Parteien können binnen 14 Tagen eine Beantwortung des Revisionsrekurses mittels Schriftsatzes überreichen; § 65 Abs 1 zweiter Satz, Abs 2 zweiter Halbsatz, Abs 3 Z 3 bis Z 6 und § 66 Abs 2 AußStrG sind sinngemäß anzuwenden (§ 68 Abs 1 AußStrG).

Auch die Mutter als Zahlungsempfängerin ist Partei im Sinn des § 2 Abs 1 AußStrG (vgl 10 Ob 107/08w, 10 Ob 103/08g mwN). Es steht ihr gemäß § 68 Abs 1 und Abs 3 Z 1 AußStrG frei, eine Revisionsrekursbeantwortung einzubringen. Das Erstgericht wird daher eine Ausfertigung des Beschlusses des Rekursgerichts und eine Gleichschrift des Revisionsrekurses des Bundes auch der Mutter zuzustellen haben. Erst nach Einlangen einer Revisionsrekursbeantwortung der weiteren Verfahrenspartei oder nach fruchtlosem Ablauf der Revisionsrekursbeantwortungsfrist ist der Akt wieder vorzulegen.

Anmerkung

E9047510Ob2.09f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0100OB00002.09F.0127.000

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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