Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH & Co, *****, vertreten durch Mag. Hans Teuchtmann und Mag. Klaus Rinner, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 62.395,24 EUR sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 23. Oktober 2008, GZ 14 R 83/08s-26, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 14. März 2008, GZ 31 Cg 3/07z-20, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ob im Einzelfall aufgrund der besonderen Umstände eine Klageänderung im Interesse der erwünschten endgültigen und erschöpfenden Beendigung eines Streits zuzulassen ist, stellt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar, außer es liegt eine Fehlbeurteilung, die im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifen wäre, vor (RIS-Justiz RS0115548). Eine derartige Fehlbeurteilung ist im vorliegenden Fall - im Hinblick auf das zutreffende Ergebnis - nicht gegeben. Das Rekursgericht ließ die Klageänderung - die Klägerin stützte sich zunächst auf rechtswidriges Handeln staatlicher Vollzugsorgane und in der Folge auch auf Staatshaftung, weil der Gesetzgeber seiner „Pflicht zur Beachtung des Gemeinschaftsrechts" nicht nachgekommen sei - deswegen nicht zu, weil daraus eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung zu besorgen sei.
Über Staatshaftungsansprüche, die sich auf „legislatives Unrecht" stützen und unmittelbar dem Gesetzgeber zuzurechnen sind, hat der Verfassungsgerichtshof zu entscheiden. Nur dann, wenn staatliche Vollzugsorgane tätig wurden, die die allfällige Nichtbeachtung des Gemeinschaftsrechts hätten wirksam aufgreifen können, ist der Amtshaftungsweg zu beschreiten und die Zuständigkeit der (ordentlichen) Amtshaftungsgerichte gegeben (RIS-Justiz RS0119570). Nichts anderes ergibt sich auch aus der - von der Revisionsrekurswerberin zur Begründung ihrer Rechtsansicht herangezogenen - Entscheidung 1 Ob 228/07x.
Wenn sich die Klägerin darauf beruft, dass „die Republik Österreich bei Erlassung der Bestimmungen § 12 Abs 1 Z 4 IESG sowie § 12 Abs 6-8 IESG idF BGBl I Nr 71/2003 und § 12 Abs 6 und 7 IESG idF BGBl I Nr 102/2005 und auf § 12 Abs 1 Z 4 IESG beruhenden gegenständlichen Beitragsverordnungen ihrer Pflicht zur Beachtung des Gemeinschaftsrechts nicht nachgekommen" sei, so stützt sie sich auf „legislatives Unrecht", das unmittelbar dem Gesetzgeber zuzurechnen ist. Es ist nicht zu erkennen, inwieweit die aufgrund der nach den Behauptungen gemeinschaftsrechtswidrigen Gesetzeslage tätig gewordenen staatlichen Vollzugsorgane die Nichtbeachtung des Gemeinschaftsrechts hätten wirksam aufgreifen können. Da nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung für derartige Staatshaftungsansprüche die Zuständigkeit des Verfassungsgerichts gegeben ist, war die Klageänderung schon wegen mangelnder Zuständigkeit des Prozessgerichts nicht zuzulassen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§§ 510 Abs 3, 528a ZPO).
Anmerkung
E898001Ob248.08iSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inARD 5971/8/2009XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0010OB00248.08I.0128.000Zuletzt aktualisiert am
23.07.2009