Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl.-Ing. Franz P*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Kleinhappel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei C***** Handels GmbH, *****, vertreten durch Dr. Robert Mahr, Rechtsanwalt in Wien, wegen 7.232,90 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. September 2008, GZ 8 Ra 33/08v-14, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht folgt in seiner Auslegung des Punktes G der Gehaltsordnung des Kollektivvertrags der Handelsangestellten der Entscheidung 9 ObA 127/88. Danach muss eine gegenüber dem Mindestlohn bestehende Überzahlung in voller Höhe gegenüber den jeweils neu vereinbarten Mindestlöhnen erhalten bleiben, doch wird eine solche Differenz durch den Übertritt in eine höhere Verwendung, die einen höheren Mindestlohn mit sich bringt, „aufgesogen". Im vorliegenden Fall ist der durch eine höhere Verwendung bewirkte Mindestlohn durch die Überzahlung gedeckt.
Der Revisionswerber vermag weder eine inhaltliche Änderung dieser KollV-Bestimmung noch zwingende Gründe für eine andere Auslegung ins Treffen zu führen. Allein der Hinweis auf die Tatsache, dass einschlägige OGH-Rechtsprechung länger zurückliegt, ist aber nicht geeignet, eine Rechtsfrage von der im § 502 Abs 1 ZPO genannten Erheblichkeit aufzuzeigen (RIS-Justiz RS0042680).
Anmerkung
E901339ObA8.09fSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inARD 5961/4/2009 = DRdA 2009,428XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:009OBA00008.09F.0128.000Zuletzt aktualisiert am
27.01.2010