Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Loredana B*****, und des mj Constantino B*****, infolge Revisionsrekurses des Vaters Giovanni B*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger, Dr. Peter Mardetschläger und Mag. August Schulz, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. September 2008, GZ 44 R 268/08z-U77, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 25. März 2008, GZ 2 P 86/03t-U72, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Aufgrund eines Vergleichs ist der Vater verpflichtet, den beiden Kindern ab 1. 9. 2003 monatliche Unterhaltsbeiträge von je 140 EUR zu zahlen. Die Kinder beantragten nun, den Vater ab 1. 5. 2005 zu erhöhten Unterhaltszahlungen zu verpflichten, wobei für die Zeit ab 1. 1. 2007 bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit monatlich weitere 359 EUR pro Kind, insgesamt somit je 499 EUR begehrt wurden. Das Erstgericht gab dem Unterhaltserhöhungsantrag teilweise statt und verpflichtete den Vater zu zusätzlichen Unterhaltszahlungen, ab 1. 1. 2007 bis auf weiteres zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von je 300 EUR, also zu einer Unterhaltserhöhung von je 160 EUR. Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung teilweise ab. Es sprach für die Zeit bis 31. 12. 2006 etwas geringere Unterhaltsbeiträge zu, bestätigte aber die erstgerichtliche Entscheidung im Hinblick auf die ab 1. 1. 2007 gebührenden Unterhaltsansprüche. Weiters sprach es aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist - in rein vermögensrechtlichen Angelegenheiten - der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Dann steht einer Partei nur die Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG zu Gebote, mit der eine Abänderung des Unzulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht angestrebt werden kann. Entscheidungsgegenstand ist hier das Unterhalts(-erhöhungs-)begehren der Kinder. Auch wenn sich der Revisionsrekurswerber darauf beruft, dass er im Rahmen seines Besuchsrechts überdurchschnittliche Betreuungs- und Naturalunterhaltsleistungen erbringe, liegt kein Anwendungsfall des § 62 Abs 4 AußStrG vor.
Der Wert des vom Rekursgericht behandelten Entscheidungsgegenstands bestimmt sich nach § 58 Abs 1 JN, also mit dem 36-fachen des im Rekursverfahren strittigen monatlichen Erhöhungsbegehrens, wobei bereits fällige Ansprüche nicht zusätzlich zu berücksichtigen sind, sondern der Berechnung grundsätzlich nur der für die Zukunft begehrte Unterhalt zugrunde zu legen ist (vgl nur die Judikaturnachweise bei Mayr in Rechberger3 , § 58 JN Rz 2). Ebensowenig sind in einer Entscheidung gemeinsam abgehandelte Ansprüche mehrerer Parteien zusammenzurechnen. Da der Vater im Rekurs den im Rahmen des Erhöhungsbegehrens erfolgten Zuspruch von jeweils weiteren 160 EUR pro Kind für die Zeit ab 1. 1. 2007 bekämpft hat, betrug der Wert des Entscheidungsgegenstands jeweils 5.760 EUR, weshalb ein außerordentlicher Revisionsrekurs nicht in Betracht kommt. Da der Revisionsrekurswerber ohnehin hilfsweise einen „Antrag auf Zulassung eines ordentlichen Revisionsrekurses", also eine Zulassungsvorstellung im Sinne des § 63 AußStrG, erhoben hat, wird das Erstgericht die Akten (neuerlich) dem Rekursgericht zur Entscheidung darüber vorzulegen haben. Das Rekursgericht wird diese Gelegenheit auch dazu nutzen können, einen offenbaren Schreibfehler in Punkt 1.A)a) des Spruchs der Rekursentscheidung (in der letzten Zeile EUR 140 statt offenbar richtig EUR 160) zu berichtigen.
Anmerkung
E900861Ob11.09pEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0010OB00011.09P.0128.000Zuletzt aktualisiert am
25.03.2009