TE OGH 2009/1/28 9ObA167/08m

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Veröffentlicht am 28.01.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Fritz G*****, vertreten durch Mag. Johannes Bügler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Stadt Wien, 1031 Wien, Erdbergstraße 202, vertreten durch Dr. Georg Mittermayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. September 2008, GZ 8 Ra 83/08x-43, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob die Auflösung des Dienstverhältnisses rechtzeitig oder verspätet erklärt wurde, kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (8 ObA 96/03f; 9 ObA 163/01p; RIS-Justiz RS0031571). Dieser Frage kommt daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu (8 ObA 96/03f; 9 ObA 65/03d uva). Von einer krassen Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts kann hier keine Rede sein. Dass die Rechtsprechung bei Dienstgebern mit komplizierter Organisationsform den für eine Willensbildung erforderlichen längeren Zeitraum berücksichtigt, hat das Berufungsgericht ohnedies beachtet; es hat aber mit jedenfalls vertretbarer Begründung dargelegt, dass es die hier erfolgten Verzögerungen beim Ausspruch der Beendigungserklärung auch unter diesem Aspekt als zu groß erachtet. Ihre Ansicht, der Kläger habe trotz der Länge des bis zum Ausspruch der Kündigung verstrichenen Zeitraums noch mit der Beendigung des Dienstverhältnisses rechnen müssen, vermag die Revisionswerberin nicht schlüssig zu begründen. Umstände, die die Annahme eines Verzichts des Dienstgebers auf das Auflösungsrecht rechtfertigen könnten (etwa die Suspendierung des Klägers oder zumindest die Ankündigung der möglichen Beendigung), stehen nicht fest und wurden von der dafür behauptungs- und beweispflichtigen Beklagten auch nicht vorgebracht.

Dass die Vorinstanzen die Beendigungserklärung der Beklagten als verspätet betrachteten, ist daher als vertretbare Beurteilung des vorliegenden Einzelfalls nicht zu beanstanden.

Auf die Frage der (von den Vorinstanzen übereinstimmend verneinten) Berechtigung der Kündigung ist daher nicht mehr einzugehen.

Anmerkung

E899119ObA167.08m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:009OBA00167.08M.0128.000

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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