TE OGH 2009/2/18 15Os2/09x

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Veröffentlicht am 18.02.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Februar 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klugar als Schriftführerin in der Strafsache gegen Sinan D***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 26. August 2008, GZ 22 Hv 49/08v-26, sowie über dessen Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss nach § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Teilfreisprüche enthaltenden Urteil wurde Sinan D***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 15 StGB (1. und 3.), des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und 2 StGB (2.) und des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB (4.) schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit für die Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung -

1.) am 23. Juni 2008 in Hard fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Wert, nämlich 600 Euro Bargeld, Tankgutscheine im Wert von 100 Euro, 88 Stück Zigarettenpackungen im Wert von 342,80 Euro und 95 Stück Rubbellose im Wert von 179,50 Euro dem Tankstellenpächter Baris A***** nach Einschlagen einer Fensterverglasung, Einsteigen in die A*****-Tankstelle und Aufbrechen einer Bürotüre mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich oder Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

2.)

...

3.)

...

4.)

...

Rechtliche Beurteilung

Ausschließlich gegen den Schuldspruch zu 1.) richtet sich die auf Z 4 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Sie schlägt fehl.

Denn der in der Hauptverhandlung vom 26. August 2008 gestellte Antrag „auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass der Angeklagte beim Einbruchsdiebstahl in die A*****-Tankstelle zurechnungsunfähig war" (S 35/ON 25), konnte ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abgewiesen werden.

Die Untersuchung des Geisteszustands des Angeklagten ist nämlich nur dann geboten, wenn das Beweisverfahren objektive Momente ergeben hat, die Zweifel über die Zurechnungsfähigkeit hervorrufen können (RIS-Justiz RS0097641). Angesichts der Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, er wisse noch, dass er das Fenster eingeschlagen habe und dass er „dort Geld suchen wollte" (S 3 f/ON 25), der detaillierten, vor dem HR-Richter bestätigten (S 5/ON 8: „meine Angaben passen schon") Erklärungen anlässlich seiner Vernehmung vor der Polizeiinspektion Hard (S 7 f/ON 2) und dem keine spezifischen Auffälligkeiten ausweisenden ärztlichen Befund im Haftbericht (S 119 f/ON 6) hätte es der Benennung von Beweisergebnissen über die bloße Behauptung der Zurechnungsunfähigkeit hinaus bedurft, um eine solche als indiziert anzusehen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 331). Die in der Nichtigkeitsbeschwerde als Versuch einer Antragsfundierung nachgetragenen Argumente sind prozessual verspätet, weil allein der Antrag den Gegenstand der Entscheidung des Schöffengerichts bildet und auch der Oberste Gerichtshof deshalb die Berechtigung eines Antrags stets auf den Antragszeitpunkt bezogen prüft (RIS-Justiz RS0099618).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Anmerkung

E9014515Os2.09x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0150OS00002.09X.0218.000

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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