Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Februar 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klugar als Schriftführerin in der Strafsache gegen Pascal S***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 6. Oktober 2008, GZ 161 Hv 93/08i-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Pascal S***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 8. Juni 2008 in Wien David S***** mit Gewalt eine fremde bewegliche Sache mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem er diesem eine Ohrfeige versetzte, in seine Jackentasche griff und sein Mobiltelefon im Wert von ca 200 Euro wegnahm.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie geht fehl.
Den Antrag auf Vernehmung des Polizeibeamten Markus R***** zum Beweis dafür, dass „der Angeklagte S***** den Raub nicht begangen hat, weil das Opfer ausgesagt hätte, dass der Täter eine weiße Weste getragen hat" (S 45 in ON 24), durfte das Schöffengericht schon deshalb ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abweisen, weil es selbst unter Zugrundelegung der Prämisse divergierender Angaben des Zeugen David S***** zur Oberbekleidung des Täters anlässlich der Anzeigeerstattung und in der Hauptverhandlung von einem unwesentlichen Widerspruch ausging, der sich zwanglos durch den längeren Zeitablauf seit der Tat erklären lässt und die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen nicht schmälert (US 13; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 342). Die in der Beschwerde nachgetragenen Erwägungen zur Relevanz der unterbliebenen Beweisaufnahme, die vorwiegend die Glaubwürdigkeit des Zeugen S***** anzuzweifeln suchen, verstoßen gegen das für die Prüfung eines Zwischenerkenntnisses geltende Neuerungsverbot (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117).
Mit der Verantwortung des Angeklagten, bisher keinen Raub begangen zu haben, hat sich das Schöffengericht der Mängelrüge (Z 5) zuwider als im Widerspruch zu seiner Vorverurteilung vom 26. April 2006, AZ 162 Hv 51/06t des Landesgerichts für Strafsachen Wien, stehend befasst (US 13). Keinen entscheidenden Umstand betreffen die Einlassung des Angeklagten im Verfahren wegen des ausgeschiedenen Faktums, die Behauptung stets geständiger Verantwortungen anlässlich früherer Vermögensdelikte und die Angaben des Bewährungshelfers zu einer mangelnden Gewalttätigkeit des Angeklagten, weil sie keine verlässlichen Rückschlüsse auf die in Rede stehende Tathandlung zulassen. Sie bedurften daher keiner gesonderten Erörterung. Weshalb das Unterbleiben der erwähnten Beweisaufnahme einen „inneren Widerspruch/(eine) unzureichende Begründung" darstellen sollte, ist nicht nachvollziehbar.
Die Verneinung der von der Verteidigerin in der Hauptverhandlung gestellten Frage, ob er den Angeklagten S***** im Jahr 2008 regelmäßig gesehen habe, durch den Zeugen S***** (S 25 in ON 24), umfasst auch den von den Tatrichtern im Urteil zitierten Bedeutungsinhalt, ihn gar nicht gesehen zu haben (US 9). Die vom Nichtigkeitswerber behauptete, im Übrigen keine erhebliche Tatsache betreffende Aktenwidrigkeit (Z 5 letzter Fall) liegt daher nicht vor. Soweit die Beschwerde die Vernehmung des Zeugen R***** unter dem Aspekt der Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung einfordert (Z 5a), verkennt sie die insoweit bestehende Subsidiarität der Aufklärungs- gegenüber der Verfahrensrüge (Z 4), die daraus resultiert, dass andernfalls die Voraussetzungen Letzterer (Antrag oder Widerspruch) unterlaufen würden (Lässig, Das Rechtsschutzsystem der StPO und dessen Effektuierung durch den OGH, ÖJZ 2006, 406 [409]).
Die Forderung, das Erstgericht hätte den Zeugen S***** näher zum Widerspruch zwischen weißer Weste und schwarzem Pullover befragen müssen, macht nicht deutlich, wodurch der Angeklagte seinerzeit an der Ausübung seines Fragerechts oder des Rechts, eine Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480; RIS-Justiz RS0114036). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Festgehalten sei, dass dem Antrag, nach „§ 288a StPO die Hauptverhandlung zu vernichten", die gesetzliche Grundlage fehlt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.
Anmerkung
E9004215Os189.08wEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0150OS00189.08W.0218.000Zuletzt aktualisiert am
07.04.2009