Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schörghuber als Schriftführerin in der Strafsache gegen Michael S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2, 130 vierter Fall und 15 StGB, AZ 20 Hv 90/08m des Landesgerichts St. Pölten, über den Antrag des Angeklagten Roman M***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 7. August 2008 (ON 56) wurde der Antrag des - zuvor von einem Verfahrenshilfeverteidiger, seit 15. April 2008 - von einem Wahlverteidiger vertretenen Angeklagten Roman M***** auf Übermittlung einer vollständigen Aktenkopie ohne Vorschreibung von Gebühren im Hinblick auf das Erlöschen der Verfahrenshilfe durch das Einschreiten eines bevollmächtigten Verteidigers (§§ 52 Abs 2 Z 1, 62 Abs 4 StPO) abgewiesen. Der dagegen erhobenen Beschwerde des Angeklagten gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 8. September 2008, AZ 17 Bs 298/08k, mit dem Hinweis auf die auch nach § 52 Abs 2 Z 2 und Z 3 StPO nicht vorgelegene Gebührenfreiheit nicht Folge.
Mit dem gegenständlichen Antrag begehrt Roman M***** die Verfahrenserneuerung gemäß § 363a StPO mit der Begründung, er sei in seinem Grundrecht auf ein faires Verfahren nach Art 6 Abs 3 lit b MRK verletzt worden.
Wie die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt, ist dieser Antrag zwar zulässig (RIS-Justiz RS0122228), aber nicht berechtigt.
Das Grundrecht eines Angeklagten, über ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu verfügen (Art 6 Abs 3 lit b MRK), inkludiert zwar als Vorbereitungsbasis das Recht auf Akteneinsicht oder Anfertigung von Aktenkopien (vgl nur Grabenwarter, EMRK³ § 24 Rz 102), nicht aber - wie vom Erneuerungswerber unsubstantiiert behauptet - einen Anspruch auf unentgeltliche Bereitstellung von Aktenkopien. Die Verweigerung der Einsicht in die Gerichtsakten wird vom Erneuerungswerber nicht einmal behauptet, die (entgeltliche) Überlassung von Aktenkopien ausdrücklich zugestanden.
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass Art 6 Abs 3 lit c StPO den unentgeltlichen Beistand eines Pflichtverteidigers, nicht jedoch die Übermittlung von kostenlosen Aktenkopien garantiert.
Der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens war daher der Stellungnahme der Generalprokuratur folgend (§ 363b Abs 1 StPO) schon bei nichtöffentlicher Beratung als offenbar unbegründet zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 3 StPO).
Textnummer
E90034European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0130OS00176.08V.0219.000Im RIS seit
21.03.2009Zuletzt aktualisiert am
10.08.2011