Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klugar als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Muharrem V***** wegen Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Personen nach § 205 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. Oktober 2008, GZ 034 Hv 8/08f-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch Privatbeteiligtenzusprüche enthaltenden Urteil wurde Muharrem V***** der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Personen nach § 205 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien nachgenannte Personen, die wehrlos bzw wegen einer Geisteskrankheit unfähig waren, nach der Einsicht (erg: in die Bedeutung des Vorgangs) zu handeln, unter Ausnützung dieses Zustandes dadurch missbraucht, dass er an ihnen geschlechtliche Handlungen vornahm, indem er
A. am 8. März 2007 Snezana M*****, welche an einer Polytoxikomanie litt, an ihren Brüsten betastete und küsste, im Vaginalbereich massierte und mit seinem Finger vaginal penetrierte;
B. am 9. März 2007 Christine M*****, welche an einer Oligophrenie litt, mit seinem Penis an ihren Beinen und am Gesäß rieb, ihre Brust betastete und abschleckte sowie im Vaginalbereich betastete.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die einzig auf Z 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie geht fehl.
Mit dem auf seine Unbescholtenheit gestützten Einwand, die Nichtanwendung der §§ 43 und 43a StGB stelle einen unvertretbaren Verstoß gegen die Bestimmungen über die Strafbemessung dar, bringt die Sanktionsrüge nämlich keinen Nichtigkeits-, sondern bloß einen Berufungsgrund zur Darstellung (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 728). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Anmerkung
E9039712Os184.08pEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0120OS00184.08P.0219.000Zuletzt aktualisiert am
05.05.2009