TE OGH 2009/2/19 1Präs2690-753/09k

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Veröffentlicht am 19.02.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer in der Strafsache gegen Hubert H***** wegen §§ 15, 107 Abs 1 StGB, AZ 13 Hv 177/08t des Landesgerichts für Strafsachen Graz (11 Bs 40/09d des Oberlandesgerichts Graz), über den Ablehnungsantrag des Hubert H*****, vertreten durch Dr. Martin Lichtenegger, Rechtsanwalt in Graz, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichts Graz (einschließlich des Präsidenten) ist nicht berechtigt.

G r ü n d e :

Rechtliche Beurteilung

Hubert H***** wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 3.12.2008, 13 Hv 177/08t, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung zu einer fünfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er versucht habe, die ehemalige Richterin des Landesgerichts für Strafsachen Graz Mag. Caroline List, die in einem früheren mit der Verurteilung des Einschreiters endenden Strafverfahren die Vorsitzende war, gefährlich zu bedrohen. In seiner gegen das verurteilende Erkenntnis erhobenen Berufung stellte er in Hinblick darauf, dass Mag. List nunmehr Richterin des Oberlandesgerichts Graz sei, das Ersuchen, die Strafsache an ein anderes Rechtsmittelgericht zu delegieren.

Dieser Antrag ist als Ablehnung sämtlicher Richter des Oberlandesgerichts Graz zu werten, weil die mit Befangenheit von Richtern zusammenhängenden Verfahrenshandlungen in den speziellen Vorschriften der §§ 43 bis 45 StPO abschließend geregelt sind, weshalb Befangenheitsüberlegungen eine Delegierung nach § 39 Abs 1 StPO nicht rechtfertigen können (zuletzt 14 Os 43/08t). Die Ausnahme des § 39 Abs 1 zweiter Satz StPO von diesem Grundsatz (ein gegen einen Richter desselben Gerichts geführtes Verfahren) liegt hier nicht vor.

Nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Ob dies der Fall ist, kann nur beurteilt werden, wenn konkrete Ablehnungsgründe gegen bestimmte Richter vorgebracht werden. Die pauschale Ablehnung eines ganzen Gerichtshofs ist nicht zulässig. Maßgebend ist immer, ob konkrete Ablehnungsgründe gegen bestimmte Richter behauptet werden. Ist dies - wie hier - nicht der Fall, dann liegt eine unzulässige Pauschalablehnung vor. Dem unsubstantiierten Vorbringen des Antragstellers lässt sich keinerlei Hinweis entnehmen, welche Richter des Oberlandesgerichts Graz aus welchen Gründen im gegenständlichen Verfahren aus anderen als rein sachlichen Erwägungen entscheiden könnten.

Textnummer

E90148

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:001PRA00753.09K.0219.000

Im RIS seit

21.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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