TE OGH 2009/2/19 13Os8/09i

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Veröffentlicht am 19.02.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schörghuber als Schriftführerin in der Strafsache gegen Martin P***** wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 26. Juni 2008, GZ 34 Hv 8/08a-89, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet. Das an dieser Stelle befindliche Objekt kann nicht angezeigt werden.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, wurde Martin P***** (wie klarzustellen ist:) des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 4 Z 1 SMG, § 15 StGB

(2.) schuldig erkannt.

Danach hat er am 20. Februar 2008 in Innsbruck vorschriftswidrig Suchtgift einem anderen zu überlassen versucht, indem er von mitgeführtem Cannabisharz ein Stück abbrach und es dem am 26. Juni 1992 geborenen Josef M***** übergeben, somit einem Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglichen wollte, was durch Einschreiten von Polizeibeamten verhindert wurde (US 6), wobei er selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige war.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von Martin P***** aus Z 4, 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene, durchwegs gegen die Qualifikation nach § 27 Abs 4 Z 1 SMG gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf „Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich der Rechtsmedizin zum Beweis dafür, dass das Aussehen des Zeugen Josef M***** durchaus mit einer Volljährigkeit vereinbar ist und die Annahme eines Alters von zumindest 18 Jahren durch den Erstangeklagten berechtigt war" (S 197/II), bedeutete keine Schmälerung von Verteidigungsrechten (Z 4):

Ein Sachverständigengutachten ist nur dann einzuholen, wenn Umstände vorgebracht werden, deren richtige Auswertung von Fachkenntnissen abhängt, die nicht jedes Mitglied des in der Schuldfrage (aus dem Blickwinkel der Z 11 erster Fall iVm Z 4: in der Sanktionsfrage) erkennenden Spruchkörpers besitzt (RIS-Justiz RS0097283 [insb T3]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 346; Kirchbacher, WK-StPO § 246 Rz 39; vgl Hinterhofer, ÖJZ 2007, 892). Soweit die Richter ein Beweisergebnis nach ihrer allgemeinen und fachlichen Bildung selbst beurteilen können, bedarf es eines Beweises durch Sachverständige nicht (Hinterhofer, WK-StPO § 118 aF Rz 3).

Warum im gegebenen Fall zur Beurteilung der im Beweisbegehren thematisierten Frage, ob das Aussehen des Josef M***** dem eines Volljährigen entspricht, ein - den Mitgliedern des Schöffengerichts abgehendes - Fachwissen erforderlich sein sollte, liegt nicht auf der Hand und wurde im Antrag auch nicht dargelegt.

Ob, worauf die Beweisführung weiters abzielte, „die Annahme eines Alters von zumindest 18 Jahren durch den Erstangeklagten berechtigt war", betrifft keine erhebliche Tatsache (§ 55 Abs 2 Z 2 StPO; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 29), sondern eine von unterstellten eigenen Sachverhaltsprämissen des Angeklagten ausgehende - rechtlich übrigens unbedeutende, weil für die in Rede stehende Qualifikation auf der inneren Tatseite bloß das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entsprechenden Willensausrichtung entscheidend ist - Wertungsfrage. Der Antrag wurde demnach zu Recht abgewiesen. Ein Verfahrensmangel (Z 4) liegt nicht vor.

Entgegen der Mängelrüge (Z 5 zweiter und vierter Fall) haben die Tatrichter die Verantwortung des Angeklagten, wonach es dunkel gewesen sei und er Josef M***** auf wenigstens 20 Jahre alt geschätzt habe, durchaus berücksichtigt (US 7 Mitte) und deren Ablehnung als unglaubwürdig mit dem in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck von einer „altersmäßigen Erscheinung" des Zeugen auch logisch und empirisch einwandfrei begründet (US 8 oben).

Worin insoweit ein ungenügender Gebrauch von „verba legalia" liegen soll, legt die Beschwerde nicht dar, ebensowenig, was an den Erwägungen zur altersbezogenen Willensausrichtung des Angeklagten undeutlich sein soll (§§ 285 Abs 1, 285 a Z 2 StPO). Unter den in Anspruch genommenen materiellen Nichtigkeitsgründen (Z 9 lit a und 10) wendet sich der Beschwerdeführer, wie auch sein unter Z 9 lit a enthaltener Verweis auf das davor (zu Z 4 und 5) Ausgeführte zeigt, der Sache nach gegen die Richtigkeit der zur inneren Tatseite getroffenen Konstatierungen (US 6).

Die prozessordnungsgemäße Ausführung einer Rechtsrüge erfordert es aber, ausgehend vom festgestellten Sachverhalt einen Fehler der rechtlichen Beurteilung geltend zu machen (RIS-Justiz RS0099810). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Anmerkung

E9007913Os8.09i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0130OS00008.09I.0219.000

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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