Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Spenling, Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Glawischnig und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann S*****, vertreten durch Dr. Manfred Harrer, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei S*****, vertreten durch Dr. Georg Maxwald und Dr. Georg Bauer, Rechtsanwälte in Linz, wegen 18.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 2.000 EUR), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 3. Dezember 2008, GZ 4 R 211/08i-14, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger hat seine Klage gegen das beklagte Sanierungsunternehmen im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Beklagte das von ihr errichtete Baugerüst ohne Querstreben und Sicherung sowie Kennzeichnungen für Gefahrenquellen aufgestellt habe, sodass es durch bloße Berührung mit der linken Schulter des Klägers zusammengebrochen sei und diesen verletzt habe.
Festgestellt wurde demgegenüber, dass das Gerüst dadurch zum Einsturz kam, dass der Kläger versuchte es zu besteigen bzw zu verschieben, wobei der Zustand des Gerüsts vor diesem Versuch und dem anschließenden Zusammenbruch nicht festgestellt werden konnte. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auch bei der Haftung nach § 1319 ABGB für „Bauwerke" (vgl zur Anwendbarkeit auf Gerüste RIS-Justiz RS0029970 mwN; Reischauer in Rummel ABGB3 § 1319 Rz 4; Harrer in Schwimann ABGB3 § 1319 Rz 5; Danzl in KBB2 § 1319 Rz 1) die Beweislast für einen Mangel beim Geschädigten liegt (RIS-Justiz RS0030089; allgemein RIS-Justiz RS0022686; Reischauer aaO Rz 15; Harrer aaO Rz 15; Danzl aaO Rz 4). Die in der Revision monierte Mangelhaftigkeit des Gerüsts dahin, dass dieses Gerüst infolge seiner mangelhaften Ausführung nicht allein durch das Verschieben bzw Betreten des Gerüsts durch den Kläger hätte einstürzen dürfen, wurde ebensowenig als Anspruchsgrundlage geltend gemacht oder festgestellt wie das Fehlen eines Warnschildes, das offenbar vor dem eigenmächtigen Betreten des Gerüsts nach Ansicht des Klägers hätte warnen müssen. Insoweit geht die Rechtsrüge (ebenso wie die Zulassungsbeschwerde) nicht vom maßgeblichen Sachverhalt aus. Insgesamt vermag die Revision damit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.
Anmerkung
E901108Ob15.09bEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0080OB00015.09B.0223.000Zuletzt aktualisiert am
15.04.2009