TE OGH 2009/2/23 8ObA1/09v

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Veröffentlicht am 23.02.2009
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Krüger und Alfred Klair als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Michael M*****, vertreten durch Dr. Georg Petzer und andere, Rechtsanwälte in Kufstein, wider die beklagte Partei K*****, vertreten durch Czernich Hofstädter Guggenberger & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 4.844,29 EUR brutto und 4.177,65 EUR netto jeweils sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 5.476,59 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. November 2008, GZ 15 Ra 95/08w-26, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger war ab August 2005 in einem unbefristeten Dienstverhältnis bei der Beklagten beschäftigt, das vorweg gekündigt und schließlich zum 30. 6. 2007 einvernehmlich aufgelöst wurde. Dabei wurde er im Wesentlichen für Verkaufsförderungstätigkeiten, allerdings auch vermischt mit Marketing, Verkaufsinnendienst- und Vertriebselementen, aufgenommen und eingesetzt. Die Kündigung des Klägers resultierte hauptsächlich darauf, dass im Zuge von Sparmaßnahmen und Personalumstrukturierungen die Tätigkeit der Verkaufsförderung aufgelassen werden sollte. Die Streitteile schlossen jedoch in weiterer Folge einen neuen Dienstvertrag, dessen geplanter Dienstbeginn mit 1. 9. 2007 vereinbart wurde, und in dem nunmehr als Dienstverwendung der Verkaufsinnendienst vorgesehen war. Auch eine Probezeit von einem Monat wurde vereinbart. Bereits am 3. 8. 2007 wurde dem Kläger allerdings mitgeteilt, dass er doch nicht ab 1. 9. 2007 wieder beschäftigt werde. Dies wurde auch in einem Widerruf der Einstellungszusage in einem Schreiben vom 28. 8. 2007 festgehalten.

Das Berufungsgericht hat die Klage auf Kündigungsentschädigung bis 15. 10. 2007 einschließlich aliquoter Sonderzahlungen und Urlaubsersatzleistung abgewiesen; die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

Der Kläger macht in seiner außerordentlichen Revision im Kern vorweg geltend, dass er Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens habe, habe er doch darauf vertrauen können, dass er zumindest „die Chance" auf ein Probemonat habe. Dazu ist er jedoch auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach dann, wenn eine Probezeit vereinbart ist, der Rücktritt vom Dienstvertrag auch ohne die Voraussetzungen des § 30 AngG zulässig ist, weil ja auch nach Dienstantritt im Probemonat eine jederzeitige sofortige Auflösung für beide Vertragsparteien möglich ist (vgl RIS-Justiz RS0028461 mwN, insb 4 Ob 116/81, 9 ObA 141/90 und 9 ObA 211/02y).

Die weiteren Ausführungen der Revision, wonach die Beklagte bereits vor Abschluss des zweiten Dienstvertrags Kenntnis von den Fähigkeiten des Klägers im Verkaufsinnendienst gehabt hätte, entfernen sich von den konkreten Feststellungen, die gerade davon ausgehen, dass sich der Kläger weitere Fähigkeiten erst aneignen musste, um die neu in Aussicht genommene Verwendung ausüben zu können.

Insgesamt zeigen die Ausführungen der Revision somit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf.

Textnummer

E90115

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:008OBA00001.09V.0223.000

Im RIS seit

25.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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