Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Österreichischer Rundfunk, *****, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei ***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Krüger Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen (zuletzt) Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Zahlung von 4.880 EUR sA (Gesamtstreitwert 54.880 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 22. Oktober 2008, GZ 2 R 201/08p-34, den Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Das angefochtene Urteil wird dahin berichtigt, dass ihm die in den Punkten II.1.a. und II.1.b. des Spruches genannten Urkunden in Kopie angefügt werden.
Die Durchführung der Berichtigung in der Urschrift und in den Ausfertigungen obliegt dem Berufungsgericht.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 151,56 EUR bestimmten Kosten der insofern als Berichtigungsantrag zu wertenden außerordentlichen Revision (darin 25,26 EUR Umsatzsteuer) zu ersetzen.
2. Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Zum Berichtigungsbeschluss
Nach § 419 Abs 1 ZPO kann das erkennende Gericht jederzeit Schreib- und Rechnungsfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten einer Entscheidung berichtigen. Eine Berichtigung kann nach § 419 Abs 3 ZPO auch in höherer Instanz angeordnet werden. Unter einer solchen „Anordnung" ist nicht eine Weisung an das ursprünglich erkennende Gericht zu verstehen, einen Berichtigungsbeschluss zu fassen, sondern die Berichtigung durch das Gericht höherer Instanz selbst; nur der Vollzug der Berichtigung obliegt dem ursprünglich erkennenden Gericht (M. Bydlinski in Fasching/Konecny2 § 419 ZPO Rz 15; 4 Ob 34/08s = MR 2008, 166 - Trennungsgebot).
Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht dem Urteil jene Urkunden, die es als diesem beigefügt bezeichnete, tatsächlich nicht angeschlossen. Diese offenkundige Unrichtigkeit ist zu berichtigen. Der Vollzug der Berichtigung in der Urschrift und den Ausfertigungen obliegt dem Berufungsgericht.
Die in diesem Punkt als Berichtigungsantrag zu wertende Revision war insofern zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich. Der Kläger ist daher nach § 41 ZPO zum Kostenersatz verpflichtet. Da sich die Revision nur auf das Teilurteil über das Begehren auf Unterlassung und Urteilsveröffentlichung bezog, hängt die Kostenentscheidung nicht vom Schicksal des noch offenen Zahlungsbegehrens ab; ein Kostenvorbehalt war daher nicht erforderlich.
2. Zur Zurückweisung der Revision
Der Senat hat schon im Sicherungsverfahren das rechtliche Interesse des Klägers an einer Entscheidung über das Hauptbegehren bejaht (4 Ob 248/07k = MR 2008, 157 - Vorarlberg Online II). Er hat daher den Standpunkt der Beklagten nicht geteilt, dass die im Sinn des Eventualbegehrens erlassene einstweilige Verfügung dem Kläger ohnehin all das gebracht habe, was er auch mit dem Hauptbegehren hätte erreichen können. Schon auf dieser Grundlage ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, wonach das ausdrücklich nur das Eventualbegehren erfassende Vergleichsangebot der Beklagten die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht wegfallen ließ.
Anmerkung
E902874Ob237.08vEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0040OB00237.08V.0224.000Zuletzt aktualisiert am
29.04.2009