Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****bank *****, vertreten durch Dr. Franz Wielander, Rechtsanwalt in Gmünd, gegen die beklagte Partei Elisabeth B*****, vertreten durch Dr. Martina Withoff, Rechtsanwältin in Zwettl, wegen 72.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Krems a. d. Donau als Berufungsgericht vom 25. November 2008, GZ 1 R 168/08y-20, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens wurde geprüft, er liegt nicht vor. Die Frage, wie Vorbringen einer Partei zu beurteilen ist bzw ob eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist für sich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0042828). Auch die Ansicht des Berufungsgerichts, der nicht näher terminisierte Stundungseinwand (AS 35) der Beklagten habe sich nicht auf ein Gespräch vom 16., 17. 12. 2006 bezogen, gibt daher keinen Anlass zu einer weiteren Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. Im Übrigen hat das Erstgericht ausdrücklich festgestellt, dass nach dem 12. 10. 2006 keine weitere Zahlungsvereinbarung oder Stundung mehr erfolgt ist (AS 99). Der Vorwurf des rechtlichen Feststellungsmangels (dass das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen hat), kann aber dann nicht mehr erfolgreich erhoben werden, wenn - wie hier - zu einem bestimmten Thema ohnehin Feststellungen getroffen wurden, diese aber den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers zuwiderlaufen (RIS-Justiz RS0043480 [T15]).
Anmerkung
E901849Ob9.09bEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0090OB00009.09B.0224.000Zuletzt aktualisiert am
20.04.2009