Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Stefanie S*****, geboren am *****, vertreten durch das Land Oberösterreich als Jugendwohlfahrsträger (Bezirkshauptmannschaft Gmunden, Esplanade 10, 4810 Gmunden), infolge Revisionsrekurses des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 28. Mai 2008, GZ 21 R 136/08m-U-14, womit infolge Rekurses des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz, der Beschluss des Bezirksgerichts Gmunden vom 12. März 2008, GZ 6 P 35/08i-U-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Minderjährige ist, wie ihre Mutter, deutsche Staatsangehörige. Sie wohnen im gemeinsamen Haushalt in T***** in Oberösterreich. Der Vater, ebenfalls deutscher Staatsangehöriger, wohnt nach wie vor in Deutschland. Er ist aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Greiz vom 2. 8. 1998 zu Unterhaltszahlungen für seine Tochter verpflichtet. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 6. 4. 2006 gewährte das Erstgericht dem Kind Unterhaltsvorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG in Höhe von 90 EUR monatlich für die Zeit von 1. 3. 2006 bis 29. 2. 2008. Mit Beschluss vom 12. 3. 2008 gewährte das Erstgericht die Vorschüsse für den Zeitraum von 1. 3. 2008 bis 28. 2. 2011 weiter. Gegen diesen Beschluss erhob der Bund, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz, Rekurs, dem das Rekursgericht nicht Folge gab. Bei identem Sachverhalt wie bei der Erstgewährung sei im Hinblick auf die Rechtskraft des früheren Gewährungsbeschlusses eine Versagung der Weitergewährung ausgeschlossen. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, ob eine - für das Rekursgericht nicht erkennbare - tiefgreifende Änderung einer Rechtsprechung in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen für Unterhaltsvorschüsse vorliege, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs des Bundes mit dem Antrag auf Abänderung im antragsabweisenden Sinn.
Das vom Jugendwohlfahrtsträger vertretene Kind erstattete eine Revisionsrekursbeantwortung. Die Mutter und der Vater beteiligten sich am Revisionsrekursverfahren nicht.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist im Hinblick auf die mittlerweile ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht zulässig.
Der Oberste Gerichtshof hat jüngst in der Entscheidung 10 Ob 85/08k (vgl auch 10 Ob 82/08v, 10 Ob 98/08x und 10 Ob 104/08d) ausführlich dargelegt, dass das Gericht nach dem Konzept des § 18 Abs 1 UVG nicht berechtigt ist, im Zusammenhang mit der Weitergewährung den ursprünglichen Gewährungsbeschluss zu überprüfen. Haben sich nach der Erstgewährung die Sach- und Rechtslage nicht geändert, ist eine abweichende rechtliche Beurteilung im Weitergewährungsverfahren im Hinblick auf die Rechtskraft des ursprünglichen Gewährungsbeschlusses ausgeschlossen. Eine tiefgreifende Änderung der Rechtsprechung, die einer Änderung der Rechtslage gleichzuhalten wäre (4 Ob 42/05p = RIS-Justiz RS0007171 [T26] mwN), ist seitdem nicht eingetreten. Mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs des Bundes nicht zulässig.
Anmerkung
E9020010Ob71.08a-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0100OB00071.08A.0224.000Zuletzt aktualisiert am
20.04.2009