TE OGH 2009/2/24 10Ob9/09k

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Veröffentlicht am 24.02.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Roksane K*****, geboren am 16. November 1991, vertreten durch das Land Wien als Wohlfahrtsträger (Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie Rechtsvertretung, Bezirke 14-16, 1150 Wien, Gasgasse 8-10), infolge Revisionsrekurses der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 6. November 2008, GZ 48 R 298/08s-U14, womit infolge Rekurses der Minderjährigen der Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 25. August 2008, GZ 2 P 111/07p-U5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, eine Ausfertigung der Entscheidung des Rekursgerichts sowie eine Gleichschrift des Revisionsrekurses der Minderjährigen auch der Mutter Elzbieta C*****-K***** zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zuzustellen sowie die Akten nach Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung bzw fruchtlosem Verstreichen der Frist erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies den Antrag der Minderjährigen vom 22. 8. 2008 auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG ab. Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Minderjährigen mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn einer Stattgebung ihres Antrags auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen. Das Erstgericht stellte dieses Rechtsmittel der Minderjährigen, dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien sowie dem Vater der Minderjährigen zu. Eine Zustellung des Revisionsrekurses an die Mutter der Minderjährigen erfolgte nicht. In der Folge legte das Erstgericht den Revisionsrekurs im Wege des Rekursgerichts dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Aktenvorlage ist verfrüht.

Über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen hat das Pflegschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden (§ 10 UVG). Wird ein Revisionsrekurs gegen einen Beschluss erhoben, mit dem über die Sache entschieden worden ist, und findet das Gericht erster Instanz keinen Grund zur Zurückweisung, so ist jeder anderen aktenkundigen Partei eine Gleichschrift zuzustellen (§ 68 Abs 1 AußStrG). Unter einem Beschluss „über die Sache" wird jede Entscheidung über den Verfahrensgegenstand verstanden (RIS-Justiz RS0120860 ua). Die anderen Parteien können binnen 14 Tagen eine Beantwortung des Revisionsrekurses mittels Schriftsatzes überreichen; § 65 Abs 1 zweiter Satz, Abs 2 zweiter Halbsatz, Abs 3 Z 3-6 und § 66 AußStrG sind sinngemäß anzuwenden (§ 68 Abs 1 AußStrG). Auch die Mutter der Minderjährigen als Zahlungsempfängerin ist Partei iSd § 2 Abs 1 AußStrG (vgl §§ 14, 15 UVG). Es steht ihr daher gemäß § 68 Abs 1 AußStrG frei, eine Revisionsrekursbeantwortung einzubringen (vgl 9 Ob 126/06w - jüngst 10 Ob 87/08d ua). Das Erstgericht wird daher eine Ausfertigung der Entscheidung des Rekursgerichts sowie eine Gleichschrift des Revisionsrekurses der Minderjährigen auch der Mutter zuzustellen haben. Erst nach Einlangen einer Revisionsrekursbeantwortung der Mutter oder nach fruchtlosem Ablauf der Revisionsrekursbeantwortungsfrist ist der Akt wieder vorzulegen.

Anmerkung

E9047710Ob9.09k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0100OB00009.09K.0224.000

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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