TE OGH 2009/2/24 9Ob3/09w

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Veröffentlicht am 24.02.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eva Maria S*****, vertreten durch Mag. Michaela Hämmerle und Mag. Andreas Hämmerle, Rechtsanwälte in Schladming, gegen die beklagte Partei Jennifer O*****, vertreten durch Mag. Hermann Stenitzer-Preininger, Rechtsanwalt in Graz, wegen 7.600 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 23. September 2008, GZ 5 R 92/08y-52, womit das Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 25. Jänner 2008, GZ 52 C 1779/06s-48, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts einschließlich der Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.082,93 EUR (darin 180,49 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit 1.910,27 EUR (darin 123,71 EUR USt und 1.168 EUR Pauschalgebühren) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte beabsichtigte im September 2006, ihren am 12. 5. 1999 erstzugelassenen PKW VW Golf, der eine Kilometerleistung von ca 88.000 km und - ohne Mangel - einen Zeitwert von ca 6.000 EUR aufwies, zu verkaufen. Die Klägerin unterfertigte zunächst am 10. 9. 2006 als Kaufinteressentin einen Kaufvertrag, welchen der Gatte der Beklagten ausgefüllt hatte und der über ausdrücklichen Wunsch der Klägerin, die sich diesbezüglich beim ÖAMTC informiert hatte, den Vertragspunkt „die Gewährleistung, also die Haftung für Mängel, ist nicht ausgeschlossen" (Anm: Hervorhebung durch das Gericht) enthielt. Beide Streitteile unterfertigten am 10. 9. 2006 diesen Vertrag, als Übergabedatum wurde der 14. 9. 2006 vereinbart. Weiters kamen die Streitteile überein, dass zwischen dem 10. 9. 2006 und dem vereinbarten Übergabetag noch eine Durchsicht und Behebung allenfalls vorhandener Mängel durchgeführt werden sollte, was die Beklagte der Klägerin ausdrücklich zusagte. Die Beklagte begab sich daher am 12. 9. 2006 mit ihrem Fahrzeug zu einer VW-Vertragswerkstätte, wo eine Begutachtung gemäß § 57a KFG durchgeführt, die entsprechende Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht und (nicht näher festgestellte) Kleinigkeiten repariert wurden. Am 14. 9. 2006 fanden sich die Klägerin und ihr Gatte wieder bei der Beklagten ein, um dort das Fahrzeug zu übernehmen. Vom Vater der Beklagten wurde in Anwesenheit der Streitteile ein neues, ebenfalls vom ÖAMTC aufgelegtes Kaufvertragsformular ausgefüllt. Da in der Zwischenzeit die Überprüfung des Fahrzeugs durchgeführt worden und sämtliche erkannten Mängel behoben worden waren, wurde nunmehr - anders als in dem vier Tage zuvor unterfertigten Kaufvertrag - unter der Rubrik „Gewährleistung" das Wort „absolut" anstatt „nicht" eingesetzt, sodass dieser Kaufvertragspunkt lautete: „Die Gewährleistung, also die Haftung für Mängel, ist absolut ausgeschlossen." Beide Streitteile unterfertigten diesen neuen Kaufvertrag. Nachdem die Klägerin bzw ihre Angehörigen ca 260 km mit dem Fahrzeug zurückgelegt hatten, erbrachte das Fahrzeug plötzlich keine Leistung mehr und wurde daher vom Lenker sofort abgestellt und in eine Werkstätte abgeschleppt. Dort konnte festgestellt werden, dass der Zahnriemen gerissen war, was zu einer gravierenden Motorbeschädigung geführt hatte, nämlich Schäden an den Ventilen, am Kolbenboden und an den Zylindern. Der Schaden kann nur dadurch behoben werden, dass ein Austauschmotor eingebaut wird, was Kosten von ca 4.400 EUR verursachen würde. Die Ursache für den Zahnriemenriss lag darin, dass schon im Zeitpunkt der Übergabe der Befestigungsbolzen für die Spannrolle des Zahnriemens locker war und durch die weitere Fahrbewegung dann zur Gänze herausfiel. Dadurch kam es zum Riss des an sich intakten Zahnriemens. Das Lockern des Schraubbolzens ist weder alters- noch gebrauchsbedingt, auch hätte es, um das „Weiterfressen" des Mangels zu hindern, genügt, diesen Bolzen festzuziehen. Allerdings ist die Lockerung dieses Bolzens selbst bei einer § 57a KFG-Überprüfung nicht erkennbar, noch wäre dies bei einem Ankaufstest der Fall gewesen. Lediglich bei einem Austausch des Zahnriemens hätte man allenfalls diesen Mangel bemerken können. Das Fahrzeug hatte im Zeitpunkt der Übergabe zwar keine überdurchschnittliche Kilometerleistung aufgewiesen, doch lag der Kaufpreis mit 7.600 EUR über dem eingangs erwähnten Zeitwert. Die Beklagte ist nicht bereit, das Fahrzeug zurückzunehmen oder der Klägerin die Kosten für einen Austauschmotor zu zahlen.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Rückzahlung des Kaufpreises von 7.600 EUR aus dem Titel der Gewährleistung (Wandlung), die im Verfahren erster Instanz darüber hinaus geltend gemachten Klagegründe sind nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens.

Die Beklagte begehrte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Klägerin habe gemäß § 929 ABGB wirksam auf alle Gewährleistungsansprüche verzichtet, sodass das Klagebegehren verfehlt sei.

Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, der Klägerin Zug um Zug gegen Herausgabe des PKWs den Betrag von 7.600 EUR samt 4 % Zinsen seit 4. 10. 2006 zu zahlen. Es vertrat die Rechtsansicht, dass das Fahrzeug bei Übergabe einen versteckten Mangel aufgewiesen habe. Zwar könne ein Gewährleistungsausschluss wirksam vereinbart werden, doch sei hier zu bedenken, dass eine grobe Äquivalenzstörung vorgelegen habe. Einem Zeitwert von ca 6.000 EUR eines mängelfreien Fahrzeugs sei ein Mangel gegenüberzustellen, dessen Behebung mit über 4.000 EUR zu beziffern sei. Die Berufung auf den Gewährleistungsausschluss sei daher sittenwidrig.

Das Berufungsgericht änderte über Berufung der Beklagten das Urteil des Erstgerichts dahin ab, dass es das Klagebegehren abwies. Ein umfassend abgegebener Gewährleistungsverzicht erstrecke sich grundsätzlich auch auf geheime Mängel und solche, die normalerweise vorausgesetzte Eigenschaften betreffen. Es lehnte die von P. Bydlinski vertretene Theorie einer Durchbrechung dieses Grundsatzes bei krassen Äquivalenzstörungen ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und berechtigt.

Den weiteren Erwägungen ist Folgendes voranzustellen: Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung, ob ein Mangel vorliegt, ist grundsätzlich der Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe, es sei denn, die Gefahr wäre schon vorher auf den Erwerber übergegangen. In Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0018498) und Lehre (Reischauer in Rummel ABGB I3 § 923 Rz 7; Ofner in Schwimann ABGB IV3 § 922 Rz 12; Dullinger, Schuldrecht Allgemeiner Teil Rz 3/83) ist jedoch anerkannt, dass der Mangel zwar nicht erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sein darf, es aber gerade bei geheimen Mängeln genügen muss, wenn der Mangel im maßgeblichen Zeitpunkt bereits latent (= seiner Anlage nach) vorhanden war. Liegt also ein „Weiterfressen" eines bereits bei Übergabe angelegten Mangels vor, so besteht grundsätzlich kein Zweifel daran, dass der Verkäufer auch dafür einzustehen hat, sodass die für ein etwaiges Wandlungsrecht relevante Frage, ob ein Mangel nicht bloß geringfügig ist, aufgrund des späteren Zustands der Sache zu beantworten ist (P. Bydlinski „Ein Gewährleistungsausschluss und seine Grenzen" in Zak 2007/7, 7). Hier war der lockere Befestigungsbolzen die Ursache für das zwingende „Weiterfressen" in der Form, dass schon nach kurzer Inbetriebnahme durch die Käuferin der Zahnriemen riss, was üblicherweise zu dem auch hier festgestellten Motorschaden führt. Dieses „Weiterfressen" bewirkte die Fahruntüchtigkeit des Kaufobjekts. Damit ist auch gerechtfertigt, für die Bewertung des eingetretenen Mangels die Kosten der Behebung des Motorschadens heranzuziehen.

Nach der Rechtsprechung ist - außerhalb des Anwendungsbereichs des § 9 KSchG - ein vertraglicher Verzicht auf Gewährleistungsansprüche nach § 929 ABGB auch wegen verborgener Mängel zulässig (RIS-Justiz RS0018564). Im Zweifel ist ein solcher Verzicht restriktiv auszulegen (RIS-Justiz RS0018564 [T9]; 6 Ob 272/05a). So wurde wiederholt ausgesprochen, dass beim Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs vom Gebrauchtwagenhändler die Fahrtüchtigkeit des Kaufgegenstands als zumindest schlüssig zugesagt gilt und der Verkäufer trotz eines umfassenden Gewährleistungsverzichts durch den Käufer dennoch für die Fahrtüchtigkeit Gewähr zu leisten hat (RIS-Justiz RS0018502; RS0018523; RS0110191).

Haftungsbeschränkungen oder -ausschlüsse sind ganz allgemein nach der Absicht der Parteien und der Übung des redlichen Verkehrs (§ 914 ABGB) auszulegen (RIS-Justiz RS0016561). Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass bei Auslegung des Gewährleistungsverzichts nicht nur am Wortlaut (hier "... Gewährleistung absolut ausgeschlossen ...") zu haften ist, sondern für die Erforschung der Parteienabsicht auch die Umstände des Vertragsschlusses, nämlich das sonstige Verhalten der Parteien und deren Erklärungen, von wesentlicher Bedeutung sind (RIS-Justiz RS0044358). Zieht man hier in Betracht, dass die Käuferin zunächst ausdrücklich auf Gewährleistung bestehen wollte und von dieser Forderung erst abrückte, nachdem einvernehmlich eine § 57a KFG-Überprüfung vorgenommen worden war, deren Gegenstand insbesondere die Verkehrs- und Betriebssicherheit (§ 57a Abs 1 KFG) ist, muss jedenfalls die Fahrtüchtigkeit des Kaufgegenstands als zumindest schlüssig vereinbart gelten. Diese war aber - siehe die obigen Ausführungen zum „latenten Mangel" - gerade nicht gegeben, sodass der Gewährleistungsverzicht entsprechend einschränkend auszulegen ist und die Klägerin ihre auf Gewährleistung gestützten Ansprüche nicht verloren hat.

Auf die vom Erstgericht herangezogene und vom Berufungsgericht - zumindest für den Privatverkauf - abgelehnte Lehre P. Bydlinskis von der „krassen Äquivalenzstörung" („Beschränkungen und Ausschluss der Gewährleistung" in JBl 1993, 559 und 631) kommt es demnach nicht mehr an, sodass eine Stellungnahme hiezu unterbleiben kann.

In Stattgebung der Revision war daher das Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 ZPO iVm § 50 ZPO.

Textnummer

E90181

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0090OB00003.09W.0224.000

Im RIS seit

26.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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