TE Vwgh Erkenntnis 2000/11/29 98/09/0310

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Veröffentlicht am 29.11.2000
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde der B in D, vertreten durch Dr. Hans Lehofer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 10. September 1998, Zl. UVS 303.12-15/98-23, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. September 1998 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe als Arbeitgeber in der Zeit von Sommer 1997 bis 28. Februar 1998 bzw. von Oktober 1997 bis 28. Februar 1998 in einem näher bezeichneten Tanzlokal in D zwei namentlich genannte (weibliche) rumänische Staatsangehörige ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung beschäftigt. Wegen dieser als zwei Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) qualifizierten Taten wurden über die Beschwerdeführerin nach § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG eine Geldstrafe in der Höhe von S 25.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) und - in Stattgebung der Berufung gegen die Strafhöhe - eine (herabgesetzte) Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt auf 3 Tage) sowie für das erstinstanzliche Verfahren ein (betreffend den Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses herabgesetzter) Kostenbeitrag von insgesamt S 7.000,-- verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich nach ihrem gesamten Vorbringen durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, nicht der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach dem AuslBG schuldig erkannt und dafür bestraft zu werden. Sie stellt den Antrag, "auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, Aufhebung des angefochtenen Bescheides, allenfalls Rückverweisung an eine der Vorinstanzen und jedenfalls Zuspruch an die Beschwerdeführerin".

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor, erstattete keine Gegenschrift und stellte den Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hat ihrer Entscheidung in sachverhaltsmäßiger Hinsicht zugrunde gelegt, in dem von der Beschwerdeführerin betriebenen Unternehmen (Tanzbar) sei ab Sommer 1997 eine rumänische Staatsangehörige bei Bedarf zum Abwaschen von Geschirr, für Bügelarbeiten und anfallende Kleinarbeiten verwendet worden; sie habe dafür Verpflegung, Unterkunft und je nach Arbeitsdauer S 300,-- bis S 400,-- pro Tag erhalten. Ab Jänner 1998 sei diese rumänische Staatsangehörige an den Wochenenden und vor Feiertagen als Abwäscherin tätig gewesen. Ab Oktober 1997 sei im Betrieb der Beschwerdeführerin eine weitere rumänische Staatsangehörige, nämlich die Schwester der bereits verwendeten ausländischen Arbeitskraft, als Abwäscherin und zur Reinigung der Küche verwendet worden; an gut besuchten Tagen habe sie auch Bestellungen aufgenommen und Getränke serviert. Beide rumänischen Staatsangehörigen hätten einen täglich ausbezahlten Stundenlohn in der Höhe von S 50,-- sowie freie Unterkunft und Verpflegung erhalten.

Die Beschwerdeführerin rügt die Nichtdurchführung der Einvernahme der beiden rumänischen Staatsangehörigen als "Mangelhaftigkeit des Verfahrens".

Hinsichtlich dieser Rüge ist zu erwidern, dass die Beschwerde nicht anzugeben vermag, auf welcher Rechtsgrundlage die belangte Behörde ein Erscheinen dieser in Rumänien aufhältigen Personen hätte durchsetzen können; die belangte Behörde hat im übrigen versucht, diese Zeugen unter ihren (nach der Aktenlage bekannten) Anschriften in Rumänien zu laden, die Zeugen sind aber nicht erschienen. Eine Einvernahme dieser Zeugen im Rechtshilfeweg konnte schon mangels Unmittelbarkeit nicht in Betracht kommen; im übrigen wird in dieser Hinsicht auch auf die hg. Erkenntnisse vom 21. Oktober 1998, Zl. 98/09/0165, und vom 12. Jänner 1999, Zl. 98/09/0351, verwiesen.

Was die begehrte Einvernahme der Zeugen CF und RF (junior) anlangt, ist zu erwidern, dass nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten dem von der Beschwerdeführerin gestellten Beweisantrag kein erhebliches und beweisbedürftiges Beweisthema zu entnehmen ist, welches die Einvernahme dieser Zeugen geboten erschienen ließ. Dass die Angaben der Berufungswerberin und des Zeugen RF sen. richtig seien, war weder ein taugliches Beweisthema (über die Glaubwürdigkeit von Beweismitteln ist nämlich kein Ermittlungsverfahren anzustellen), noch hat es in dieser Hinsicht eines Beweises bedurft, da die belangte Behörde von den Angaben der genannten Personen ausging und diesen Glauben schenkte. Ob die Tätigkeiten der ausländischen Arbeitskräfte "dem AuslBG unterliegen oder nicht", konnte als Rechtsfrage nicht Gegenstand eines Zeugenbeweises sein.

Die auf Unterlassung der Vernehmung der genannten Zeugen gestützte Verfahrensrüge ist somit nicht begründet. Dazu kommt, dass in der Beschwerde auch nicht hinreichend dargelegt wird, aus welchem Grund die belangte Behörde gerade durch die Aussagen der ins Treffen geführten Zeugen zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (vgl. in dieser Hinsicht auch das hg. Erkenntnis vom 10. März 1999, Zl. 98/09/0050).

Geht man von den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen aus, dann wurde auch die in der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage betreffend das Vorliegen einer nach dem AuslBG bewilligungspflichtigen Beschäftigung im Sinn von § 2 Abs. 2 leg. cit. rechtlich fehlerfrei gelöst. Die Beschwerdeführerin vermag nicht zu entkräften, dass die arbeitend angetroffenen Ausländer nach dem maßgebenden wirtschaftlichen Gehalt ihrer Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnis verwendet wurden. Ihr Einwand, die Zeitabstände der Aushilfstätigkeiten seien nicht ausreichend (detailliert) festgestellt worden bzw. die Ausländer hätten bei Bedarf nur Kleinigkeiten im Betrieb verrichtet, vermag am Vorliegen einer Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG nichts zu ändern, ist doch nach dem Beschwerdevorbringen bzw. der Darstellung der Beschwerdeführerin unbestritten, dass die Ausländer in einem Zeitraum beginnend ab Sommer bzw. Oktober 1977 bis zur Kontrolle durch den Gendarmerieposten U am 28. Februar 1998 regelmäßig in ihrem Betrieb verwendet und dafür entsprechend den getroffenen Feststellungen entlohnt wurden. Auch der Tatzeitraum wurde unter Beachtung des angelasteten Delikts und des Rechtsschutzbedürfnisses der Beschwerdeführerin, wegen desselben Verhaltens nicht nochmals bestraft zu werden, hinreichend festgestellt bzw. umschrieben (vgl. hiezu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, zweite Auflage 2000, Seite 755, E 14 und Seite 811, E 313 ff). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhalt kein Anhaltspunkt entnehmbar, der gegen eine wirtschaftliche Abhängigkeit (Arbeitnehmerähnlichkeit) der verwendeten Ausländer sprechen würde. Auch in der Beschwerde wird nicht dargetan, aus welchen Erwägungen das Gesamtbild der Tätigkeit der verwendeten Ausländer vorliegend zu dem Ergebnis führen sollte, sie hätten sich im Verhältnis zur Beschwerdeführerin wirtschaftlich in der Situation von selbständigen Unternehmern und nicht in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis befunden.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den der Strafbemessung der belangten Behörde zugrunde gelegten Erschwerungsgrund, sie habe die Ausländer in Kenntnis des Erfordernisses von Beschäftigungsbewilligungen beschäftigt, ausschließlich mit der Begründung, dass die Tätigkeiten der Ausländer nicht unter die Bestimmungen des AuslBG fallen würden. Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin - wie sich aus den bereits dargelegten Erwägungen ergibt - nichts darzutun, was das von der Behörde bei der Strafbemessung geübte Ermessen als rechtswidrig erschienen ließe.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, zumal den Forderungen des Art. 6 MRK bereits durch die Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde Genüge getan wurde (vgl. für viele hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Februar 1999, Zlen. 98/09/0298, 0299).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 29. November 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998090310.X00

Im RIS seit

23.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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