Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 7. Oktober 2006 verstorbenen Johann S*****, zuletzt wohnhaft in *****, über den Revisionsrekurs der erblasserischen Söhne 1. Dr. Dieter S*****, und
2. Harald S*****, beide vertreten durch Dr. Wolf Günter Auer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 11. Juli 2008, GZ 1 R 160/08m-44, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 13. März 2008, GZ 3 A 318/06b-34, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung des ordentlichen Revisionsrekurses wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsrekurswerber zogen ihren außerordentlichen Revisionsrekurs mit Schriftsatz vom 13. Jänner 2009 zurück. Weder die ZPO noch das AußStrG enthalten gesonderte Regelungen über die Zurücknahme des (Revisions-)Rekurses, weshalb in analoger Anwendung der für das Berufungsverfahren geltenden Grundsätze (§ 484 ZPO) die Zurückziehung des Revisionsrekurses bis zur Entscheidung über diesen zulässig ist und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen ist (5 Ob 132/07h; RIS-Justiz RS0110466).
Anmerkung
E902643Ob252.08tEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0030OB00252.08T.0225.000Zuletzt aktualisiert am
04.05.2009