TE OGH 2009/2/25 3R55/09m

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Veröffentlicht am 25.02.2009
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Kopf

Spruch

Das Landesgericht Klagenfurt hat als Rekursgericht durch die Richter HR Dr. Kurt Straschuschnig (Vorsitz), Dr. Gerard Kanduth und Dr. Hubert Müller in der Exekutionssache der betreibenden Partei *****, vertreten durch Dr. Robert Steiner Rechtsanwalt GmbH, 9800 Spittal/Drau, und weiterer betreibender Gläubiger, gegen die verpflichtete Partei ***** wegen € 24.226,91 s. A. und weiterer vollstreckbarer Forderungen, über den Rekurs der Erstbetreibenden gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Spittal/Drau vom 3. 2. 2009, 6 E 2/04y-40, den Beschluss

gefasst:

Text

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Der Revisionsrekurs ist nach § 528 Abs 2 Z 5 ZPO, § 78 EO jedenfalls

unzulässig.

Begründung:

Im gegenständlichen Zwangsversteigerungsverfahren verzeichnete der Sachverständige ***** für sein Schätzgutachten vom 16. 4. 2004, ON 7, € 1.435,58, und für sein Ergänzungsgutachten vom 5. 9. 2005, ON 19, €

324,-- an Gebühren.

Nach Abschluss des Verfahrens bestimmte das Erstgericht mit Beschluss vom 11. 9. 2007, ON 38, lediglich die Gebühren für das Gutachten ON 7 in der beantragten Höhe und ordnete deren Auszahlung aus dem von der Erstbetreibenden erlegten Kostenvorschuss in Höhe von € 2.000,-- sowie Rücküberweisung des restlichen Kostenvorschusses in Höhe von € 564,42 an den Vertreter der Erstbetreibenden an.

Mit dem angefochtenen Beschluss forderte es die (erst-)betreibende Partei auf, binnen vierzehn Tagen einen „restlichen Kostenvorschuss" von € 324,-- zu Begleichung der Kosten des Ergänzungsgutachtens zu erlegen.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Erstbetreibenden, mit welchem sie ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehrt. Der Rekurs ist nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Aus dem Wortlaut des – auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden (§ 78 EO) - § 365 ZPO iVm der Bestimmung des § 332 Abs 2 ZPO geht hervor, dass nach aufgenommenem Sachverständigenbeweis die aufgelaufenen Sachverständigenkosten nicht mehr „vorschussweise" durch nachträglichen Erlagsauftrag abgedeckt werden können. Die aufgelaufenen Sachverständigengebühren sind vielmehr, soweit keine Deckung in bereits erliegenden Kostenvorschüssen gegeben ist, vorläufig aus Amtsgeldern zu berichtigen, weil es sich um einen öffentlichen Gebührenanspruch des Sachverständigen gegen den Staat handelt (OLG Wien 12 R 199/95 mwN). Das Gericht kann also die Unterlassung der Einforderung eines Kostenvorschusses nicht dadurch sanieren, dass es den Parteien nachträglich dessen Erlag auferlegt. Ein derartiger Beschluss ist unzulässig, an die Nichtbefolgung sind keinerlei Sanktionen geknüpft (Frauenberger in Fasching III2 § 332 ZPO Rz 6 mwN).

Der erkennende Senat schließt sich der überwiegenden Rechtssprechung des Oberlandesgerichtes Wien (vgl. RIS-Justiz RW0000297; 12 R 199/95 OLG Wien ua) an, wonach einem Rekurs gegen einen solchen Beschluss das Rechtsschutzinteresse fehlt.

Auch der gegenständliche Rekurs war schon aus diesem Grund zurückzuweisen.

Im Übrigen ist nach § 332 Abs 2 zweiter Satz ZPO ein Beschluss, mit dem der Erlag eines Kostenvorschusses aufgetragen wird, nur hinsichtlich seiner Höhe und nur dann anfechtbar, wenn der Gesamtbetrag der einer Partei aufgetragenen Vorschüsse € 2.500,-- übersteigt.

Im vorliegenden Fall wurden der Erstbetreibenden insgesamt nur €

2.324,-- an Kostenvorschüssen aufgetragen, sodass der Rekurs auch deshalb unzulässig ist.

Da auch der Auftrag zum Erlag eines Sachverständigengebührenvorschusses als Entscheidung „über die Gebühren des Sachverständigen" gilt (vgl. Klauser/Kodek JN-ZPO16 § 528 ZPO E 143), ist der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 5 ZPO, § 78 EO jedenfalls unzulässig.

Landesgericht Klagenfurt

als Rekursgericht

Anmerkung

EKL000943R55.09m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LGKL729:2009:00300R00055.09M.0225.000

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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