Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte Dr. Fellinger und Hon.-Prof. Dr. Neumayr als weitere Richter (Senat gemäß § 11a Abs 3 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Wolfgang P*****, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1201 Wien, vertreten durch Dr. Josef Milchram und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Integritätsabgeltung, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4. November 2008, GZ 11 Rs 100/08t-36, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 3. April 2008, GZ 16 Cgs 181/06y-32, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die klagende Partei zur Verbesserung ihrer Rekursbeantwortung durch Beibringen der Unterschrift eines Rechtsanwalts aufzufordern.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Infolge Berufung der beklagten Partei hat das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 4. November 2008 (ON 36) das Urteil des Erstgerichts vom 3. April 2008 (ON 32) aufgehoben und den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zugelassen. Die beklagte Partei erhob rechtzeitig Rekurs, der der bisherigen Vertreterin des Klägers, einer Arbeitnehmerin einer Kammer für Arbeiter und Angestellte (§ 40 Abs 1 Z 2 ASGG), am 19. 12. 2008 zugestellt wurde. Diese gab am 12. 1. 2009 eine - nicht anwaltlich unterfertigte - Rekursbeantwortung zur Post.
Für die Vertretung vor dem Obersten Gerichtshof gelten auch in Sozialrechtssachen die allgemeinen Bestimmungen der ZPO (§§ 506 Abs 1 Z 4 und 507 Abs 4; § 520 Abs 1 letzter Halbsatz iVm § 521a Abs 1 letzter Satz): Demnach besteht auch im Rekursverfahren gegen zweitinstanzliche Beschlüsse absolute Anwaltspflicht (RIS-Justiz RS0108295 [T1]; Neumayr in ZellKomm § 40 ASGG Rz 3)
Das Erstgericht wird daher der klagenden Partei den Auftrag zu erteilen haben, die Rekursbeantwortung innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt zu verbessern.
Textnummer
E90360European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:010OBS00027.09G.0317.000Im RIS seit
16.04.2009Zuletzt aktualisiert am
17.09.2010