Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Franz Boindl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Michaela B*****, vertreten durch Mag. Markus Hager, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Jänner 2009, GZ 12 Rs 127/08w-12, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass
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im Hinblick auf die zeitliche Lagerung der Ausbildung und Berufstätigkeit der Klägerin für die Beurteilung eines Berufsschutzes die Ausbildungsvorschriften des bis 30. 6. 2002 in Geltung gestandenen oö Altenbetreuungs-Ausbildungsgesetzes (LGBl 1992/59) und der oö Altenbetreuungs-Ausbildungsverordnung (LGBl 1993/34) maßgebend sind;
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es sich beim Beruf einer Pflegehelferin im Hinblick auf die zu kurze Ausbildungsdauer um keinen erlernten oder angelernten Beruf im Sinn des § 255 Abs 1 und 2 ASVG handelt;
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und auch die von der Klägerin absolvierte Zusatzausbildung einer Pflegehelferin zur Altenfachbetreuerin im Ausmaß von 250 Unterrichtseinheiten kein einem Lehrberuf vergleichbares Ausbildungsniveau verleiht,
steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (10 ObS 39/05s).
Nach der Übergangsbestimmung des § 63 Abs 2 oö Sozialberufegesetz (LGBl 2008/63) sind Personen, die ihre Befugnis zur Berufsausübung in der Altenfachbetreuung nach dem oö Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetz oder dem oö Altenbetreuungs-Ausbildungsgesetz erworben haben oder nur deshalb nicht erworben haben, weil eine bescheidmäßige Feststellung unterblieben ist, auch zur Berufsausübung als Fach-Sozialbetreuer oder Fach-Sozialbetreuerin „A" nach dem oö Sozialberufegesetz berechtigt. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass für die Beurteilung des Berufsschutzes der Klägerin nicht das am 30. 8. 2008 in Kraft getretene oö Sozialberufegesetz maßgeblich ist, weil Ausbildung und Berufstätigkeit der Klägerin vor Geltung dieses Gesetzes liegen, und dass aus der genannten Übergangsbestimmung für die Klägerin nichts zu gewinnen ist, weil es allein entscheidungswesentlich ist, ob die Klägerin im Bereich des Pensionsversicherungsrechts eine Qualifikation erworben hat, die einen Berufsschutz im Sinn des § 255 Abs 1 und 2 ASVG bewirkt, ist durch Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gedeckt (vgl 10 ObS 35/08g).
Anmerkung
E9036210ObS39.09xSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inARD 5999/8/2009XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:010OBS00039.09X.0317.000Zuletzt aktualisiert am
06.11.2009