Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr sowie Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Chantal S*****, geboren am 8. November 2001, vertreten durch das Land Oberösterreich als Jugendwohlfahrtsträger (Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, 4041 Linz, Peuerbachstraße 26), wegen Unterhaltsvorschuss, infolge Revisionsrekurses der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 11. September 2008, GZ 15 R 310/08a-U-10, womit infolge Rekurses des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz, der Beschluss des Bezirksgerichts Urfahr-Umgebung vom 30. Juni 2007 (richtig: 2008), GZ 8 P 154/08g-U-1, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seinen Beschluss vom 26. Jänner 2009, AZ 15 R 310/08a, dadurch zu berichtigen, dass auch der Mutter Yvonne S***** und dem Vater Ronny R***** gemäß § 63 Abs 5 AußStrG mitgeteilt wird, dass ihnen die Beantwortung des Revisionsrekurses des Jugendwohlfahrtsträgers freisteht.
Text
Begründung:
In Stattgebung des Rekurses des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz, hat das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts dahin abgeändert, dass der Antrag der Minderjährigen auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG in Höhe von 226 EUR monatlich abgewiesen wurde. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Auf Zulassungsvorstellung der Minderjährigen hin änderte das Rekursgericht mit Beschluss vom 26. 1. 2009 seinen Ausspruch dahin ab, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch nach § 62 Abs 1 AußStrG zulässig ist. Gleichzeitig sprach es aus, dass dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz gemäß § 63 Abs 5 AußStrG mitgeteilt wird, dass ihm die Beantwortung des Revisionsrekurses freisteht. Es verfügte weiters, dass eine Ausfertigung dieses Beschlusses auch der Mutter und dem Vater zugestellt werden.
Nachdem der Bund, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz, keine Revisionsrekursbeantwortung erstattet hatte, legte das Rekursgericht den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Rechtliche Beurteilung
Die Aktenvorlage ist verfrüht.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (10 ObS 83/08s), sind im Unterhaltsvorschussverfahren sowohl der Zahlungsempfänger (hier: die Mutter) als auch der Unterhaltsschuldner Parteien iSd § 2 Abs 1 AußStrG. Ihnen ist daher zutreffend die Rekursentscheidung zugestellt worden. Das Rekursgericht hat auch zutreffend die Zustellung seines Beschlusses über die Zulassungsvorstellung an den Vater und die Mutter verfügt. Hinsichtlich der Mutter ist die Zustellung des Beschlusses auch ausgewiesen. Es hätte aber in diesem Beschluss gemäß § 63 Abs 5 AußStrG auch dem Vater und der Mutter die Beantwortung des Revisionsrekurses freistellen und diesen Beschluss mit einer Ausfertigung des Revisionsrekurses zustellen müssen. Da dies unterblieben ist, wird das Rekursgericht seinen Beschluss im aufgezeigten Sinn zu berichtigen haben. Dieser Beschluss ist dann mit einer Ausfertigung des Revisionsrekurses dem Vater und der Mutter zuzustellen. Der Akt ist erst nach Einlangen einer Revisionsrekursbeantwortung dieser beiden weiteren Verfahrensparteien oder nach fruchtlosem Ablauf der Revisionsrekursbeantwortungsfrist wieder vorzulegen.
Anmerkung
E9100110Ob13.09yEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0100OB00013.09Y.0317.000Zuletzt aktualisiert am
16.07.2009