Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Paulina H*****, vertreten durch den Sachwalter Günther H*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Einschreiters August H*****, vertreten durch Mag. Titus Trunez, Rechtsanwalt in Rohrbach, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 3. Dezember 2008, GZ 15 R 411/08d-85, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dem Rekurs- und nunmehrigen Revisionsrekurswerber komme keine Parteistellung und daher auch kein Rekursrecht gegen den seine Anträge mangels Parteistellung und Antragslegitimation zurückweisenden Beschluss des Erstgerichts zu, steht mit oberstgerichtlicher Judikatur im Einklang: Materielle Parteistellung haben gemäß § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG solchen Personen, deren rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige richterliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde. Dritten Personen - auch nahen Angehörigen wie dem Einschreiter als Sohn der Betroffenen - kommt materielle Parteistellung nur unter diesen Voraussetzungen zu (10 Ob 146/05a = RIS-Justiz RS0006610 [T4]), die hier aber nicht gegeben sind: Entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers werden durch die Entscheidungen der Vorinstanzen schutzwürdige Eigeninteressen - auch allfällige theoretische Unterhaltsverpflichtungen - nicht berührt. Er hat als Dritter kein Antragsrecht, sondern lediglich ein Anregungsrecht (vgl RIS-Justiz RS0006610). Seine Anregungen wurden vom Erstgericht im Rahmen des amtswegigen Verfahrens unter Beiziehung eines Sachverständigen geprüft. Dass eine Parteistellung mit einer formellen Antragstellung nicht begründet werden kann, wurde schon in den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu § 2 Abs 2 AußStrG (abgedruckt in Fucik/Kloiber AußStrG 40 f) hervorgehoben.
Nach ständiger oberstgerichtlicher Judikatur haben Dritte, auch Verwandte des Betroffenen, im Sachwalterbestellungsverfahren kein Rekursrecht (RIS-Justiz RS0006229). Dass es nicht antragsberechtigten Dritten nicht nur im Sachwalterbestellungsverfahren, sondern auch im - den allgemeinen Verfahrensvorschriften des Außerstreitgesetzes unterliegenden (RIS-Justiz RS0120329) - Verfahren zur Umbestellung eines Sachwalters an der Rekurslegitimation mangelt, liegt auf der Hand. Ein subjektives materielles Recht, zum Sachwalter bestellt zu werden, existiert jedenfalls nicht (6 Ob 284/05s).
Mit jenen Fällen, in denen ein Rekursrecht naher Verwandter bejaht wurde, wenn dies zur Abwehr von Gefahren im Interesse der betroffenen Person angezeigt erschien (RIS-Justiz RS0006433; RS0006454), ist die vorliegende Sachwalterschaftssache nicht vergleichbar. Schließlich folgt auch die Verneinung eines Akteneinsichtsrechts des Revisionsrekurswerbers im Sachwalterschaftsverfahren oberstgerichtlicher Judikatur (RIS-Justiz RS0116925; RS0005803 [T8]). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Anmerkung
E903327Ob9.09pSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht iniFamZ 2009/194 S 289 - iFamZ 2009,289XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0070OB00009.09P.0318.000Zuletzt aktualisiert am
01.10.2009