Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Berger Saurer Zöchbauer Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien
1. K***** KG, 2. M***** KG, *****, beide vertreten durch Ruggenthaler Rechtsanwalts KG in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 70.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 11. November 2008, GZ 5 R 153/08v-11, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Auslegung der beanstandeten Ankündigung durch das Rekursgericht, „exklusiv" sei im hier gegebenen Zusammenhang dahin zu verstehen, dass allein die Zeitung der Beklagten vom dort genannten Unternehmen gespendete Eintrittskarten für die beworbene Sportveranstaltung verlose, ist - gemessen am Maßstab des verständigen Durchschnittslesers - keinesfalls unvertretbar. Dass die so verstandene Ankündigung unrichtig sei, hat die Klägerin nicht behauptet. Die Abweisung des Sicherungsantrags mangels Irreführungseignung der Ankündigung beruht daher auf einer vertretbaren Auslegung des Bedeutungsgehalts der Ankündigung. Ist aber der Sinngehalt der beanstandeten Behauptungen nach dem Verständnis des verständigen Durchschnittsbetrachters in einer bestimmten Richtung klar, so bleibt schon aus diesem Grund für die Anwendung der sogenannten „Unklarheitenregel" kein Raum (4 Ob 210/05v; RIS-Justiz RS0085169).
Von der in der Zulassungsbeschwerde weiters aufgeworfenen Frage nach den Voraussetzungen für die Prüfung der Wiederholungsgefahr hängt die Entscheidung damit nicht ab.
Anmerkung
E902944Ob7.09xSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inÖBl-LS 2009/175 - exklusiv IIXPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0040OB00007.09X.0324.000Zuletzt aktualisiert am
28.07.2009