Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dkfm. Thomas K*****, vertreten durch Dr. Jürgen Kronberger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Stadt W*****, vertreten durch Dr. Johann Sommer, Rechtsanwalt in Wien, und der Nebenintervenientinnen auf Seiten der beklagten Partei 1. R*****, 2. Wolf Maria S*****, vertreten durch Mag. Hubert Hohenberger, Rechtsanwalt in Schwechat, wegen 50.320 EUR sA über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 22. Oktober 2008, GZ 40 R 175/08v-29, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Antrag auf Zuspruch von Kosten für die Revisionsbeantwortung des 2. Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Die Revision macht als erhebliche Rechtsfrage ausschließlich Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend, weil dessen Entscheidungsgründe über die Beweisrüge des Klägers nicht nachvollziehbar (weil ihm aus unrichtiger rechtlicher Beurteilung Unglaubwürdigkeit zur Last gelegt worden sei), unzureichend (weil eine Auseinandersetzung mit einem Argument der Beweisrüge unterblieben sei) und unschlüssig (weil es bloße Schutzbehauptungen für glaubwürdig erachtet habe) seien.
Rechtliche Beurteilung
Die zweite Instanz ist allerdings differenziert auf die Beweisrügen der Berufung eingegangen und hat im Einzelnen wiederholt durch den (zulässigen: RIS-Justiz RS0122301) Hinweis auf § 500a ZPO dargelegt, dass die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, die bekämpften Entscheidungsgründe jedoch für zutreffend erachtet werden, aber auch konkret dargestellt, warum den Argumenten des Berufungswerbers nicht gefolgt wird. Nachdem sich das Berufungsgericht also mit der Beweisfrage nicht nur kursorisch befasste, sondern im Einzelnen auch die Beweiswürdigung des Erstgerichts überprüfte sowie nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung anstellte und in seinem Urteil festhielt, erweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Beweisrügen als mangelfrei; es ist nicht nämlich verpflichtet, sich dabei mit jedem einzelnen Beweisergebnis beziehungsweise mit jedem einzelnen Argument des Berufungswerbers auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0043150; RS0043162). Die Entscheidung über eine Beweisrüge, mit der sich das Berufungsgericht mängelfrei auseinandergesetzt hat, ist aber im Rahmen der Revision nicht mehr bekämpfbar (RIS-Justiz RS0043371 [T21]).
Daher war die außerordentliche Revision als unzulässig zurückzuweisen.
Da die außerordentliche Revision vor einer Zulassungsmitteilung im Sinn des § 508a Abs 2 ZPO vom 2. Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei beantwortet, die Revision dann aber als unzulässig zurückgewiesen wurde, sind die Kosten der Revisionsbeantwortung nicht zu honorieren (RIS-Justiz RS0043690 [T1, T6 und T7]). Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Anmerkung
E903075Ob50.09bEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0050OB00050.09B.0324.000Zuletzt aktualisiert am
12.05.2009