Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Edith H***** GmbH, *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Maria Magdalena F*****, 2. Egon F*****, beide vertreten durch Deschka Klein Daum Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert im Sicherungsverfahren 36.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 22. Dezember 2008, GZ 2 R 261/08m-13, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. § 81 Abs 1 UrhG gewährt dem Urheber und sonstigen Rechteinhaber nach dem UrhG eine vorbeugende Unterlassungsklage zum Schutz vor unmittelbar drohenden Eingriffen in deren Ausschließungsrecht. Es ist dies einer jener im Gesetz ausdrücklich geregelten Fälle, in denen auch außerhalb eines Schuldverhältnisses ein vorbeugender Unterlassungsanspruch gewährt wird (Ofner in Kucsko, urheber.recht 1150; vgl RIS-Justiz RS0010540 [T9]).
2.1. Eine Gefahr künftiger Rechtsverletzungen besteht nach der Rechtsprechung ua im Fall der Berühmung eines Rechts, also dann, wenn jemand - fälschlich - ernsthaft behauptet, ein Recht zu besitzen, und zugleich seine Absicht zu erkennen gibt, dieses Recht auch ausüben zu wollen. Sofern durch ein solches Verhalten die Rechtsstellung des Rechteinhabers gefährdet wird, liegen die Voraussetzungen für eine negative Feststellungsklage vor (vgl dazu Rechberger/Klicka in Rechberger³ § 228 ZPO Rz 8 mwN; RIS-Justiz RS0038974, RS0039096).
2.2. Der bloße faktische Eingriff in ein fremdes Recht ohne die Behauptung, ein Recht dazu zu haben, ist noch keine „Berühmung" (vgl 10 Ob 88/04w = JBl 2006, 45; 10 Ob 85/07h), wohl aber zB die Ausstellung einer Rechnung für geschaltete Inserate, die überdies gemahnt wurde, liegt doch darin die Behauptung, der Rechnungsempfänger habe Inseratenaufträge erteilt (vgl 8 Ob 85/03p).
2.3. Ob eine die Rechtsstellung des Rechteinhabers gefährdende Berühmung eines Rechts vorliegt, kann regelmäßig nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden.
3.1. Das Rekursgericht hat das Abmahnschreiben der Beklagten an einen inländischen Vertreiber von Tonträgern (Beil ./12) („Wir stellen fest, [...] b) dass Sie den Text des Original Kufsteiner Lieds im Booklet der CD unrechtmäßig und ohne Urheberrechtsangaben und Copyrightvermerk verwendet haben") deshalb als eine die Klägerin belastende Rechtsanmaßung beurteilt, weil die Klägerin das alleinige Abdruckrecht des genannten Werks für Österreich besitzt; es hat den Beklagten verboten, gegenüber dem Adressaten zum Ausdruck zu bringen, er habe den Text des betroffenen Werks im Booklet zu einer CD unrechtmäßig verwendet, wenn diese Tonträger ausschließlich für den Verkauf im Inland bestimmt sind.
3.2. Die Rechtsmittelwerber vertreten die Auffassung, sie hätten in Punkt b) des Schreibens keine eigenen Ansprüche geltend gemacht, sondern nur zum Ausdruck gebracht, dass der Adressat Urheberrechtsverletzungen begangen habe; dies sei auch zutreffend. Diese Auslegung lässt jedoch den Gesamtzusammenhang des Schreibens unberücksichtigt. Darin werden nämlich in einer Aufzählung von lit a) bis e) verschiedene Sachverhalte als Rechtsverletzungen angeprangert und der Adressat abschließend aufgefordert, er möge sich binnen acht Tagen „zu den Sachverhalten [...] äußern, ansonsten werden wir unseren Anwalt beauftragen, die Angelegenheit zu bereinigen"; eine Differenzierung dahin, dass die Verfolgung bestimmter Rechtsverletzungen nicht den Beklagten obläge, ist dem Schreiben nicht zu entnehmen.
3.3. Die Auffassung des Rekursgerichts, das Verhalten der Beklagten sei als ernsthafte Berühmung eines ihnen nicht zustehenden Rechts zu beurteilen, kann sich demnach auf gute Gründe stützen und wendet die Grundsätze der zuvor dargestellten Rechtsprechung in vertretbarer Weise auf den Einzelfall an.
Anmerkung
E902834Ob19.09mSchlagworte
Kennung XPUBL - XBEITRDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inMR 2009,207 (Walter) = ÖBl-LS 2009/261 - Original Kufsteiner LiedXPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0040OB00019.09M.0324.000Zuletzt aktualisiert am
01.10.2009