Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. März 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schörghuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael G***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 31. Oktober 2008, GZ 29 Hv 82/08i-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Michael G***** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er vom 11. bis 12. Oktober 2007 in Salzburg Hermann K***** fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert, nämlich zahlreiche (im Urteilsspruch näher bezeichnete) Schmuckstücke, eine Goldmünze sowie Bargeld durch Einschlagen eines Fensters des Einfamilienhauses mit einem unbekannten Gegenstand, mithin durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Rechtliche Beurteilung
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die fehlschlägt. Der Verfahrensrüge (Z 4) mangelt es bereits am Erfordernis der Abweisung oder Nichterledigung eines Beweisantrags. Der Antrag „auf Auswertung ... der Schuhabdruckfragmente" wurde in der - wegen geänderter Zusammensetzung des Gerichts und Zeitablaufs gemäß § 276a StPO neu durchgeführten - Hauptverhandlung am 31. Oktober 2008 durch den Verteidiger zurückgezogen (ON 36 S 12), nachdem die Vorsitzende des Schöffengerichts den Erhebungsbericht (ON 18 S 7) verlesen hatte, wonach deren Auswertung zwar versucht, den Spuren aber nur eine bedingte Verwertbarkeit attestiert werden konnte.
Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen, somit zu schuld- oder subsumtionserheblichen Tatumständen, und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen (RIS-Justiz RS0118780). Überdies verlangt die Tatsachenrüge nach dem Gesetz eine Bezugnahme auf konkrete Beweismittel („aus den Akten", RIS-Justiz RS0117446). Daran mangelt es jenem Teil des Vorbringens, das die Erwägungen des Erstgerichts - ausgehend von der eigenen Verantwortung - als „völlig unwahrscheinlich" und „schleierhaft" bezeichnet. Auch die Spekulationen etwa über einen anderen Täter, der bewusst einen Zigarettenstummel mit DNS-Spuren des Angeklagten am Tatort als „falsche Spur" hinterlassen haben könnte, begeben sich außerhalb des gesetzlichen Anfechtungsrahmens.
Das Erstgericht hat dem Beschwerdevorbringen zuwider die aufgenommenen Beweise ausführlichst erörtert, eingehend dargelegt, wie es zu seinen Feststellungen gelangte, und sich mit der bestreitenden Verantwortung des Angeklagten (US 13 ff) auseinandergesetzt, sodass es diesem misslingt, beim Obersten Gerichtshof sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Insoweit er mit der Aufklärungsrüge vermeint, das Erstgericht wäre verpflichtet gewesen, von Amts wegen die Schuhabdruckfragmente untersuchen zu lassen, übergeht der Angeklagte die bereits feststehende Unverwertbarkeit (die zur Rückziehung des Beweisantrags durch den Verteidiger geführt hatte).
Unverständlich ist der Antrag, „nach § 288a StPO die Hauptverhandlung zu vernichten" schon deshalb, weil gegen die Angeklageschrift kein Einspruch erhoben wurde.
Das vom Angeklagten überreichte eigene Schreiben war unbeachtlich, weil es gegen den von § 285 Abs 1 erster Satz StPO verlangten Grundsatz der Einmaligkeit der Ausführung der Beschwerdegründe verstößt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Anmerkung
E9038211Os32.09dEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0110OS00032.09D.0324.000Zuletzt aktualisiert am
12.05.2009