Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Salzburg, 5020 Salzburg, Schallmooser Hauptstraße 11, vertreten durch Dr. Reinhold Gsöllpointner, Dr. Robert Pirker, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Engin C*****, vertreten durch Dr. Paul Vavrovsky, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Feststellung (Streitwert 12.000 EUR), über die Revisionen beider Streitteile gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 27. Mai 2008, GZ 2 R 239/07s-11, womit das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 5. Oktober 2007, GZ 1 Cg 55/07s-7, abgeändert wurde, zu Recht erkannt und beschlossen:
Spruch
Der Revision des Beklagten wird teilweise Folge gegeben.
Das Urteil des Berufungsgerichts, das im Übrigen bestätigt wird, wird in dessen Punkt 1. folgendermaßen abgeändert:
„1. Es wird dem Beklagten gegenüber festgestellt, dass er schuldig ist, nach Maßgabe des zu 8 S ***** des Bezirksgerichts Salzburg angenommenen und rechtskräftig bestätigten Zahlungsplans - insbesondere mit der sich aus § 197 Abs 1 und 2 KO ergebenden Einschränkung - alle Pflichtleistungen zu ersetzen, die die klagende Partei aus Anlass des Unfalls vom 31. 3. 2004 in Salzburg, Fischer-von-Erlach-Straße (Herrnau), in Zukunft zu erbringen hat, soweit diese Leistungen in den zivilrechtlichen Ersatzansprüchen Deckung finden, die der beim Unfall verletzte Sozialversicherte Sevket Ö***** ohne die in § 332 Abs 1 ASVG normierte Legalzession selbst zu stellen berechtigt wäre."
Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten seiner Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Der Beklagte ist schuldig, der klagenden Partei die mit 222,91 EUR (darin 37,15 EUR USt enthalten) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 31. 3. 2004 wurde der bei der Klägerin sozialversicherte Sevket Ö***** bei einem Unfall schwer verletzt; es musste ihm das rechte Bein amputiert werden. Der Beklagte wurde wegen dieses Unfalls rechtskräftig wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB verurteilt.
In dem am 2. 2. 2006 vom Bezirksgericht Salzburg zu 8 S ***** über das Vermögen des Beklagten eröffneten Schuldenregulierungsverfahren meldete der Verletzte eine Forderung von 166.050,70 EUR an, davon pauschal 30.000 EUR gemäß § 14 KO für künftig entstehende Ansprüche. Der Beklagte anerkannte diese Konkursforderung. Die Klägerin meldete wegen ihrer Aufwendungen für die Rehabilitation des Verletzten eine Forderung von 91.247,94 EUR an, die ebenfalls anerkannt wurde. Die Gläubiger des Beklagten nahmen am 13. 10. 2006 einen - die erwähnten Forderungen des Verletzten und der Klägerin berücksichtigenden - Zahlungsplan an, wonach sie eine Quote von 4,17 % innerhalb von längstens fünf Jahren in zehn gleich großen Halbjahresraten erhalten. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 6. 11. 2006 wurde das Schuldenregulierungsverfahren nach rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplans aufgehoben.
Die Klägerin begehrt mit der am 30. 3. 2007 erhobenen Klage die Feststellung, der Beklagte sei schuldig, alle Pflichtleistungen zu ersetzen, die sie aus Anlass des erwähnten Unfalls in Zukunft zu erbringen habe, soweit diese Leistungen in den zivilrechtlichen Ersatzansprüchen Deckung fänden, die diese selbst ohne die in § 332 Abs 1 ASVG normierte Legalzession selbst zu stellen berechtigt wäre.
Die Klägerin brachte vor, aufgrund der schweren Verletzungen von Sevket Ö***** werde es künftig immer wieder dazu kommen, dass sie Zahlungen leisten müsse. Aufgrund des Forderungsübergangs gemäß § 332 Abs 1 ASVG habe sie ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz der zu erbringenden Leistungen.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung und wandte ein, die Klagsführung sei im Hinblick auf das abgewickelte Schuldenregulierungsverfahren und den bestätigten Zahlungsplan wegen Vorliegens einer rechtskräftig entschiedenen Sache unzulässig. Gemäß § 14 KO seien sämtliche unbestimmten und betagten Forderungen des Verletzten fällig geworden und nach ihrem Schätzwert als Konkursforderung anzumelden gewesen. Dies sei mit einem Pauschalbetrag von 30.000 EUR geschehen, der anerkannt und im Rahmen des Zahlungsplans berücksichtigt worden sei. Damit sei über alle künftigen Ansprüche des Verletzten gegen den Beklagten aus dem Unfall vom 31. 3. 2004 rechtswirksam entschieden worden. Er könne künftig keine weiteren Schadenersatzansprüche mehr erwerben, die gemäß § 332 Abs 1 ASVG auf die Klägerin übergehen könnten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es in rechtlicher Hinsicht von der dargestellten Rechtsansicht des Beklagten ausging.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin teilweise Folge und sprach aus, der Beklagte sei schuldig, nach Maßgabe des zu 8 S ***** des Bezirksgerichts Salzburg angenommenen und rechtskräftig bestätigten Zahlungsplans - insbesondere mit der sich aus § 197 Abs 1 und 2 KO ergebenden Einschränkung - alle Pflichtleistungen zu ersetzen, die die klagende Partei aus Anlass des Unfalls vom 31. 3. 2004 in Salzburg, Fischer-von-Erlach-Straße (Herrnau), in Zukunft zu erbringen hat, soweit diese Leistungen in den zivilrechtlichen Ersatzansprüchen Deckung finden, die der beim Unfall verletzte sozialversicherte Sevket Ö***** und/oder dessen Angehörige, für die gemäß § 123 ASVG Leistungen zu gewähren sind, ohne die in § 332 Abs 1 ASVG normierte Legalzession selbst zu stellen berechtigt wäre(n). Das Mehrbegehren, der Beklagte sei schuldig, die erwähnten zukünftigen Pflichtleistungen über die sich aus dem angeführten Zahlungsplan ergebenden Beschränkungen hinaus zu ersetzen, wies das Berufungsgericht ab.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, nach herrschender Rechtsprechung seien allfällige künftige Ersatzansprüche des Verletzten gegen den Beklagten dem Grunde nach bereits im Unfallszeitpunkt auf die Klägerin übergegangen, soweit diesen Ansprüchen kongruente Pflichtleistungen der Klägerin gegenüberstünden. In diesem Umfang habe der Verletzte über künftige Ersatzansprüche gegen den Beklagten nicht disponieren können. Auch durch die Forderungsanmeldung des Verletzten im Privatkonkurs des Beklagten seien somit Ansprüche, die dem Grunde nach bereits auf die Klägerin übergegangen seien, nicht aufgegeben oder vernichtet worden. Das Argument des Erstgerichts, wegen der Forderungsanmeldung des Verletzten im Privatkonkurs des Beklagten könne die Klägerin keine weiteren künftigen „Regressansprüche" gegen den Beklagten geltend machen, sei daher unzutreffend. Die Klägerin habe jedoch den im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Anspruch auf Feststellung der Haftung des Beklagten für künftige kongruente ASVG-Pflichtleistungen an den Verletzten im Privatkonkurs des Beklagten nicht angemeldet. Der Oberste Gerichtshof habe zu 8 Ob 26/03m ausgeführt, dass weitergehende Schadenersatzansprüche aus Unfällen vor Konkurseröffnung grundsätzlich als Konkursforderungen anzusehen seien und die Feststellung der Haftung für solche (künftigen) Ansprüche - ausgehend von einem bestimmten Zeitpunkt bei bestimmten Erwartungen über zukünftige Verletzungsfolgen - einen wirtschaftlichen Wert habe, der einzuschätzen sei; es handle sich dabei um eine unbestimmte Forderung im Sinn des § 14 Abs 1 KO, die nach ihrem Schätzwert zur Zeit der Konkurseröffnung geltend zu machen sei. Demnach hätte die Klägerin ihren Feststellungsanspruch im Privatkonkurs des Beklagten zum Schätzwert anmelden müssen, damit er im Rahmen des Zahlungsplans Berücksichtigung finde. Die Unterlassung der Anmeldung einer Konkursforderung bei der Abstimmung über den Zahlungsplan lasse die Forderung jedoch nicht sofort und vollständig untergehen. Dem nicht anmeldenden Gläubiger verbleibe vielmehr gemäß § 197 Abs 1 KO insoweit ein Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote, als dies der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspreche, worüber das Konkursgericht nach § 197 Abs 2 KO im Einzelfall auf Antrag vorläufig zu entscheiden habe. Die Klägerin habe daher abhängig davon, wie sich die wirtschaftliche Situation des Beklagten im maßgeblichen Zeitpunkt darstelle, noch die Chance, künftige Pflichtleistungen an den Verletzten bis zur Höhe der Zahlungsplanquote von 4,17 % vom Beklagten ersetzt zu erhalten. In diesem Umfang sei das Feststellungsbegehren daher berechtigt, das darüber hinausgehende Mehrbegehren sei jedoch unberechtigt. Die bloße Möglichkeit, dass es künftig in Folge eines qualifizierten Verzugs des Beklagten bei der Erfüllung des Zahlungsplans zu einem quotenmäßigen Wiederaufleben von Verbindlichkeiten kommen könnte, sei im gegenständlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen.
Das Berufungsgericht erklärte die Revision für zulässig, weil offenbar noch keine höchstgerichtliche Entscheidung über den Einfluss eines nach Eintritt des Versicherungsfalls über das Vermögen des Schädigers eröffneten Konkursverfahrens auf einen - künftige Pflichtleistungen betreffenden - Feststellungsanspruch des Legalzessionars nach § 332 Abs 1 ASVG vorliege.
Gegen den klagsstattgebenden Teil des Urteils des Berufungsgerichts richtet sich die Revision des Beklagten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil als nichtig aufzuheben; hilfsweise wird beantragt, das angefochtene Urteil im Sinn einer gänzlichen Klagsabweisung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt mit ihrer gegen den klagsabweisenden Teil des berufungsgerichtlichen Urteils erhobenen Revision dessen Abänderung im Sinne einer gänzlichen Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
In den Revisionsbeantwortungen beantragen die Streitteile, der jeweils gegnerischen Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Beklagten ist zulässig und teilweise berechtigt, die Revision der Klägerin ist unzulässig.
1. Zur Revision des Beklagten:
Sowohl als Nichtigkeit als auch als wesentlichen Verfahrensmangel macht der Beklagte geltend, das Berufungsgericht sei mit seinem Zuspruch vom Klagebegehren abgewichen bzw über dieses hinausgegangen, weshalb ein Verstoß gegen § 405 ZPO vorliege. Der Beklagte bringt vor, die Klägerin habe die Feststellung der Haftung des Beklagten nur für jene Ersatzansprüche begehrt, die „diese selbst", womit die Klägerin gemeint sei, ohne die im § 332 Abs 1 ASVG normierte Legalzession zu stellen berechtigt wäre.
Dem Beklagten ist zuzugestehen, dass diesbezüglich das Klagebegehren unexakt formuliert ist. Es ergibt sich aber aus der Klagserzählung ohne jeden Zweifel, dass die Klägerin mit dem Klagebegehren die Feststellung der Haftung des Beklagten für Forderungen begehrt, die (nicht die Klägerin selbst, sondern der beim Unfall verletzte) Sevket Ö***** ohne die im § 332 Abs 1 ASVG normierte Legalzession zu stellen berechtigt wäre. Der Beklagte hat auch in der Klagebeantwortung eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er das Klagebegehren in diesem Sinn verstanden hat.
Das Berufungsgericht war daher berechtigt und verpflichtet, den Urteilsspruch dem tatsächlichen Begehren der Klägerin anzupassen (RIS-Justiz RS0041254 [T16, T20]; RS0038852 [T16]; RS0039357 [T2, T27]).
Berechtigt erweist sich jedoch die Rüge des Beklagten, das Berufungsgericht habe - über das Klagebegehren hinausgehend - ausgesprochen, der Beklagte hafte nicht nur für die auf die Klägerin übergegangenen Ersatzansprüche, die ohne die in § 332 Abs 1 ASVG normierte Legalzession der Verletzte Sevket Ö*****, sondern auch „dessen Angehörige, für die gemäß § 123 ASVG Leistungen zu gewähren sind", zu stellen berechtigt wäre(n). Die - wie oben aufgezeigt - an sich schon korrekturbedürftige Fassung des Klagebegehrens bietet keinen Anhaltspunkt dafür, die Klägerin habe auch die Feststellung der Haftung des Beklagten für (ohne Legalzession gemäß § 332 Abs 1 ASVG) den Angehörigen des Verletzten zustehende Ansprüche, die grundsätzlich denkbar sind (vgl 10 ObS 305/99x = RIS-Justiz RS0113003), begehrt.
Nach ständiger Rechtsprechung stellt ein Verstoß gegen § 405 ZPO keine Nichtigkeit, sondern einen Verfahrensmangel dar (RIS-Justiz RS0041240), der aufgrund der Rüge des Beklagten wahrzunehmen war. Die Wendung „und/oder dessen Angehörige, für die gemäß § 123 ASVG Leistungen zu gewähren sind", hat daher im ersten Spruchpunkt zu entfallen.
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung rügt der Beklagte, das Berufungsgericht habe zu Unrecht ein Feststellungsinteresse der Klägerin bejaht.
Die Klägerin hat schon in der Klage vorgebracht, aufgrund der schweren Verletzungen des bei ihr Versicherten werde es künftig immer wieder zu Zahlungsverpflichtungen der Klägerin kommen, weshalb sie ein rechtliches Interesse an der Feststellung habe.
Der Beklagte hat in erster Instanz dieses Vorbringen gar nicht bestritten, sondern die Klagsführung nur deshalb als unzulässig bezeichnet, weil durch das Schuldenregulierungsverfahren 8 S***** des Bezirksgerichts Salzburg bereits rechtskräftig entschiedene Sache vorliege. Dass dieser Einwand unzutreffend ist, hat schon das Berufungsgericht richtig erkannt: Entgegen den Revisionsausführungen erfolgt nämlich nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung der Forderungsübergang nach § 332 Abs 1 ASVG sofort mit Entstehung des Schadenersatzanspruchs, also bereits mit dem schädigenden Ereignis (RIS-Justiz RS0045190 [T5, T7]; vgl RS0113644; RS0085413). Der Geschädigte konnte daher mit seiner diesbezüglichen Forderungsanmeldung im Schuldenregulierungsverfahren des Beklagten Regressansprüche der Klägerin nicht zum Erlöschen bringen.
Nach ständiger Rechtsprechung rechtfertigt schon die Möglichkeit weiterer Regressansprüche des Sozialversicherungsträgers das Feststellungsinteresse im Sinne des § 228 ZPO (RIS-Justiz RS0038996). Das Feststellungsinteresse ist daher zu bejahen.
Schließlich bringt der Beklagte vor, es wäre an der Klägerin gelegen gewesen, künftige Schadenersatzansprüche aus dem gegenständlichen Unfall gemäß § 14 KO wertmäßig einzuschätzen und als Konkursforderung anzumelden. Dies stehe im Einklang mit der Rechtsprechung, wonach weitergehende Schadenersatzansprüche aus Unfällen vor Konkurseröffnung grundsätzlich als Konkursforderungen anzusehen seien. Die Feststellung der Haftung dafür habe ausgehend von einem bestimmten Zeitpunkt bei bestimmten Erwartungen über zukünftige Verletzungsfolgen einen wirtschaftlichen Wert, der einzuschätzen sei. Dabei handle es sich um im Sinne des § 14 Abs 1 KO unbestimmte Forderungen. Die Klägerin hätte gemäß § 14 KO einen entsprechenden Schätzwert geltend machen können, dies jedoch unterlassen (8 Ob 26/03m).
In der Entscheidung vom heutigen Tag zu 2 Ob 287/08g ist der erkennende Senat mit ausführlicher Begründung zu folgendem Ergebnis gelangt:
Die von einem schadenersatzrechtlichen Feststellungsbegehren umfassten künftigen Schadenersatzansprüche sind im Konkurs als bedingte Konkursforderungen (§ 16 KO) mit dem Schätzwert zur Zeit der Konkurseröffnung (§ 14 Abs 1 KO) anzumelden. Nach einem rechtskräftig bestätigten Zwangsausgleich kann der Gläubiger, auch wenn die künftigen Schadenersatzansprüche nicht angemeldet wurden, (nur) noch die Feststellung der Haftung für diese Ansprüche nach Maßgabe des Zwangsausgleichs begehren.
Dass in der vorliegenden Fallkonstellation die Feststellung der Haftung, modifiziert durch einen Zwangsausgleich (wozu gemäß § 193 Abs 1 KO auch ein Zahlungsplan zu rechnen ist), möglich ist, ergibt sich auch aus der Entscheidung SZ 44/54. Dort begehrten Sozialversicherungsträger die Feststellung des Bestehens von gemäß § 332 ASVG auf sie übergegangenen Regressansprüchen aus künftigen Pflichtaufwendungen für die Hinterbliebenen des beim Unfall getöteten Versicherten gegen den im Konkurs befindlichen haftpflichtigen Beklagten. Wie im vorliegenden Fall gab der Oberste Gerichtshof dem Feststellungsbegehren im Umfang der Leistungsverpflichtung nach dem abgeschlossenen Zwangsausgleich (20 %) statt und wies das Mehrbegehren ab.
Der Revision des Beklagten war daher nur insoweit Folge zu geben, als das Berufungsgericht im aufgezeigten Sinn gegen § 405 ZPO verstoßen hat.
2. Zur Revision der Klägerin:
Die Revision der Klägerin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf. Wenn es nach Ansicht der Klägerin „überhaupt nicht tunlich" ist, dass ein Schuldenregulierungsverfahren auf das Feststellungsinteresse eines Sozialversicherungsträgers Einfluss nimmt, so ist die Klägerin auf die soeben zitierte gegenteilige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu verweisen.
Die Revision der Klägerin war somit mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.
3. Kostenentscheidung:
Die Kostenentscheidung gründet sich für die Revisionsbeantwortung des Beklagten auf §§ 50, 40 ZPO, für die Revisionsbeantwortung der Klägerin auf die §§ 50, 43 Abs 2 ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der klägerischen Revision nicht hingewiesen. Der Beklagte war mit seiner Revision nur zu einem geringfügigen Teil erfolgreich, sodass die Kosten der Revisionsbeantwortung der Klägerin zur Gänze zu ersetzen sind. Für die Bemessungsgrundlage war davon auszugehen, dass angesichts der Zahlungsplanquote von 4,17 % bei dem mit 12.000 EUR bewerteten Feststellungsinteresse das Revisionsinteresse des Beklagten 500,40 EUR beträgt.
Textnummer
E90591European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0020OB00172.08W.0325.000Im RIS seit
24.04.2009Zuletzt aktualisiert am
29.10.2010