TE OGH 2009/3/25 3Ob49/09s

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Veröffentlicht am 25.03.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Fichtenau und Dr. Jensik als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Vanessa F*****, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Feldbach als obsorgeberechtigter Jugendwohlfahrtsträger, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Claudia F*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 19. Jänner 2009, GZ 8 R 36/08k-S-196, womit über Rekurs der Mutter der Beschluss des Bezirksgerichts Feldbach vom 7. Oktober 2008, GZ 4 P 241/05z-S-183, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die erstgerichtliche Entscheidung, womit der Antrag der Mutter, ihr die Obsorge im Teilbereich Pflege und Erziehung für die Minderjährige zu übertragen, abgewiesen wurde. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Die Rekursentscheidung wurde der für die Mutter bestellten Sachwalterin, die den Rekurs der Mutter auch genehmigt hatte, am 5. Februar 2009 zugestellt.

Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der als „Rekurs" bezeichnete außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter, der laut einem Kanzleivermerk vom 26. Februar 2009 am 25. Februar 2009 beim Erstgericht mittels Fax einlangte.

Rechtliche Beurteilung

1. Zur Rechtzeitigkeit des Revisionsrekurses:

Die Mutter, vertreten durch die Sachwalterin, beantragte am 12. November 2008 (ON S-187), ihr die Verfahrenshilfe im vollen Umfang für die Rekurserhebung (gemeint: gegen den Beschluss des Erstgerichts vom 7. Oktober 2008, ON S-183) zu bewilligen. Diesen Antrag wies das Erstgericht mit Beschluss vom 17. Februar 2009 (ON S-199) ab. Der Sachwalterin wurde dieser Beschluss am 25. Februar 2009 zugestellt. Gemäß § 7 Abs 1 erster Satz AußStrG sind die Bestimmungen der Zivilvprozessordnung über die Verfahrenshilfe sinngemäß anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Bewilligung einer Teil-Verfahrenshilfe im Gesetz nur insoweit vorgesehen, als der Umfang der gesetzlich normierten Begünstigungen beschränkt werden kann. Ansonsten wirkt die Verfahrenshilfe für das ganze Verfahren, für das sie beantragt wurde (RIS-Justiz RS0036177). Wird im Rahmen der Verfahrenshilfe die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt und ein solcher bestellt, so kann das gemäß § 64 Abs 2 Satz 2 ZPO nur für alle im Zuge des weiteren Verfahrens zu setzenden Prozesshandlungen gelten, also auch für die Erhebung von (weiteren) Rechtsmitteln gegen alle noch anfechtbaren Entscheidungen (RIS-Justiz RS0036177 [T4, T5]; RS0036204 [T1]). Nach der Rechtsprechung tritt entgegen dem Wortlaut des § 464 Abs 3 ZPO die Unterbrechung der Rechtsmittelfrist durch einen Antrag auf Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts auch dann ein, wenn der Antrag vor Beginn der Rechtsmittelfrist gestellt wird (RIS-Justiz RS0120072). Das gilt auch für die Unterbrechung der 14-tägigen Revisionsrekursfrist des § 65 Abs 1 erster Satz AußStrG.

Die Rechtsmittelfrist wurde daher durch den von der Sachwalterin der Mutter gestellten Verfahrenshilfeantrag unterbrochen (s auch Kodek in Rechberger, ZPO³ § 464 Rz 4 mwN).

2. Der somit nicht verspätete und auch nicht absolut unzulässige außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird einem Verbesserungsverfahren zur Beseitigung der vorliegenden Formgebrechen (Genehmigung durch die Sachwalterin, Anwaltsunterschrift gemäß §§ 6 Abs 1, 65 Abs 3 Z 5 AußStrG) zu unterziehen sein.

Falls die gebotene Verbesserung des außerordentlichen Revisionsrekurses unterbleiben sollte, wäre der Revisionsrekurs gemäß § 67 erster Satz AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen (8 Ob 74/08b).

Anmerkung

E902763Ob49.09s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0030OB00049.09S.0325.000

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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