Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Sailer und die Hofrätin Dr. Lovrek als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Graz-West zu AZ 309 C 1/08t anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr. jur Ferdinand G***** B*****, vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei R***** regGenmbH, *****, vertreten durch Wetzl & Partner Rechtsanwälte GmbH in Steyr, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.
Text
Begründung:
In dem über die beim Bezirksgericht Graz-West eingebrachte Oppositionsklage eingeleiteten Verfahren beantragte der in Tschechien ansässige Kläger die Delegation der Rechtssache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien. Die Erledigung der Rechtssache bei diesem Gericht könne zeit- und kostensparender durchgeführt werden, weil ein Großteil der beantragten Zeugen ihren Wohnsitz in Wien hätten. Die beklagte Partei sprach sich gegen die Delegation mit der wesentlichen Begründung aus, dass bereits eine Tagsatzung und ein Schriftwechsel stattgefunden habe. Ein neuer Richter müsse sich erst in die Sache einarbeiten. Im Übrigen sei die gesetzliche Zuständigkeit des die Exekution bewilligenden Gerichts (§ 35 Abs 2 EO) für eine effiziente Verfahrensführung zweckmäßig. Das angerufene Gericht legt den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor, ohne eine Äußerung iSd § 31 Abs 3 Satz 3 JN abzugeben. Eine solche ist mangels weiterer Aufklärungsnotwendigkeit entbehrlich (§ 31 Abs 3 JN; 5 Nc 16/08k mwN).
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Die Lockerung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung im Wege der Delegierung darf nur ausnahmsweise erfolgen (RIS-Justiz RS0046589; RS0046441). Bei Widerstand der anderen Partei müssen besonders schwerwiegende für eine Delegierung sprechende Gründe vorliegen (RIS-Justiz RS0046455). Dass die Mehrheit der beantragten Zeugen in Wien aufhältig ist, reicht nicht.
Anmerkung
E902563Nc24.09yEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0030NC00024.09Y.0325.000Zuletzt aktualisiert am
04.05.2009