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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde von Grundstückseigentümern gegen den die Umwidmung ihrer Grundstücke durch Verordnung genehmigenden aufsichtsbehördlichen Bescheid mangels LegitimationSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Der Gemeinderat der Gemeinde St. Lorenzen am Wechsel beschloß am 11. Juli 1997 die Änderung Nr. 4.07 des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde St. Lorenzen am Wechsel, in der die Umwandlung der Grundstücke Nr. 512/2, 460/7 und ein Teil des Grundstückes Nr. 460/15, alle KG Auersbach, von Freiland in Allgemeines Wohngebiet-Sanierungsgebiet mit einer Bebauungsdichte von 0,2 - 0,3 vorgesehen war.
Die Steiermärkische Landesregierung versagte mit Bescheid vom 7. Jänner 1998 gemäß §29 Abs9 lita des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. 127 idF LGBl. 59/1995 die aufsichtsbehördliche Genehmigung dieser Flächenwidmungsplanänderung.
Begründet wurde dieser Bescheid ua. damit, daß die vorgesehene Änderung eine Zersiedelung begünstige bzw. keine geordnete Siedlungsentwicklung zulasse.
2. Die Beschwerdeführer bekämpfen mit einer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde den aufsichtsbehördlichen Genehmigungsbescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Jänner 1998 und erachten sich in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt.
Die Zulässigkeit der Beschwerde begründen die Beschwerdeführer wie folgt:
"Gegen den angefochtenen Bescheid ist ein von uns einzubringendes Rechtsmittel nicht zulässig, für uns ist der Instanzenzug ausgeschöpft, da wir im erwähnten Verfahren nach dem Raumordnungsgesetz keine Parteistellung haben. Die Gemeinde St. Lorenzen/W. wäre legitimiert, eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde einzubringen, ist aber nicht bereit, dies zu tun.
Wir sind allerdings legitimiert, die vorliegende Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof einzubringen.
Der angefochtene Bescheid wurde uns formell nie zugestellt, Funktionäre der Gemeinde St. Lorenzen/W. haben uns jedoch am 13.1.1998 eine Fotokopie dieses Bescheides übergeben. Diese Beschwerde ist daher jedenfalls rechtzeitig."
II. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist lediglich die Gemeinde Adressat des einen Flächenwidmungsplan genehmigenden Bescheides. Gegenüber den vom Flächenwidmungsplan bzw. seiner Dnderung Betroffenen ist die Genehmigung nur ein Teilakt im Verfahren zur Erlassung der Verordnung, der als solcher nicht angefochten werden kann (vgl. zB VfSlg. 8463/1978, 10073/1984, 11331/1987, 13259/1992).
III. Die gegen die Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung durch die Landesregierung gerichtete Beschwerde ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Schlagworte
Flächenwidmungsplan, Gemeinderecht, Aufsichtsrecht, GenehmigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B359.1998Dokumentnummer
JFT_10019392_98B00359_00