Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. März 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Böhm als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ivica H***** wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 8. Jänner 2009, GZ 427 Hv 2/08p-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Ivica H***** der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe Miriam K***** fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er mit einer Schreckschusspistole auf sie zielte und die Herausgabe von Geld forderte und zwar
1.
am 25. September 2008 1.320 EUR und
2.
am 21. Oktober 2008 180 EUR.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 9 (inhaltlich Z 6) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Die inhaltlich eine Fragenrüge (Z 6) zum Ausdruck bringende Beschwerde reklamiert unter Hinweis auf das waffentechnische Gutachten (wonach eine Schreckschusspistole - somit keine (Schuss-)Waffe im Sinn des § 2 WaffG - ohne Ladestreifen verwendet wurde) die Stellung einer Hauptfrage nach dem Grundtatbestand des Raubes und einer uneigentlichen Zusatzfrage nach der Qualifikation des § 143 zweiter Fall StGB. Dieses Vorbringen legt nicht dar, aus welchem Grund es dem Schwurgerichtshof - entgegen der Vorschrift des § 317 Abs 2 StPO - verwehrt gewesen sein soll, Fragen zusammenzufassen (vgl RIS-Justiz RS0116961).
Strafsatzändernde Erschwerungsumstände können zwar Gegenstand einer Frage nach § 316 StPO sein, dürfen aber auch in die Hauptfrage aufgenommen werden (§ 317 Abs 2 StPO; vgl Schindler, WK-StPO § 316 Rz 4). Auf die Möglichkeit einer einschränkenden Bejahung der Hauptfrage (§ 330 Abs 2 StPO) wurden die Geschworenen hingewiesen (Allgemeine Rechtsbelehrung der Geschworenen zur Beilage ./C zu ON 29), sodass es ihnen möglich war, die den Hauptfragen zugrunde liegende Qualifikation nach § 143 zweiter Fall StGB auszuschalten (vgl zuletzt 13 Os 83/07s).
Im Übrigen sind Schreckschusspistolen jedenfalls Waffen gemäß § 1 Z 1 WaffG 1996, deren objektive Bestimmung darin gelegen ist, eine qualifizierte Wirkung auf Menschen zu erzielen. Sie werden daher von der Rechtsprechung als Waffe im Sinne der §§ 129 Z 4, 143 StGB eingestuft (vgl 13 Os 39/04). Ob die Waffe geladen oder ungeladen ist, hat auf die Waffenqualität gleichfalls keinen Einfluss (vgl 13 Os 39/04).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen (§§ 344, 285i StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Anmerkung
E9053712Os33.09hEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0120OS00033.09H.0326.000Zuletzt aktualisiert am
22.05.2009