Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Manfred S*****, gegen die beklagte Partei Dagmar D*****, wegen 3.617,40 EUR sA, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 5. November 2008, GZ 6 R 174/08t-14, mit dem der Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 18. Februar 2008, AZ 24 Cg 24/08y, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand - wie im vorliegenden Verfahren - 4.000 EUR nicht übersteigt. Dies gilt auch für Beschlüsse, mit denen das Rekursgericht einen Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen hat (E. Kodek in Rechberger, ZPO³ [2006] § 528 Rz 2).
In Anbetracht der absoluten Unzulässigkeit des dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Rechtsmittels der Beklagten erübrigt sich nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0005946) ein Verbesserungsverfahren zur Beseitigung des Formgebrechens der fehlenden Anwaltsunterschrift.
Anmerkung
E906766Ob34.09gEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0060OB00034.09G.0326.000Zuletzt aktualisiert am
04.06.2009