TE OGH 2009/3/31 1Ob40/09b

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Veröffentlicht am 31.03.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heidelinde L*****, vertreten durch Urbanek & Rudolph Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen die beklagten Parteien 1.) Marktgemeinde P*****, vertreten durch Dr. Oswin Lukesch, Dr. Anton Hintermeier und Mag. Michael Pfleger, Rechtsanwälte in St. Pölten, und 2.) Beitragsgemeinschaft Güterweg „G*****" (auch „Errichtungs- und Erhaltungskonkurrenz für den Güterweg G*****"), sowie die Einschreiterin Johanna B*****, vertreten durch Mag. Hans-Peter Pflügl und Mag. Stefan Hutecek, Rechtsanwälte in Herzogenburg, wegen 14.375,45 EUR sA, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 24. November 2008, GZ 13 R 127/08d-19, mit dem der Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 15. Februar 2008, GZ 3 Cg 234/06i-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der Einschreiterin die mit 908,64 EUR (darin 151,44 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Zweitbeklagte wurde mit Bescheid der Erstbeklagten vom 3. 10. 1990 gemäß § 23 des NÖ Landesstraßengesetzes, LGBl Nr 8500-0/1979, aufgrund eines Antrags mehrerer Interessenten gebildet. In dieser Entscheidung wurde unter anderem verfügt, dass die namentlich genannten Interessenten (13 Personen) - offenbar die Eigentümer der durch den Güterweg erschlossenen Liegenschaften - als „Konkurrenzteilnehmer" bestimmte Prozentsätze der Errichtungs- bzw Erhaltungskosten zu leisten haben. Weiters wurde ausgesprochen, dass als Konkurrenzverwalter für diese Beitragsgemeinschaft die Erstbeklagte fungiere, welche die anteiligen Beiträge bei den Konkurrenzteilnehmern einfordern werde.

Die Klägerin begehrt nun von den beiden Beklagten Schadenersatz aus dem Rechtsgrund der Wegehalterhaftung, weil sie sich bei der Benützung des Güterwegs verletzt habe. Die zweitbeklagte Beitragsgemeinschaft sei als Personengemeinschaft bzw als Körperschaft des öffentlichen Rechts zu qualifizieren und damit rechts- und parteifähig.

Die für die Zweitbeklagte bestimmte Ausfertigung der Klage wurde der Einschreiterin zugestellt, die nach dem eingangs erwähnten Bescheid gemeinsam mit ihrem (zwischenzeitig verstorbenen) Ehemann mehr als 50 % der Errichtungskosten und rund 45 % der Erhaltungskosten des Güterwegs zu leisten hatte. Die von ihr beauftragten und bevollmächtigten Rechtsanwälte schritten einerseits im Namen der Einschreiterin ein, die den Standpunkt vertrat, die zweitbeklagte Beitragsgemeinschaft sei als solche nicht rechts- und parteifähig, weshalb (auch) sie - als Mitglied einer Gesellschaft bügerlichen Rechts - als Beklagte gemeint sein könne. Hilfsweise, nämlich für den Fall einer Bejahung der Parteifähigkeit der Zweitbeklagten, habe die Einschreiterin die Rechtsanwälte auch namens der Beitragsgemeinschaft als deren „Mehrheitsmitglied" mit der Prozessvertretung betraut. Die Klägerin erklärte, sie wolle nicht die einzelnen Mitglieder der Beitragsgemeinschaft in Anspruch nehmen, sondern die Zweitbeklagte selbst, deren Rechtspersönlichkeit sie weiterhin behauptete. Das Erstgericht wies die gegen die Zweitbeklagte gerichtete Klage zurück. Diese sei eine gemäß § 23 NÖ Landesstraßengesetz, LGBl Nr 8500-0/1979, errichtete Errichtungs- und Erhaltungskonkurrenz, der nach den in Lehre und Judikatur anerkannten Definitionen der juristischen Person öffentlichen Rechts keine Rechtspersönlichkeit zukomme. Soweit die Klägerin mit Bestimmungen des NÖ Straßengesetzes 1999 argumentiere, gehe dies ins Leere, weil die Zweitbeklagte nicht auf der Grundlage dieses Gesetzes geschaffen worden sei. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte den Revisionsrekurs für zulässig; weiters sprach es aus, dass die Klägerin schuldig sei, der Zweitbeklagten die Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen. Die Rechtsfähigkeit einer Personenvereinigung richte sich nach jenen Normen, welche deren gesetzliche Grundlage bilden. Gemäß § 22 NÖ Landesstraßengesetz 1979 seien für die Herstellung und Erhaltung bestimmter Straßen bestehende, zeitlich beschränkte oder dauernde Beitragsgemeinschaften für die Kostenaufteilung maßgebend. Gemäß § 23 leg cit könnten für die Herstellung und Erhaltung bestimmter Straßen von der Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines oder mehrerer Beteiligter Beitragsgemeinschaften festgesetzt werden, wenn diese Straßen vorwiegend einem bestimmbaren, mit der Gesamtheit der Gemeindebewohner nicht zusammenfallenden Kreis von Bewohnern diente. Komme ein Übereinkommen über den Kostenaufteilungsschlüssel zwischen den Beteiligten nicht zustande, müsse die Behörde den Aufteilungsschlüssel nach Maßgabe der Benützung festsetzen. Aus diesen Bestimmungen ergäbe sich nicht einmal ansatzweise die Anordnung einer Satzung oder einer körperschaftlichen Organisation. Es gäbe weder Vorschriften über die interne Willensbildung, noch über die Vertretung nach außen. Die Antragstellung bei wesentlicher Änderung der Verkehrsverhältnisse obliege nicht der Beitragsgemeinschaft, sondern gemäß § 22 leg cit den einzelnen Mitgliedern. Es könne daher keine Rede davon sein, eine nach diesen Bestimmungen festgesetzte Beitragsgemeinschaft habe Rechtspersönlichkeit und sei eine juristische Person. Nicht anders verhalte es sich nach dem NÖ Straßengesetz 1999. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Rechts- und Parteifähigkeit einer Beitragsgemeinschaft nach den NÖ Straßengesetzen existiere.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Klägerin erweist sich als unzulässig, weil sie darin keine im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage erörtert, von der die Entscheidung abhinge. Zutreffend haben die Vorinstanzen in erster Linie geprüft, ob sich aus den Bestimmungen des NÖ Landesstraßengesetzes 1979 (LGBl 8500-0/1979) Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die zweitbeklagte Beitragsgemeinschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlichkeit zu qualifizieren wäre, nachdem sie ja auf der Basis der einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes gebildet worden war.

Darauf geht die Revisionsrekurswerberin bei der Ausführung ihres Rechtsmittels nun jedoch überhaupt nicht ein, sondern setzt sich ausschließlich mit den Regelungen des NÖ Straßengesetzes 1999 auseinander, ohne auch nur ansatzweise darzulegen, warum dessen Bestimmungen für eine nach einem anderen (früheren) Landesgesetz gebildete Beitragsgemeinschaft von Bedeutung sein sollten. Sie erklärt vielmehr selbst, dass sich die Gesetzeslage für Beitragsgemeinschaften im Jahr 1999 geändert hat, wobei allerdings unexakt von einer „Novellierung" gesprochen wird, obwohl doch ein neues Gesetz geschaffen wurde und zugleich das NÖ Landesstraßengesetz außer Kraft trat (§ 21 NÖ Straßengesetz 1999). Wenn die Revisionsrekurswerberin weiter ausführt, gemäß den Übergangsbestimmungen seien damit die neuen Bestimmungen maßgeblich, bleibt offen, welche Konsequenzen damit für die Frage der Rechtspersönlichkeit einer nach altem Recht gebildeten Beitragsgemeinschaft verbunden sein sollten. Soweit sie in diesem Zusammenhang pauschal auf Ausführungen in ihrem Rekurs verweist, übersieht sie offenbar, dass ein derartiger Verweis unbeachtlich ist und eine eigenständige Ausführung von (nachvollziehbaren) Argumenten in einem an die dritte Instanz gerichteten Rechtsmittel nicht ersetzen kann (vgl nur RIS-Justiz RS0007029, RS0043616). Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass in den Übergangsbestimmungen des NÖ Straßengesetzes 1999 - soweit sie für die vorliegende Frage von Bedeutung sein könnten - lediglich bestimmt wird, dass sämtliche Bescheide bestehen bleiben (§ 20 Abs 1 Satz 2 NÖ Straßengesetz 1999), woraus keineswegs abgeleitet werden kann, dass auf nach altem Recht gebildete Beitragsgemeinschaften nunmehr die neue Rechtslage anzuwenden wäre.

Da sich die Revisionsrekurswerberin somit mit der entscheidenden Rechtsfrage der Beurteilung der Rechtspersönlichkeit einer nach dem NÖ Landesstraßengesetz gebildeten Beitragsgemeinschaft nicht auseinandersetzt und auch nicht darlegt, inwieweit ihre Ausführungen zum NÖ Straßengesetz 1999 für die Beantwortung dieser Frage von Bedeutung sein könnten, enthält ihr Rechtsmittel keine Erörterung einer im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage. Es ist damit als unzulässig zurückzuweisen (vgl nur Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 528 ZPO Rz 48).

Die Revisionsrekursbeantwortung der Einschreiterin erscheint zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig, zumal darin auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen wurde. Die Klägerin hat die Zweitbeklagte - bis zuletzt - als parteifähig bezeichnet und die Zustellung der Klage an die Einschreiterin als deren vermeintliche Vertreterin veranlasst. Da einem „Gebilde", dessen Parteifähigkeit strittig ist, die Möglichkeit zuerkannt wird, im Verfahren bis zur Klärung dieser Frage aufzutreten (vgl nur SZ 48/76; weitere Nachweise bei Schubert in Fasching/Konecny II/12 Vor § 1 ZPO Rz 74), hat die Klägerin die damit verbundenen Kosten zu ersetzen. Soweit die Revisionsrekurswerberin neben der Bekämpfung der klagezurückweisenden Entscheidung weiters eine (davon unabhängige) Abänderung der Kostenentscheidung anstrebt, in der der (auch nach Ansicht des Rekursgerichts nicht existenten) Zweitbeklagten - und nicht der Einschreiterin - Kostenersatz zuerkannt wurde, ist sie darauf zu verweisen, dass das Rechtsmittel insoweit gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO absolut unzulässig ist. Hier käme allenfalls eine Berichtigung durch das Rekursgericht im Sinne eines Zuspruchs an die Einschreiterin in Betracht.

Anmerkung

E906171Ob40.09b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0010OB00040.09B.0331.000

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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