Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alexander H*****, vertreten durch Kueß & Beetz Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei Margit H*****, vertreten durch Dr. Karl Zach, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung des Erlöschens der Unterhaltspflicht, infolge Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 9.600 EUR) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 30. September 2008, GZ 45 R 305/08y-29, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Liesing vom 21. März 2008, GZ 7 C 62/07h-23, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Die Ehe der Streitteile wurde am 4. 4. 2003 geschieden. Im Scheidungsvergleich verpflichtete sich der Kläger unter anderem, der Beklagten vom 1. 10. 2003 bis 31. 12. 2009 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 450 EUR zu zahlen. Dabei gingen die Streitteile von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Klägers (einschließlich Sonderzahlungen) von 2.728 EUR aus; die Beklagte beabsichtigte, nach ihrem Karenzurlaub ab 19. 5. 2003 ihre Beschäftigung wieder aufzunehmen, wobei sie mit einem monatlichen Einkommen (14-mal jährlich) von 800 EUR bis 900 EUR rechnete. Die Streitteile machten sich keine Gedanken darüber, wie sich eine allfällige Änderung des Einkommens des Klägers auf die Unterhaltspflicht auswirken sollte. Der Kläger stellte lediglich die Überlegung an, dass ihm bei Erfüllung der festgelegten Unterhaltspflichten - für die beiden Kinder hatte er rund 700 EUR monatlich zu zahlen - etwa 1.400 EUR verbleiben würden. Zum Zeitpunkt des Scheidungsvergleichs trafen den Kläger Kreditverbindlichkeiten von insgesamt rund 32.000 EUR, die ganz überwiegend auf Ausgaben während der Ehe (Erwerb eines PKWs und einer Wohnungseinrichtung, das Einkommen übersteigende laufende Haushaltsausgaben) beruhten. Im Scheidungsvergleich wurde die Zuweisung bestimmter Vermögenswerte festgelegt, die Kreditverbindlichkeiten wurden jedoch nicht erwähnt. Abschließend hielten die Parteien fest, dass mit den getroffenen Vereinbarungen alle wechselseitigen Ansprüche bereinigt und verglichen seien. Der Kläger ging davon aus, dass er die Verbindlichkeiten allein zurückzuzahlen haben wird; die Beklagte kannte den konkreten Schuldenstand nicht.
Nach der Scheidung stiegen die Verbindlichkeiten des Klägers auf etwa 70.000 EUR an, wofür er im März 2006 einen Umschulungskredit in dieser Höhe aufnahm. Die zusätzlichen Schulden hatten ihre Ursache etwa in den Ausgaben anlässlich der Gründung eines neuen Hausstands nach der Scheidung (8.000 EUR), dem Kauf eines (beruflich erforderlichen) PKWs, nachdem sein früheres Fahrzeug fahruntauglich geworden war (14.500 EUR), sowie in sonstigen sein Einkommen übersteigenden Ausgaben (rund 17.000 EUR). Mit 31. 3. 2007 verlor er den Arbeitsplatz bei seinem Dienstgeber, bei dem er etwa 25 Jahre lang beschäftigt gewesen war. Nachdem er im Jahr 2003 in das neue Abfertigungssystem nach dem BMVG gewechselt war, hatte er die Wahl, sich den ihm zustehenden Abfertigungsbetrag von rund 61.700 EUR netto auszahlen zu lassen oder aber die Anwartschaften in der Mitarbeitervorsorgekasse zu belassen. Ursprünglich hatte der Kläger vor, die Anwartschaften „stehen zu lassen", damit er einmal eine höhere Pension erhalten würde. Angesichts der Schulden von etwa 70.000 EUR und den damit verbundenen Rückzahlungspflichten von monatlich etwa 700 EUR bis 750 EUR, entschloss er sich jedoch, den Abfertigungsbetrag zur Abdeckung seiner Schulden zu verwenden, zumal seine nunmehrige Ehefrau als Bürgin mithaftete und er befürchtete, dass andernfalls beide in den Privatkonkurs „schlittern" könnten. Er veräußerte auch seinen PKW um 7.000 EUR und erreichte damit gerade seine Entschuldung. Ab April 2007 bezog er Arbeitslosenunterstützung, da er keine andere Arbeitsstelle fand. Sein Einkommen betrug seither monatlich 1.320 EUR. Die Beklagte ist teilzeitbeschäftigt und verdient seit 1. 7. 2007 monatlich 1.000 EUR (14-mal jährlich), davor monatlich 970 EUR.
Der Kläger begehrte nun, ihn ab dem 1. 5. 2007 bis auf weiteres von seinen Unterhaltspflichten gegenüber der Beklagten „zu entheben". Die der seinerzeitigen Unterhaltsvereinbarung zugrunde gelegten Einkommensverhältnisse hätten sich sowohl auf seiner Seite als auch auf Seiten der Beklagten maßgeblich geändert. Die erhaltene Abfertigung habe er zur Gänze zur Schuldentilgung verwendet, um einen Privatkonkurs zu vermeiden. Es handle sich um eine existenznotwendige Ausgabe, weshalb die Abfertigungszahlung nicht zugunsten der Unterhaltsberechtigten in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sei.
Die Beklagte wandte unter anderem ein, der Umstand des Bezugs einer erheblichen Abfertigung könne bei der Festsetzung der Unterhaltspflicht des Klägers nicht außer Acht gelassen werden. Seine Verbindlichkeiten hätten dessen private Lebensführung betroffen und es wäre seine Pflicht gewesen, eine einfachere Lebensführung zu wählen. Auch wenn er die erhaltene Abfertigung tatsächlich zur Abdeckung von Kreditverbindlichkeiten verwendet habe, hätte dies keinen Einfluss auf die im Vergleich vereinbarte Unterhaltspflicht. Das Erstgericht sprach aus, dass der im Scheidungsvergleich festgelegte Unterhaltsanspruch der Beklagten seit 1. 5. 2007 bis auf weiteres erloschen sei. Es seien maßgebliche Änderungen der Umstände eingetreten, die im Rahmen der allen Unterhaltsvergleichen innewohnenden Umstandsklausel zu berücksichtigen seien. In der Judikatur werde zwar ausgesprochen, dass den Unterhaltsschuldner grundsätzlich die Pflicht treffe, den Unterhaltsberechtigten an einer ausbezahlten Abfertigung teilhaben zu lassen, doch seien im vorliegenden Fall weitere Umstände zu berücksichtigen. Für den Kläger habe eine drückende Schuldenlast bestanden, zu deren Beseitigung er die gesamte Abfertigung benötigt habe. Im Sinne einer Bereinigungswirkung und des Erhalts seiner Verfügungsfreiheit über künftige Einkommen - von denen letztlich wohl die beiden Kinder profitieren würden - erscheine die von ihm gewählte Vorgangsweise vernünftig und den Verhältnissen angemessen. Darüber hinaus sei zu beachten, dass die (fiktiven) Kreditraten zu einem Gutteil bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen gewesen wären, hätten die Schulden doch im Ausmaß von 32.000 EUR aus der Zeit der Ehe gestammt und seien überwiegend für die Wohnungseinrichtung und sonstige Haushaltsausgaben aufgenommen worden. Damit wären etwa zwei Drittel der damaligen Kreditraten von der Bemessungsgrundlage abzuziehen, was allerdings bei der Festlegung des Unterhaltsbetrags im Scheidungsvergleich nicht berücksichtigt worden sei. Auch wenn nicht verkannt werden solle, dass die Streitteile bei Vergleichsschluss offenbar einen höheren als den sich nach der Prozentwertmethode ergebenden Prozentsatz herangezogen haben und bei später geänderten Umständen in ergänzender Vertragsauslegung die seinerzeit zugrunde gelegte Relation zwischen Einkommen und Unterhalt beizubehalten sei, sei für den gänzlichen Entfall einer Unterhaltspflicht ausschlaggebend, dass der Kläger bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die freie Wahl gehabt habe, den Abfertigungsbetrag als Anwartschaft weiterhin zu veranlagen und erst in späterer Folge - bei Pensionsantritt - den Erlös zu lukrieren. Es stehe fest, dass der Kläger die Variante der Weiterveranlagung gewählt hätte, wäre die Auszahlung für ihn nicht zum Erhalt seiner Zahlungsfähigkeit dringend notwendig gewesen. Sei der Kläger nun aber aufgrund von beträchtlichen Verbindlichkeiten praktisch gezwungen gewesen, eine ihm zustehende Altersvorsorge vorzeitig aufzubrauchen, könne man von ihm nicht gleichzeitig verlangen, den Betrag zu veranlagen, um seine Unterhaltspflichten weiterhin zu erfüllen. Bei einer Gesamtbetrachtung sei daher im konkreten Fall die Schlussfolgerung zu ziehen, dass die Abfertigung nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sei.
Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, dass es das Erlöschen des Unterhaltsanspruchs in einer 300 EUR monatlich übersteigenden Höhe ab 1. 7. 2007 aussprach, wogegen es das Mehrbegehren abwies; die ordentliche Revision ließ es letztlich zu. Zutreffend habe das Erstgericht wegen der maßgeblichen Änderung der Verhältnisse die Umstandsklausel herangezogen, die beim Vergleichsabschluss auch nicht ausgeschlossen worden sei. Es entspreche allerdings nicht der Billigkeit, die Abfertigung zur Gänze nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, weil damit der Kläger im Ergebnis zu Lasten der Beklagten auch hinsichtlich ehelicher Verbindlichkeiten zur Gänze entschuldet werde. Vielmehr seien die ehelichen Kreditverbindlichkeiten - abzüglich des vorehelichen Schuldenstands des Klägers - anteilig der Beklagten zuzurechnen, und zwar im Zweifel zur Hälfte. Zu diesen 15.000 EUR kämen weitere 8.000 EUR für die Hausstandsgründung sowie 14.500 EUR für die berufsbedingt notwendige Anschaffung eines Kraftfahrzeugs, sodass aus der erhaltenen Abfertigung ein Betrag von 23.500 EUR verbliebe, der bei der Unterhaltsbemessung Berücksichtigung zu finden habe. Dieser Betrag könne auf rund 16 Monate aufgeteilt werden, um die bisherige Bemessungsgrundlage in Höhe von 2.728 EUR zu wahren. So betrachtet sei zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Jänner 2008, keine wesentliche Verhältnisänderung in Bezug auf das Einkommen des Klägers eingetreten. Dagegen verdiene die Beklagte ab Juli 2007 nun monatlich
1.160 EUR. Nachdem sich die Streitteile im Scheidungsvergleich auf einen Unterhaltsanspruch der Beklagten geeinigt hätten, der in der Höhe von rund 38 % der Summe der (erwarteten) Einkommen beider Streitteile liege, ergebe sich bei Aufrechterhalten dieser Relation ein Betrag von monatlich 1.477 EUR, der der Beklagten zukommen solle. Bei Subtraktion des nunmehrigen Eigeneinkommens der Beklagten errechne sich ein Betrag von 317 EUR, gerundet 300 EUR. Daraus folge, dass der im Scheidungsvergleich festgelegte Unterhaltsanspruch infolge ihres höheren Eigeneinkommens ab 1. 7. 2007 in der 300 EUR übersteigenden Höhe erloschen sei.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Revision des Klägers erweist sich als unzulässig, weil er nicht darlegt, dass die Entscheidung von der Lösung einer im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage abhinge.
Der Kläger hat sich im Scheidungsvergleich zur (befristeten) Zahlung von Unterhaltsbeiträgen in bestimmter Höhe an die Beklagte verpflichtet, obwohl er schon zu diesem Zeitpunkt wusste, dass er darüber hinaus in den folgenden Jahren einen Kredit in Höhe von 32.000 EUR allein zurückzahlen muss und überdies genötigt sein wird, eine eigene Wohnmöglichkeit zu finanzieren. Er wäre daher zweifellos gehalten gewesen, sich bei seiner privaten Lebensführung in ganz besonderer Weise einzuschränken. Ungeachtet dessen haben sich seine Verbindlichkeiten in den folgenden vier Jahren, in denen er ein Einkommen in der bisherigen Höhe bezogen hat, mehr als verdoppelt, wobei - worauf schon das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat - nur ein kleinerer Teil unvorhersehbar bzw unvermeidlich war. Ebensowenig wie ein Unterhaltsschuldner eine Herabsetzung seiner Unterhaltspflicht mit dem Argument verlangen kann, von seinem Einkommen verbliebe ihm nur ein bestimmter Teil, weil er sich nicht auf das Notwendige beschränke, sondern mehr ausgebe, als er sich eigentlich leisten kann, kann er geltend machen, er habe in der Vergangenheit für einen angesichts seiner Unterhaltspflichten unangemessenen Lebensstil Schulden gemacht, für deren Abdeckung er nun Teile seines laufenden Erwerbseinkommens - oder einen ihm einmalig zukommenden Einkommensbestandteil - verwenden müsse. Es wird daher judiziert, dass Schulden des Unterhaltspflichtigen nicht schlechthin die Unterhaltsbemessungsgrundlage vermindern (1 Ob 2082/96z; 1 Ob 130/98v uva) und dass auch Kreditrückzahlungsraten grundsätzlich nicht „abzugsfähig" sind (1 Ob 217/99i; 10 Ob 265/02x uva). Schulden können allerdings unter bestimmten Voraussetzungen nach billigem Ermessen berücksichtigt werden. Für eine Interessenabwägung, inwieweit Schulden eine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage darstellen, ist der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, der Zweck, für den sie aufgenommen worden sind, das Einverständnis des Ehepartners zu dieser Schuldaufnahme, die Dringlichkeit der Bedürfnisse des Verpflichteten und des Berechtigten sowie das Interesse an einer Schuldentilgung, um die Verbindlichkeit nicht weiter anwachsen zu lassen und dadurch die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten weiter herabzudrücken, maßgeblich (RIS-Justiz RS0079451).
Dass das Berufungsgericht von diesen Grundsätzen abgegangen wäre, behauptet der Revisionswerber selbst nicht. Er geht auch auf die vom Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung, welche der vom Kläger beglichenen Schulden von der Bemessungsgrundlage in Abzug gebracht werden dürfen und auf welche diese Privilegierung nicht zutrifft, nicht ein. Ebensowenig wendet er sich gegen die Auffassung, der in die Bemessungsgrundlage einzurechnende Teil der Abfertigung in Höhe von 23.500 EUR sei auf rund 16 Monate aufzuteilen, womit die dem Scheidungsvergleich zugrunde gelegte (monatliche) Bemessungsgrundlage gewahrt werde (vgl dazu auch RIS-Justiz RS0047425, RS0047428, RS0050466).
Warum es im unterhaltsrechtlichen Zusammenhang von Bedeutung sein sollte, dass der Kläger ursprünglich beabsichtigt hatte, seine im System der „Abfertigung neu" bestehende Pensionsanwartschaft „stehen zu lassen" und nur deshalb von der Möglichkeit der Auszahlung des Abfertigungsbetrags nach Beendigung seines Dienstverhältnisses Gebrauch gemacht hat, weil er nur so in der Lage war, seine Verbindlichkeiten - zur Gänze! - zu tilgen, ist nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon, dass es gerade im vorliegenden Fall eher auf einem Zufall beruhte, dass der Kläger einige Jahre vor Beendigung seines Dienstverhältnisses in das neue System „umsteigen" konnte, hätte er auch nach dem alten Abfertigungsrecht die Möglichkeit gehabt, einen ihm zukommenden Abfertigungsbetrag längerfristig in einer Weise anzulegen, die ihm nach Beendigung seines Erwerbslebens eine laufende „Zusatzpension" verschafft hätte. Davon, dass das neue Abfertigungsrecht eine neue - noch ungelöste - Frage mit sich gebracht hätte, wenn sich ein Beschäftigter entgegen seiner ursprünglichen Intention seine Abfertigung bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses auszahlen lässt, kann keine Rede sein. Ebenso wie auch sonst ist eine solche Abfertigung bei der Beurteilung seiner Unterhaltspflichten nicht außer Acht zu lassen und kann sich der Unterhaltspflichtige nicht darauf berufen, der ihm zugekommene Geldbetrag habe auch insoweit unberücksichtigt zu bleiben, als er zur Tilgung von Verbindlichkeiten aufgewendet wurde, die er in einer die Zwecke des Unterhaltsrechts missachtenden Weise eingegangen ist.
Da die Entscheidung somit nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO abhängt, ist sie - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts - als unzulässig zurückzuweisen. Die Revisionsgegnerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen. Da sich ihr Schriftsatz somit nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig erweist, gebührt ihr dafür kein Kostenersatz.
Anmerkung
E906151Ob38.09hEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0010OB00038.09H.0331.000Zuletzt aktualisiert am
04.06.2009