Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter I*****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei T***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Christian Kuhn, Dr. Wolfgang Vanis Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 50.295,02 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wr. Neustadt als Berufungsgericht vom 17. November 2008, GZ 17 R 342/08b-35, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revision setzt sich mit der ausführlichen Begründung des Berufungsgerichts nicht bzw nur ansatzweise auseinander. Dieses hat zu Recht darauf verwiesen, dass die Klägerin nicht nur Vertragspartnerin des mit der Beklagten abgeschlossenen Mietvertrags sondern auch - nach wie vor - bücherliche Eigentümerin der in Bestand gegebenen Liegenschaft ist.
Die Wirksamkeit des von der Beklagten behaupteten Widerrufs der Schenkung (Widmung) der Liegenschaft an die Klägerin durch den am Verfahren nicht beteiligten Stifter der Klägerin ist zwischen dem Stifter und der Klägerin strittig und Gegenstand anhängiger Gerichtsverfahren. Dass ein wirksamer Widerruf einer Schenkung die Rechtslage zwischen Geschenkgeber und Beschenktem dahin gestaltet, dass der Geschenkgeber das Geschenk zurückzugeben hat (RIS-Justiz RS0019020), hat das Berufungsgericht ohnedies berücksichtigt. Hier ist aber die Rückgabe bislang nicht erfolgt, sodass die Klägerin nach wie vor nicht nur Vermieterin, sondern auch bücherliche Eigentümerin der Liegenschaft ist. Im Gegensatz zur Meinung der Revisionswerberin steht auch nicht fest, dass der Stifter mittlerweile im Besitz der Liegenschaft ist. Dass der Stifter Alleingesellschafter der beklagten Mieterin ist, rechtfertigt diese Annahme ebenso wenig, wie der Umstand, dass die Beklagte den Mietzins nicht mehr ihrer Vermieterin, sondern dem Stifter zahlt.
Ob der vom Stifter erklärte Widerruf wirksam ist und daher ein Anspruch des Stifters auf Rückgabe der Liegenschaft gegen die Klägerin besteht, kann im hier zu beurteilenden Verfahren zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht beurteilt werden, weil es dazu an den für eine Beurteilung erforderlichen Feststellungen, aber auch an ausreichendem Vorbringen der Beteiligten mangelt. Dass diese Frage dessen ungeachtet jedenfalls als Vorfrage beurteilt werden müsse, trifft nicht zu. Die in der Revision dazu zitierte Entscheidung 1 Ob 524/77, die ein Verfahren zwischen den Parteien des (widerrufenen) Schenkungsvertrags betrifft, ist mit dem vorliegenden Fall, in dem die Revisionswerberin nicht Partei des Schenkungsvertrags ist, nicht vergleichbar.
Da somit nicht feststeht, dass der Widerruf der Schenkung der Liegenschaft durch den Stifter wirksam ist, muss der auf diesen Widerruf gestützte Einwand, die Beklagte handle rechtsmissbräuchlich, von vornherein erfolglos bleiben. Der erstmals im Revisionsverfahren erhobene Einwand, die Klageführung sei auch dann missbräuchlich, wenn sich der Widerruf als unwirksam erweise, weil dann auch andere Widerrufserklärungen unwirksam seien und die Klägerin letztlich Alleingesellschafterin der Beklagten sein werde, ist wegen des Neuerungsverbots unbeachtlich. Zudem setzt er in unzulässiger Weise den Alleingesellschafter einer Gesellschaft mit dieser gleich.
Textnummer
E90558European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0090OB00001.09A.0401.000Im RIS seit
01.05.2009Zuletzt aktualisiert am
02.10.2012