Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Dr. Wolfgang C.M. Burger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Köhler Draskowitz Unger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 34.987,68 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. Dezember 2008, GZ 1 R 201/08y-93, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung zu den für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist maßgebenden Umständen richtig und vollständig wiedergegeben. Die Anwendung dieser Rechtsprechung auf den konkreten Einzelfall verwirklicht keine Rechtsfrage der in § 502 Abs 1 ZPO genannten Qualität und kann daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen. Ein krasse Fehlbeurteilung der zweiten Instanz vermag die Revisionswerberin hier nicht aufzuzeigen. Im Gegensatz zu ihren Ausführungen standen trotz zahlreicher Klärungsversuche lange Zeit unterschiedliche Schadensursachen im Raum. Auch von einer Verletzung der Erkundigungspflicht der Klägerin kann keine Rede sein. Vielmehr hat sich die Klägerin, die insgesamt drei Gutachten verschiedener Gutachter eingeholt hat, über Jahre - zunächst aber vergeblich - um Klarheit über die Schadensursache bemüht.
Anmerkung
E905619Ob11.09xEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0090OB00011.09X.0401.000Zuletzt aktualisiert am
22.05.2009