TE Vfgh Beschluss 1998/6/8 A19/95, B1072/95, G1391/95

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Veröffentlicht am 08.06.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §12 Abs1
VfGG §33
VfGG §34
ZPO §63 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung diverser Anträge als unzulässig

Spruch

Die Anträge auf Ablehnung namentlich genannter Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Beschluß vom 13. März 1997, A19/95-14, B1072/95-14, G1391/95-14, wies der Verfassungsgerichtshof (unter anderem) drei selbstverfaßte Eingaben des Einschreiters wegen nicht behobenen Mangels eines formellen Erfordernisses zurück. Mit Schriftsätzen vom 1. Jänner 1998 lehnte der Einschreiter - unter Bezugnahme auf die beim Verfassungsgerichtshof zu A19/95, B1072/95 und G1391/95 protokollierten Rechtssachen - namentlich genannte Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes als befangen ab.

2. Die Ablehnungsanträge betreffen erledigte Sachen und sind daher jedenfalls verspätet; im übrigen sieht das VerfGG für die Partei eines Verfahrens nicht die Möglichkeit vor, ein Mitglied des Gerichtshofes abzulehnen (§12 Abs1 VerfGG). Die Ablehnungsanträge waren daher als unzulässig zurückzuweisen (VfSlg. 9462/1982, VfGH 24. Februar 1998, B2450/97).

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.

Schlagworte

VfGH / Ablehnung eines Mitgliedes, VfGH / Wiedereinsetzung VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:A19.1995

Dokumentnummer

JFT_10019392_95A00019_3_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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