Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §12 Abs1Leitsatz
Zurückweisung diverser Anträge als unzulässigSpruch
Die Anträge auf Ablehnung namentlich genannter Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit Beschluß vom 13. März 1997, A19/95-14, B1072/95-14, G1391/95-14, wies der Verfassungsgerichtshof (unter anderem) drei selbstverfaßte Eingaben des Einschreiters wegen nicht behobenen Mangels eines formellen Erfordernisses zurück. Mit Schriftsätzen vom 1. Jänner 1998 lehnte der Einschreiter - unter Bezugnahme auf die beim Verfassungsgerichtshof zu A19/95, B1072/95 und G1391/95 protokollierten Rechtssachen - namentlich genannte Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes als befangen ab.
2. Die Ablehnungsanträge betreffen erledigte Sachen und sind daher jedenfalls verspätet; im übrigen sieht das VerfGG für die Partei eines Verfahrens nicht die Möglichkeit vor, ein Mitglied des Gerichtshofes abzulehnen (§12 Abs1 VerfGG). Die Ablehnungsanträge waren daher als unzulässig zurückzuweisen (VfSlg. 9462/1982, VfGH 24. Februar 1998, B2450/97).
3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.
Schlagworte
VfGH / Ablehnung eines Mitgliedes, VfGH / Wiedereinsetzung VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:A19.1995Dokumentnummer
JFT_10019392_95A00019_3_00