Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Mag. Angelika M*****, 2.) Elfriede S*****, beide *****, beide vertreten durch Prader & Ortner Rechtsanwälte GesbR., Innsbruck, gegen die beklagte Partei Birgit A*****, vertreten durch Dr. Maximilian Ellinger und Dr. Günter Ellmerer, Rechtsanwälte in Kufstein, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 8. Jänner 2009, GZ 4 R 487/08h-31, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zur Begründung der Zulässigkeit einer Revision nach § 502 Abs 1 ZPO bedarf es auch der Voraussetzung, dass die Entscheidung von der Lösung der konkret angeführten Rechtsfrage abhängt (RIS-Justiz RS0088931). Die Revision beschäftigt sich ausschließlich mit der Frage, ob und unter welchen Umständen ein Eigenbedarf des Vermieters iSd § 30 Abs 2 Z 8 bzw Z 9 MRG trotz Vorhandensein einer eigenen Wohnmöglichkeit anzunehmen ist, wenn diese nur nach Vornahme mit erheblichen Kosten verbundener Adaptierungen auf den erforderlichen Standard gebracht werden kann. Dazu vertreten die Revisionswerberinnen die Auffassung, dass der Einbau einer für die pflegebedürftige Zweitklägerin notwendigen Zentralheizung in deren Wohnung unzumutbar sei. Das Berufungsgericht hat jedoch das Fehlen eines relevanten Eigenbedarfs nicht nur mit der Möglichkeit einer Wohnungsadaptierung, sondern alternativ auch damit begründet, dass direkt neben der Wohnung der die Zweitklägerin betreuenden Erstklägerin eine andere, zwar kleinere aber mit Zentralheizung ausgestattete Wohnung frei wird. Darauf gehen die Revisionswerberinnen in ihrem Rechtsmittel jedoch nicht ein, sodass allein die von ihnen aufgeworfenen Fragen nicht entscheidungswesentlich sind. Somit fehlt es an einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.
Textnummer
E90563European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0090OB00017.09D.0401.000Im RIS seit
01.05.2009Zuletzt aktualisiert am
02.10.2012