Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Spenling, Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Glawischnig und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter im Verfahren über den Fristsetzungsantrag des Anton S*****, infolge „außerordentlichen Revisionsrekurses" des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 7. Oktober 2008, GZ 4 R 169/08p-5, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Aus Anlass des Revisionsrekurses werden die Beschlüsse der Vorinstanzen und das gesamte vorausgegangene Verfahren als nichtig aufgehoben und der Fristsetzungsantrag zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Landesgericht Steyr wies einen Fristsetzungsantrag des Antragstellers mit der Begründung zurück, dass ein vom Antragsteller hierin bezogenes Besitzstörungsverfahren bereits durch rechtskräftige Klagszurückweisung abgeschlossen sei und in einem weiteren Verfahren nicht er, sondern eine andere Person Kläger sei, sodass ihm diesbezüglich die Antragslegitimation mangle.
Das Rekursgericht wies mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss zwei am 18. bzw 29. 9. 2008 eingebrachte Rekurse des Antragstellers unter Hinweis auf die Unanfechtbarkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 91 Abs 3 letzter Satz GOG zurück.
Für den Antragsteller ist Rechtsanwalt Dr. Ernst C***** als einstweiliger Sachwalter zur Vertretung vor Ämtern, Gerichten und Behörden bestellt. Nach Rückleitungsbeschluss des Obersten Gerichtshofs vom 16. 1. 2009 zwecks Aufforderung an den Sachwalter, ob er den Fristsetzungsantrag samt anschließendem Verfahren genehmige, erklärte dieser mit Schriftsatz vom 4. 2. 2009, die Genehmigung nicht zu erteilen.
Der in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmende (§ 6 Abs 1 ZPO) Mangel der Prozessfähigkeit begründet ohne nachträgliche prozessordnungsgemäße Genehmigung des Verfahrens Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 5 ZPO aller bisherigen - nicht rechtskräftigen - Verfahrensschritte und führt zur Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags (1 Ob 128/01g mwN). Im Fall des § 7 ZPO hat das mit der Sache befasste Gericht höherer Instanz die Nichtigkeit des Verfahrens auch dann auszusprechen, wenn infolge des nicht beseitigten Mangels ein zulässiges Rechtsmittel nicht vorliegt (RIS-Justiz RS0035247).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Anmerkung
E904888Ob156.08m-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0080OB00156.08M.0402.000Zuletzt aktualisiert am
22.05.2009